[Anrede]

Liebe Mandantin, lieber Mandant,

[Einführung – Standard]

auch im vergangenen Monat hat sich rund um Steuern, Recht und Betriebswirtschaft einiges getan. Über die aus unserer Sicht wichtigsten Neuregelungen und Entscheidungen halten wir Sie mit Ihren Mandanteninformationen gerne auf dem Laufenden. Zögern Sie nicht, uns auf einzelne Punkte anzusprechen, wir beraten Sie gerne.

Mit freundlichen Grüßen

  1. Kindergeld bei krankheitsbedingtem Ausbildungsabbruch

    Ein Kind kann wegen Berufsausbildung nicht berücksichtigt werden, sobald es sein Ausbildungsverhältnis krankheitsbedingt nicht nur unterbrochen, sondern abgebrochen hat.

    Hintergrund

    Die volljährige Tochter A der Mutter M begann im Februar 2016 eine 2-jährige schulische Ausbildung zur pharmazeutisch-technischen Assistentin. Die Familienkasse setzte entsprechend das Kindergeld fest.

    Im September 2017 teilte M der Familienkasse mit, dass A ab September 2017 bis Februar 2018 vollzeitbeschäftigt war. Danach werde sie ihre Ausbildung fortsetzen. A war jedoch bereits im März 2017 vorzeitig von der Schule abgegangen. Die Familienkasse hob darauf die Kindergeldfestsetzung auf und forderte das Kindergeld i. H. v. 1.344 EUR für April bis Oktober 2017 von M zurück.

    M wandte ein, dass A Ende 2016 erkrankt und nach ärztlichen Attesten nicht zu einer regelmäßigen Teilnahme am Schulunterricht fähig war. Sie hatte daher ab März 2017 mit der Ausbildung ausgesetzt, um diese im September 2017 wieder aufzunehmen. Da dies von der Schule nicht bewilligt worden war, hatte sie zur Überbrückung bis zur Fortsetzung der Ausbildung die Beschäftigung angenommen.

    Die Familienkasse war der Ansicht, dass A mit dem Abgang von der Schule im März 2017 ihre Ausbildung beendet hatte. Da eine Erklärung der A, nach Ende der Erkrankung weiterhin die Schule besuchen zu wollen, nicht vorlag, kam eine Berücksichtigung nicht in Betracht. Das Finanzgericht gab der Klage statt. Es ging von einer unterbrochenen Ausbildung aus.

    Entscheidung

    Der Bundesfinanzhof hob das Finanzgerichtsurteil auf und verwies die Sache an das Finanzgericht zurück.

    Eine Berufsausbildung setzt voraus, dass das Kind einen Ausbildungsplatz hat und ausbildungswillig ist. Wird das Ausbildungsverhältnis beendet, z. B. durch Abmeldung von der Schule oder Aufhebung des Ausbildungsvertrags, fehlt es am formalen Fortbestehen eines Ausbildungsverhältnisses. Dementsprechend kommt für A eine Berücksichtigung unter dem Gesichtspunkt der Berufsausbildung ab April 2017 nicht mehr in Betracht. Denn sie hat mit der Abmeldung von der Schule ihre Ausbildung (infolge der Erkrankung) nicht nur unterbrochen, sondern abgebrochen.

    Eine Berücksichtigung wegen fehlendem Ausbildungsplatz setzt voraus, dass der Beginn der Ausbildung nicht an anderen Gründen als dem Mangel eines Ausbildungsplatzes scheitert. Ist ein Kind aus Krankheitsgründen gehindert, sich um einen Ausbildungsplatz zu bewerben oder diesen zum nächstmöglichen Ausbildungsbeginn anzutreten, kommt eine Berücksichtigung daher nur unter eingeschränkten Voraussetzungen in Betracht.

    Zunächst muss es sich um eine vorübergehende Krankheit handeln. Die gesundheitliche Beeinträchtigung an der Aufnahme einer Ausbildung darf regelmäßig nicht länger als 6 Monate andauern. Entscheidend ist die zu erwartende Dauer der Funktionsbeeinträchtigung.

    Außerdem muss die Ausbildungswilligkeit des Kindes für den Anspruchszeitraum nachgewiesen werden. Das Kind muss sich ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemühen. Zur Vermeidung missbräuchlichen Inanspruchnahme des Kindergeldes muss sich die Ausbildungsbereitschaft durch belegbare Bemühungen um einen Ausbildungsplatz objektiviert haben.

    Als Nachweis kommt etwa die schriftliche Erklärung, sich unmittelbar nach Ende der Krankheit um eine Berufsausbildung zu bemühen, in Betracht. Ebenso denkbar ist, dass das Kind während der Erkrankung den früheren Ausbildungsbetrieb oder eine andere Ausbildungseinrichtung wegen einer (Wieder-)Aufnahme der Ausbildung konkret anspricht.

    Im Streitfall hat das Finanzgericht keine genaueren Feststellungen zur Art voraussichtlichen Dauer der Erkrankung getroffen. Bei länger dauernder Erkrankung kommt eine Berücksichtigung als behindertes Kind in Betracht. Es fehlen auch nähere Feststellungen zur Frage der Ausbildungswilligkeit für den gesamten Streitzeitraum von April bis September 2017. A hat zwar im April 2017 gegenüber der Schule ihre weitere Ausbildungswilligkeit dokumentiert. Wegen der Aufnahme der Vollzeitbeschäftigung ab September 2017 könnte der Entschluss zur Aufnahme dieser Erwerbstätigkeit bereits im Zeitraum ab März 2017 gefasst worden sein.

  2. Privates Veräußerungsgeschäft: Fristbeginn bei Selbstbenennung

    Ist der Grundstückskaufvertrag mit einem befristeten Erwerberbenennungsrecht ausgestattet, kommt es zur Anschaffung im Rahmen eines privaten Veräußerungsgeschäfts im Zeitpunkt der Selbstbenennung (Selbsteintritt). Das gilt selbst dann, wenn der Benennungsberechtigte das Grundstück mit dem späteren Fristabl...

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