Rn. 8

Stand:

Die Bundesregierung hat in einer Antwort auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion die Position vertreten, dass durch den § 50j EStG seit dem 01.01.2016 so genannte Cum/Cum-Gestaltungen unterbunden worden seien (BT-Drucks 19/24156). Damit dürften dann aber nur die schlichten Gestaltungen einer kurzfristigen Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums an den Dividendenpapieren von einem ausländischen Anteilseigner an eine inländische Bank um den Stichtag herum abgedeckt sein. So wird denn auch eingeräumt, dass von der FinVerw geprüft werde, ob sich Anzeichen für bisher nicht bekannte Gestaltungsvarianten ergeben.

Die Position der Bundesregierung ist auch nicht unumstritten. Dies verdeutlichen die Stellungnahmen der Sachverständigen in der Anhörung des Finanzausschusses vom 09.09.2020 (BT-Finanzausschuss Protokoll Nr 19/94). Einer der Ausgangspunkte für die Sachverständigenkritik ist die unterschiedliche Besteuerung von Dividenden, Veräußerungsgewinnen und Wertpapierleihgebühren bei beschränkt und unbeschränkt StPfl (Spengel, Stellungnahme zur öffentlichen Anhörung im Finanzausschuss des Deutschen Bundestages zu Anträgen der Fraktionen der DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zum Thema "Cum/Ex" am 09.09.2020, 3 aE), die zu Modellen einer Umqualifizierung der Einkünfte führt mit dem Ergebnis, dass gar keine Steuer mehr anfällt.

Altvater, DStR 2021, 261 verweist darauf, dass

Zitat

"der Steuerabzug von Kapitalerträgen aus (girosammelverwahrten) Aktien kontenbasiert ohne eine Prüfung der steuerlichen Zuordnung erfolgt. Die ausgestellten Steuerbescheinigungen belegen daher nicht das wirtschaftliche Eigentum des zivilrechtlichen Gläubigers der Kapitalerträge. Die steuerliche Zurechnung sei aufgrund der Vielzahl möglicher Handelsstrategien beim Erwerb von Aktien und der Absicherung von Marktpreisrisiken komplex und notorisch streitanfällig."

Damit wird deutlich, dass der eigentliche Prüfungsschwerpunkt den einschränkenden Kriterien des § 50j EStG noch vorgelagert ist.

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