[Anrede]

Liebe Mandantin, lieber Mandant,

[Einführung – Standard]

auch im vergangenen Monat hat sich rund um Steuern, Recht und Betriebswirtschaft einiges getan. Über die aus unserer Sicht wichtigsten Neuregelungen und Entscheidungen halten wir Sie mit Ihren Mandanteninformationen gerne auf dem Laufenden. Zögern Sie nicht, uns auf einzelne Punkte anzusprechen, wir beraten Sie gerne.

Mit freundlichen Grüßen

  1. Aufwendungen für Sponsoring: Was gilt bezüglich der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung?

    Werden Aufwendungen für die Überlassung von Werbeflächen (z. B. Bande, Trikots, Vereinslogo) gezahlt, unterliegen diese der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung. Das letzte Wort in dieser Sache hat aber der Bundesfinanzhof.

    Hintergrund

    Ein Gewerbetreibender ist Sponsor einer Sportmannschaft der X-GmbH. Er kann vereinbarungsgemäß bei Spielen der Mannschaft das Vereinslogo für Werbezwecke nutzen und auch die Werbezeichen für seinen Betrieb auf den Trikots der Spieler und Trainer, sowie an der Bande des Sportfelds und am Hallenboden anbringen. Die zunächst statische Bandenwerbung wurde durch eine LED-Bande mit rotierenden Werbesequenzen ersetzt. Nach einer Betriebsprüfung rechnete das Finanzamt die betragsmäßig abgegrenzten bzw. aufgeteilten Beträge bei der Ermittlung des Gewerbebetriebs gem. § 8 Nr. 1d GewStG und § 8 Nr. 1f GewStG hinzu. Das Einspruchsverfahren blieb erfolglos.

    Entscheidung

    Das Finanzgericht folgt der Rechtsauffassung des Finanzamts und hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Eine Hinzurechnung erfordert, dass Miet- und Pachtzinsen i. S. d. §§ 535 ff. BGB vorliegen. Dementsprechend muss der Nutzungsvertrag seinem wesentlichen rechtlichen Gehalt nach ein Miet- oder Pachtverhältnis begründen. Das Finanzgericht sieht in dem Sponsoringvertrag die wesentlichen Elemente eines Mietvertrags als gegeben an und verneint eine Werbeleistung. Das Montieren der bereitgestellten Firmenlogos an die Bande durch die X-GmbH ist eine nur untergeordnete Nebenleistung. Und auch nach Umstellung auf eine LED-Bande steht die Nutzung des körperlichen Gegenstandes als Projektionsfläche im Vordergrund.

    Alle genutzten Werbeflächen sind bewegliche Wirtschaftsgüter. Ebenso wird vom Finanzgericht das erforderliche sog. fiktive Anlagevermögen bejaht; Werbeträger sind in aller Regel dem Bereich des Anlagevermögens zuzuordnen. Und auch zu den Aufwendungen für die Überlassung des Vereinslogos für Werbezwecke bestätigt das Finanzgericht die vom Finanzamt vorgenommene Hinzurechnung. Die Nutzung des Vereinslogos ist eine zeitlich befristete Überlassung von Rechten; das Vereinslogo ist ein urheberrechtlich geschütztes Werk.

  2. Klageeinreichung durch Steuerberater einer Partnerschaftsgesellschaft: Ist die Klage zulässig?

    Eine Personengesellschaft, bestehend aus Steuerberatern und Rechtsanwälten, muss die Klage nicht unter Verwendung des besonderen Anwaltspostfachs einreichen, wenn nur ein Partner tätig wird, der ausschließlich Steuerberater ist.

    Hintergrund

    Eine Klage gegen einen Schätzungsbescheid wurde in Papierform durch die Prozessbevollmächtigte eingereicht. Hierbei handelt es sich um eine Partnerschaftsgesellschaft, die aus 4 Gesellschaftern besteht, von denen 3 ausschließlich Steuerberater sind und ein Gesellschafter auch Rechtsanwalt. Die Klage wurde durch einen Gesellschafter unterschrieben, der ausschließlich Steuerberater ist.

    Das beklagte Finanzamt vertrat u. a. die Auffassung, die Klage sei unzulässig, da die Prozessbevollmächtigte die Klage nicht unter Verwendung des besonderen Anwaltspostfachs (beA) eingereicht habe.

    Entscheidung

    Das Finanzgericht sah die Klage als zulässig an. § 52d Satz 1 FGO steht dem nicht entgegen. Nach dieser Bestimmung ist geregelt, dass ein Rechtsanwalt bestimmte Erklärungen grundsätzlich dem Gericht nur mittels Verwendung des besonderen Anwaltspostfachs bei Gericht einreichen darf. Allerdings hat die Klägerin nicht durch einen Rechtsanwalt gehandelt.

    Auch § 52d Satz 2 FGO findet keine Anwendung. Hiernach sind zwar auch unter bestimmten Umständen andere Personen zur Verwendung des besonderen Anwaltspostfachs verpflichtet, dies setzt aber voraus, dass für diese Personen ein sicherer Übertragungsweg besteht. Da kein Rechtsanwalt für die Klägerin gehandelt hat, besteht ein solcher sicherer Übertragungsweg nicht. Erst ab 2023 ist ein besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach vorgesehen.

  3. Sind betriebsnahe Kindergärten gemeinnützig?

    Eine Körperschaft, die Kinderbetreuungseinrichtungen betreibt, fördert nicht die Allgemeinheit, wenn sie bei der Belegung der Plätze bestimmte Unternehmen, mit denen sie Betreiberverträge abgeschlossen hat, in der Weise berücksichtigt, dass sich der geförderte Personenkreis nicht mehr als Ausschnitt der Allgemeinheit darstellt.

    Hintergrund

    Die X-GmbH vereinbarte mit mehreren Unternehmen die Schaffung von Betreuungsplätzen für Mitarbeiterkinder. Dabei sollte die Belegungspräferenz der Vertragsunternehmen berücksichtigt werden. Nicht bei den Unternehmen Beschäftigte...

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