BMF, 12.04.2024, IV D 1 - S 0229/20/10001 :037, IV D 1 - S 0229/22/10002 :004

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird

  • in Anlage 1 des BMF-Schreibens zur Anwendung der Mitteilungsverordnung (MV) vom 9. Juni 2023, IV D 1 - S 0229/22/10002:002, sowie
  • in Anlage 1 des BMF-Schreibens zur Anwendung der Mitteilungsverordnung (MV) ab 1. Januar 2025 vom 26. September 2023, IV D 1 - S 0229/22/10002:003,

nach der Angabe zu "Unterhaltssicherungsgesetz (USG)" jeweils folgende Angabe

"Zeuginnen und Zeugen"

Zahlungen der Gerichte und Staatsanwaltschaften für die Entschädigung von Zeuginnen und Zeugen nach § 19 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG)

angefügt.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht

 

Normenkette

Mitteilungsverordnung

§ 2 Absatz 2 MV

MV § 2 Abs. 2

JVEG § 19

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