Rz. 1

Die Vorschrift wurde aus § 20 BRAGO entnommen (jetzt § 2 Abs. 2 RVG i. V. m. VV RVG Teil 2 Abschnitte 1 und 2).

Sie enthält die Gebühren für

  • Rat- und Auskunftserteilung in steuerlicher Hinsicht (Abs. 1)
  • Abraten von Berufung oder Revision (Abs. 2)

Beides kann mündlich, fernmündlich oder schriftlich geschehen, und zwar mit und ohne Begründung. Aus Haftungsgründen ist zumindest bei bedeutsamen Angelegenheiten zu empfehlen, mündliche oder fernmündliche Beratungen und Auskünfte schriftlich zu bestätigen. Adressat ist in der Regel der Auftraggeber.

Für Besprechungen mit Behörden oder Dritten in abgabenrechtlichen Sachen gilt § 31.

Zu beachten ist, dass die StBVV nur für die so genannten "Vorbehaltsaufgaben" i. S. v. § 33 StBerG gilt, nicht aber für die "vereinbaren Tätigkeiten" gem. § 57 Abs. 3 Nr. 2 und 3 StBerG. Die Vergütung dafür bestimmt sich nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften, z. B. §§ 612 Abs. 2 und 632 Abs. 2 BGB. Dies gilt u. a. für die gesamte betriebswirtschaftliche Beratung.

In den Jahren 2020 und 2021 sind Beratungen im Zusammenhang mit den Restriktionen durch die Corona-Pandemie durch Verordnungen oder Gesetze insbesondere für besonders betroffene Betriebe, wie z. B. Einzelhandel, Hotels, Gastronomiebetrieb und Zulieferbetriebe durch den Steuerberater gefragt. Soweit die Beratungen die Beantragungen von Fördermaßnahmen des Bundes und der Länder betreffen, wie Übergangshilfen, Zuschüsse, Beihilfen oder besondere Kreditmaßnahmen, sind derartige Leistungen "vereinbare Tätigkeiten" im Sinn des § 57 Abs. 2 Nr. 2 und 3 StBerG und damit ist für diese Abrechnungen nicht § 21 StBVV anzuwenden. Dies könnte nur analog erfolgen, wenn eine Berechnung nach Gegenstandswert erfolgen soll. Auch hier gelten die §§ 612 Abs. 2 und 632 Abs. 2 BGB.

 

Rz. 1a

 

In der Praxis besonders zu beachten:

In der Praxis kommt es oft zu gemischten steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Beratungen. Schwierigkeiten bei der Abrechnung insbesondere großer Objekte (Firmenkauf/-verkauf/-gründung, Tätigkeiten bei der betrieblichen Nachfolgeplanung, Finanzierungen, Kapitalbeschaffung o. ä.) können Sie am besten mit einer Vereinbarung vermeiden, die den Formvorschriften des § 4 Abs. 1 StBVV entspricht. Sagen Sie Ihrem Mandanten bei Beginn Ihrer gemischten Tätigkeit, nach welchen Prinzipien Sie abrechnen werden, was dabei herauskommen kann und erörtern Sie den Auftrag sowie die gewünschte Vereinbarung. Vereinbaren Sie entweder einen Brutto-Gegenstandswert mit Festlegung des Rahmensatzes für Tabelle A der StBVV, eine kombinierte Wert-/Zeitgebühr (analog zu § 36 Abs. 2 StBVV) oder eine reine Zeitgebühr mit einem angemessenen Stundensatz (90–200 Euro). Vermeiden Sie unerlaubte Rechtsberatung. Denken Sie ggf. an die Vereinbarung einer Haftungsbeschränkung in gesonderter Urkunde (§ 67a StBerG), denn bei vielen Beratungen steuerlicher und/oder betriebswirtschaftlicher Art tragen Sie ein hohes Risiko. Klagen auf Schadenersatz sind nicht selten und werden von den Gerichten streng abgeurteilt. Insbesondere deshalb hat die präzise, schriftliche Festlegung des Auftragsumfanges große Bedeutung. Beispiele aus der Rechtsprechung bei Beratungen:

  • Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass ein StB in steuerlichen Zweifelsfragen eine verbindliche Auskunft der Finanzverwaltung einzuholen hat (OLG Düsseldorf v. 20. 01. 2004 – 23 U 28/03). Es entschied in Übereinstimmung mit dem BGH und dessen ständiger Rechtsprechung, der StB müsse den sichersten Weg für den Mandanten aufzeigen und sachgerechte Vorschläge zu dessen Verwirklichung unterbreiten (BGH v. 20. 02. 2003 – IX ZR 384/99, DStR 2003, 892 ff.). Er muss nach Ansicht des Gerichts bei einer unsicheren Rechtslage die Beantragung einer verbindlichen Auskunft (§ 204 AO) vorschlagen. Nur damit erhält der Mandant eine Garantie für eine unabänderliche Entscheidung des Finanzamtes, während das Finanzamt ohne verbindliche Auskunft die endgültige Entscheidung durch einen Vorbehalt der Nachprüfung noch für Jahre offen halten kann. In der Praxis wird der StB freilich auch darauf hinzuweisen haben, dass die verbindliche Auskunft Zeit und Geld kostet.

    Im vorliegenden Fall hatte der StB aber wohl den Hinweis auf die Möglichkeit, eine verbindliche Auskunft zu beantragen, unterlassen. Das Gericht ist davon ausgegangen, dass der Mandant den StB mit dem Antrag auf verbindliche Auskunft beauftragt hätte, wenn eine entsprechende Beratung erfolgt wäre. Bei der Schadensberechnung muss dann das Honorar des StB für diesen Auftrag abgezogen werden. Von entscheidender Bedeutung ist also, dass der Mandant bei unsicherer Rechtslage auf das Mittel der verbindlichen Auskunft hingewiesen wird und dokumentiert wird, dass ein Auftrag zur Einholung einer solchen Auskunft nicht erteilt wurde. Damit ist in der Regel das Haftpflichtrisiko ausgeschlossen.

  • StB haften bei falscher Anlageberatung:

    Es kommt immer wieder vor, dass StB ihren Mandanten eine interessante Immobilienanlage anbieten. Dabei ist besondere Vorsicht geboten, denn der StB h...

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