Kurzbeschreibung

Interessengerechte Regelungen bei vorhandenem gemeinschaftlichen Wohneigentum, wenn die nichteheliche Lebenspartnerin wegen eines gemeinschaftlichen Kindes nicht arbeitet.

1. Vorbemerkung

Für viele nichteheliche Lebenspartner besteht das Bedürfnis, den Lebenspartner und das gemeinsame Kind im eigenen Todesfall abzusichern, andererseits aber im Falle der Trennung zu Lebzeiten das selbst erarbeitete Vermögen bzw. den Anteil am gemeinschaftlichen Vermögen möglichst ohne ertragsteuerliche Folgen für sich zu behalten.

Natürlich sollen auch zu Lebzeiten schenkungssteuerliche Nachteile (niedriger Freibetrag gem. § 16 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG von 20.000 EUR) vermieden werden, wenn der eine Lebenspartner für einen gewissen Zeitraum Zins- und Tilgungsleistungen allein trägt, weil der andere aufgrund der Kindererziehung ohne Einkünfte ist.

2. Wichtige Hinweise

Es gibt kein gesetzliches Erbrecht des Partners (keine analoge Anwendung des § 1931 BGB). Damit bleibt es bei der normalen gesetzlichen Erbfolge. Es kann dem Interesse der Partner entsprechen, dass die gemeinsamen Kinder Alleinerben werden. Regelfall ist allerdings der Wunsch nach gegenseitiger Absicherung.

Nicht anwendbar ist auch § 1932 BGB. Auch § 2077 Abs. 2 BGB gilt nicht analog, weil hier auf Kriterien abgestellt wird, die es bei Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht gibt. Nichteheliche Partner können auch kein gemeinsames Testament errichten.[1] Ein solches ist nichtig und kann auch durch eine spätere Heirat nicht "geheilt" werden. Ist Bindungswirkung bei Verfügungen von Todes wegen gewollt, so bleibt nichtehelichen Partnern nur der Erbvertrag gem. §§ 2274 ff. BGB in notarieller Form.[2]

Die §§ 2279, 2077 BGB sind auf Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht entsprechend anwendbar, sodass der Erbvertrag auch bei Trennung wirksam bleibt.[3] Der Erbvertrag sollte also u. U. die Klausel enthalten, dass die wechselseitigen Verfügungen mit Trennung hinfällig werden bzw. dass jeder von ihnen berechtigt sein soll, im Fall der Trennung durch notariell beurkundete Erklärung gegenüber dem anderen Vertragsschließenden von diesem Erbvertrag zurückzutreten. Folge eines solchen Rücktritts sollte danach auch sein, dass auch die Erbeinsetzung des anderen Vertragsschließenden unwirksam wird.

Im Extremfall kann der Erbvertrag angefochten werden. Die Frist beginnt gem. § 2283 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. BGB mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erblasser von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt. Der Erblasser muss dabei alle Tatsachen kennen, die erforderlich sind, um die Sachlage beurteilen zu können. Bei Erwartung eines harmonischen Zusammenlebens beginnt die Frist mit der sichereren Überzeugung des Erblassers vom Scheitern dieser Erwartung.[4]

Allgemeine Schranke der Testierfreiheit ist das Pflichtteilsrecht. Zu berücksichtigen sind hier vor allem Pflichtteilsansprüche von Abkömmlingen, die letztlich dazu führen, dass der Erblasser nur über die Hälfte seines Vermögens frei verfügen kann.

Für die vermögensrechtliche Abwicklung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelten die allgemeinen Regeln, die regelmäßig jedoch nicht zu Ausgleichsansprüchen unter den Partnern führen. Einen Zugewinnausgleichsanspruch wie bei Eheleuten gibt es nicht. Mit der Trennung der nichtehelichen Lebenspartner entfallen die Umstände, denen man einen besonderen, von der gesetzlich vorgesehenen Halbteilung abweichenden Verteilungsmaßstab entnehmen kann. Es kommt der gesetzliche Regelfall der Haftung zu gleichen Anteilen gem. § 426 Abs. Satz 1 BGB zum Zuge, sofern nicht wiederum eine anderweitige Bestimmung bzw. besondere Umstände vorliegen.[5]

Zuwendungen untereinander sind i.d.R. keine Schenkungen, da sie der Verwirklichung der Lebensgemeinschaft dienen. Selbst wenn eine Schenkung vorliegt, sind bei einer normalen Trennung die Widerrufsvoraussetzungen nach § 530 BGB nicht erfüllt.[6]

Ein gesellschaftsrechtlicher Ausgleich bei Innengesellschaft gem. §§ 730 ff. BGB ist denkbar. Ein Zusammenschluss zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks kann angenommen werden, wenn wirtschaftliche Werte geschaffen werden sollen, die beiden zustehen sollen. Dabei ist nicht die dingliche Zuordnung allein entscheidend, sondern die Gesamtumstände (Absprache, wirtschaftlicher Umfang, Höhe der Beiträge, finanzielle. Verhältnisse der beiden Partner). Eine Innengesellschaft ist nur möglich im Hinblick auf einzelne Vermögensgegenstände (also hier das Objekt ETW). Die eheähnliche Lebensgemeinschaft kann Rechtsgrund für Zuwendungen an den anderen sein. Ist nichts anderes vereinbart, so soll derjenige Partner Aufwendungen tragen, der dazu in der Lage ist. Bei Erwerb, Bebauung und anderen Investitionen in Immobilien oder bei dem gemeinsamen Aufbau eines Unternehmens ist eine vertragliche Regelung für den Fall der Trennung immer dringend anzuraten.[7]

Praxis-Tipp

Der BGH hat mit seinen Entscheidungen im Jahr 2008 seine bisherige Rechtsprechung geändert.[8] Danach können Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nach der Trennung Ausgleichansprüche aus § 8...

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