Rn. 13

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Ist nach §§ 43ff EStG KapSt zu erheben, bemisst sich der SolZ gem § 3 Abs 1 Nr 5 SolZG nach der ab dem 01.01.1998 zu erhebenden KapSt. Die Höhe der KapSt berechnet sich nach § 43a EStG.

Lediglich auf die Einkünfte, die an EU-Muttergesellschaften unter den Voraussetzungen des § 43b EStG fließen, wird nach § 3 Abs 1 Nr 5 SolZG kein SolZ erhoben. Eine eigenständige Freistellungsbescheinigung für den SolZ ist in diesen Fällen nicht notwendig, da bei Vorliegen einer Freistellungsbescheinigung bezogen auf die KapSt die Bemessungsgrundlage für den SolZ (die zu erhebende KapSt) EUR 0 beträgt (Kratzsch in Frotscher/Geurts, § 3 SolZG Rz 36 (Juni 2018)).

Entsprechendes gilt für den Zinsabschlag (§ 43 Abs 1 S 1 Nr 7 und 8 EStG aF iVm 43a Abs 1 Nr 3 EStG aF), dessen Erwähnung in § 3 Abs 1 Nr 5 SolZG allerdings überflüssig ist, da auch der Zinsabschlag KapSt ist (Heuermann in Brandis/Heuermann, § 3 SolZG Rz 14 (Februar 2023)). Zudem ist der Zinsabschlag mit Einführung der AbgSt durch das UntStRefG 2008 ab VZ 2009 aufgehoben worden.

 

Rn. 14

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Die grds Abgeltungswirkung der KapSt gem § 43 Abs 5 S 1 EStG gilt auch für den SolZ zur KapSt (Heuermann in Brandis/Heuermann, § 3 SolZG Rz 14 (Februar 2023); Kratzsch in Frotscher/Geurts, § 1 SolZG Rz 35 (Juni 2018)). Beantragt der StPfl gem § 32d Abs 4 EStG eine Steuerfestsetzung für seine KapErtr, die der KapSt unterlegen haben, vor allem, weil er seinen Sparer-Pauschbetrag nicht ausgeschöpft hat oder sein individueller Steuersatz niedriger ist als der AbgSt-Satz, unterfallen diese KapErtr der tariflichen ESt und wird der zur KapSt einbehaltene SolZ auf den festgesetzten SolZ angerechnet.

Wird die einbehaltene KapSt nach § 44b EStG erstattet, gilt das auch für den SolZ auf die erstattete KapSt, da in diesem Fall auch keine Bemessungsgrundlage für den SolZ mehr vorhanden ist.

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