Rn. 149

Stand: EL 55 – ET: 02/2003

§ 34g S 2 EStG:

Die Höchstbeträge für die Steuerermäßigung iHv 50 % der geleisteten Zuwendungen an politische Parteien wurden von 767 EUR auf 825 EUR bzw bei Zusammenveranlagung auf 1 650 EUR anstelle bisher 1 534 EUR erhöht.

§ 10b Abs 2 EStG:

Die die vorstehenden Höchstbeträge übersteigenden Zuwendungen an politische Parteien sind bis zu 1 650 EUR statt bisher 1 534 EUR bzw – bei Zusammenveranlagung – bis zu 3 300 EUR (zuvor 3 068 EUR) im Rahmen der SA abzugsfähig.

In den Neufassungen der §§ 34g u 10b Abs 2 EStG ist der Begriff "Zuwendungen" an die Stelle der bisher verwandten Begriffe "Mitgliedsbeiträge und Spenden" getreten. Damit wird klargestellt, daß zusätzlich auch Mandatsträgerbeiträge steuerrechtlich zu berücksichtigen sind. Die erhöhten Beträge sind erstmals für den VZ 2002 anzuwenden (§ 52 Abs 1 EStG).

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