Kurzbeschreibung

Dieses Musterschreiben bietet Unterstützung bei der Einlegung eines Einspruchs beim Finanzamt.

Vorbemerkung

Der Inhalt des folgenden Musterschreibens dient als Orientierungshilfe für die Einlegung eines Einspruchs beim Finanzamt. Die Formulierung ist für den Einzelfall anzupassen.

Vorinstanz: FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 20.6.2022, 6 K 6197/19

Verfahren beim BFH: I R 28/22

Achtung

Erledigt durch Abgabe; neues Aktenzeichen: III R 44/22; veröffentlicht am 19.1.2024.

Hinweis

Hinsichtlich des streitigen Steuerbetrags kann die Aussetzung der Vollziehung beantragt werden, wobei das Zinsrisiko zu berücksichtigen ist.

Einspruch

Vor- und Nachname des/der Steuerzahler/s

sowie Adresse des/der Steuerzahler/s
 
   

An das

Finanzamt ...

Straße, Nr. ggf. Postfach

Postleitzahl, Ort
 
  Ort, Datum
   
Steuernummer:  

Bescheid über Bauabzugsteuer für …. vom ..........

Montagearbeiten an Fertigungsstraßen keine Bauleistung
   
Einspruch  

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit lege ich Einspruch gegen den o. g. Bescheid vom …………… ein.

Begründung:

Die Steuerpflichtige ist für die Automobilindustrie tätig und programmiert für diese von anderen Unternehmen in den Werkhallen von Automobilherstellern gestellte Fertigungsroboter zur Produktion von Automobilen. Dabei handelt es sich um Teile von Fertigungsstraßen, bestehend aus Robotern, Schaltschränken, Bedienungspulten und Reinigungsanlagen von enormer Größe, die in den Fertigungshallen der Automobilherstellern auf dem Hallenboden gestellt und teilweise mit diesem durch Verdübelungen verbunden sind. Die Fertigungsstraßen werden zyklisch nach Wechsel eines Fahrzeugmodells vollständig wieder abgebaut. Meist erfolgt dies nach einem Zeitraum von 2 bis 3 Jahren.

Die Steuerpflichtige beauftragte im Zeitraum xxxx bis xxxx mit Verkabelungsarbeiten und in geringem Umfang Kabelrinnenmontagen den Subunternehmer X. Von diesen Leistungen war keine Bauabzugsteuer einzubehalten, weil hier mangels Bauwerk keine Bauleistungen erbracht wurden.

Zwar ist der Begriff des Bauwerks weit auszulegen, so dass ein Gebäude auch deren Scheinbestandteile und Betriebsvorrichtungen erfasst. Die Fertigungsstraßen könnten zwar aufgrund ihrer Größe und Gewichts zivilrechtlich als Scheinbestandteile des Gebäudes i. S. v. § 95 Abs. 1 Satz 2 BGB anzusehen sein. Sie stellen allerdings keine Betriebsvorrichtungen i. S. v. § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BewG dar, da sie nicht dem Gebäude, sondern klar der in den Werkhallen betriebenen Automobilproduktion dienen.

Dem Bauwerk des Gebäudes sind sie somit nicht zuzurechnen. Ein eigenes Bauwerk im Bauwerk ist nicht ersichtlich, da die Fertigungsstraßen nur zur vorübergehenden Verwendung aufgebaut werden und auch bei einer sehr weiten Auslegung des Bauwerksbegriffs nicht hierunter zu subsumieren sind.

Vgl. FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 20.6.2022, 6 K 6197/19.

Ich beantrage deshalb, den angefochtenen Bescheid aufzuheben.

Beim BFH ist wegen dieser Rechtsfrage ein Verfahren unter dem Aktenzeichen I R 28/22 anhängig.

Unter Bezugnahme auf das vorgenannte Verfahren beantrage ich zudem, das Einspruchsverfahren nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ruhen zu lassen.

Der strittige Bescheid ist im Übrigen insoweit nicht nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig ergangen.

Mit freundlichen Grüßen

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