Rn. 2038
Stand: EL 168 – ET: 10/2023
Verwaltungsbehörden, Staatsanwaltschaft und Gerichte sind nach § 4 Abs 5 Nr 10 S 2 EStG verpflichtet, den FinBeh Tatsachen über entsprechende Straftaten bzw Ordnungswidrigkeiten mitzuteilen. Diese Pflicht ergänzt die Informationspflicht nach § 116 AO (Weyand, BBK Fach 10, 790). Damit sind sie nicht verpflichtet, Rechtsansichten oder Mutmaßungen mitzuteilen. Weiterhin muss es sich um Tatsachen handeln, die iRd Dienstausübung bekannt wurden. Damit wird privat erlangtes Wissen nicht erfasst.
Rn. 2039
Stand: EL 168 – ET: 10/2023
Die genannten Stellen sind nur dann zur Mitteilung verpflichtet, wenn sie den Verdacht einer Tat haben. Der Verdacht einer Tat ist gegeben, wenn ein Anfangsverdacht iSd Strafrechts vorliegt (BFH BStBl II 2008, 850). Es müssen also zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Tat iSd § 4 Abs 5 Nr 10 S 1 EStG vorliegen. Ein hinreichender Tatverdacht iSd StPO ist nicht erforderlich.
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