Der hier geschilderte Sachverhalt ist eigentlich nicht übermäßig kompliziert. Trotzdem ist viel falsch gelaufen, weil der leistende Unternehmer im Irrtum über den Zeitpunkt der Leistung und damit der Steuerentstehung war. Der besonderen Situation in den Jahren 2020 und 2021 war geschuldet, dass dies zur Anwendung des falschen Steuersatzes führte. Hinzu kam noch, dass der leistende Unternehmer nicht innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung seine Rechnung ausstellte (§ 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG). Er mag dafür aus seiner Sicht plausible Gründe gehabt haben, wollte vor Ausstellung der Schlussrechnung erst die Meinungsverschiedenheiten mit seinem Kunden ausräumen, trotzdem hat er damit eine Ordnungswidrigkeit begangen (§ 26a Abs. 2 Nr. 1 UStG). Von einer solchen Vorgehensweise ist also abzuraten.

In einem Sachverhalt wie diesem ist es i.d.R. möglich, Fehler zu reparieren, wenn auch mit einiger Mühe und der latenten Gefahr eines Straf- oder Ordnungswidrigkeitsverfahrens. In anderen Fällen, wie z.B. fehlgeschlagenen innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften[50] ist dies nicht möglich, Steuern können ggf. systemwidrig definitiv werden und weder abgezogen noch überwälzt werden können.

Kann dem entgegengewirkt werden? Umsatzsteuer-Sachverhalte sind einerseits Massengeschäft, andererseits führen manchmal schon geringfügige Abweichungen im Sachverhalt zu einer völlig anderen Beurteilung. Bei aller Qualifikation kommt es immer wieder vor, dass der zuständige Mitarbeiter dies nicht erkennt. Vollständig vermeidbar kann das nicht sein, vermutlich nicht einmal mit dem Einsatz von KI. Steuerberater Steuber wird also auch in Zukunft immer noch reichlich Beschäftigung haben.

[50] EuGH, Urt. v. 8.12.2022 – C-247/21, Luxury Trust Automobil, ECLI:EU:C:2022:966, UR 2023, 83 (Heinrichshofen).

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