Rn. 35

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Die Auszahlung des Kindergelds erfolgt nach der Aufhebung des § 73 EStG durch das StEntlG 1999 (BGBl I 1998, 3779) seit dem 01.01.1999 ausschließlich durch die Familienkassen der Agenturen für Arbeit oder durch die öffentlich-rechtlichen ArbG. Auch insoweit gilt die Ausnahmeregelung des § 72 Abs 9 EStG für Kindergeldansprüche aufgrund über- oder zwischenstaatlicher Rechtsvorschriften.

 

Rn. 36–59

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

vorläufig frei

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge