Rn. 171

Stand: EL 130 – ET: 09/2018

Gem § 141 Abs 3 AO geht eine beim Rechtsvorgänger rechtswirksam begründete Buchführungsverpflichtung auf denjenigen über, der den Betrieb im Ganzen zur Bewirtschaftung als Eigentümer (durch Kauf, Erbfall, vorweggenommene Erbfolge) o Nutzungsberechtigter (durch Pacht, Wirtschaftsüberlassung, Einbringung in eine PersGes usw) übernimmt; eine Übernahme im Ganzen setzt voraus, dass die wesentlichen Grundlagen des Betriebs als einheitliches Ganzes erhalten bleiben u übernommen werden (BFH v 24.02.1994, BStBl II 1994, 677). Demzufolge endet eine bisherige Buchführungspflicht nicht, wenn nur ein Teilbetrieb abgegeben wird (es ist allerdings zu prüfen, ob die bisherige Buchführungsverpflichtung unter den neuen Gegebenheiten noch weiterhin besteht). Der Übernehmer des Teilbetriebs wird deshalb ohne besondere Mitteilung nach § 141 Abs 2 S 1 AO nicht buchführungspflichtig (BFH v 24.02.1994, BStBl II 1994, 677).

Geht der gesamte luf Betrieb durch Eigentumsübertragung auf einen neuen Inhaber über, verpachtet dieser jedoch den Betrieb im Ganzen wieder zurück, geht die mit dem Eigentumserwerb an sich auf den neuen Inhaber übergegangene Buchführungspflicht wieder zurück an den früheren Betriebsinhaber (BFH v 06.11.2003, BFH/NV 2004, 753); dies gilt allerdings nicht, wenn nur Teile bzw ein Teilbetrieb des übertragenen Betriebs an den früheren Betriebsinhaber zurück verpachtet werden.

Wird der luf Betrieb in eine PersGes (gem § 24 UmwStG) eingebracht bzw zur Nutzung überlassen, setzt sich eine bestehende Buchführungspflicht an dem nunmehr in einer anderen Rechtsform weiter bewirtschafteten luf Betrieb fort (BFH v 25.03.2004, BFH/NV 2004, 1247); Entsprechendes gilt auch für den umgekehrten Fall, dass eine bestehende Mitunternehmerschaft aufgelöst wird und der luf Betrieb als Einzelunternehmen durch einen der Gesellschafter fortgeführt wird (BFH v 20.04.1978, BStBl II 1978, 479).

Gibt der Pächter eines luf Betriebs diesen nach Ablauf der Pachtzeit an den Verpächter zurück u pachtet er anschließend einen anderen luf Betrieb, wechselt die auf dem zurückgegebenen luf Betrieb ruhende Buchführungsverpflichtung zurück zum Verpächter; demzufolge kann sie auch nicht auf den anderen (neu gepachteten) luf Betrieb übergehen (BFH v 29.11.1984, BStBl II 1986, 431). Für den neu gepachteten Betrieb wird eine Buchführungspflicht erst dann begründet, wenn die Voraussetzungen des § 141 Abs 1 u 2 AO erfüllt sind.

Bei parzellenweiser Verpachtung bzw bei Realteilung eines bisher einheitlichen Betriebs auf die Gesellschafter geht die Buchführungspflicht nicht auf die aus dem bisher einheitlich bewirtschafteten Betrieb hervorgegangenen Betriebsteile über (zur Realteilung BFH v 10.03.1983, HFR 1983, 399); Entsprechendes gilt für den Fall, dass bei freiwilliger Buchführung auf Antrag gem § 13a Abs 2 EStG der luf Betrieb innerhalb der Vierjahresfrist auf einen anderen übergeht.

Ein Hinweis auf die bestehende Buchführungsverpflichtung ist in den Fällen des Übergangs der Buchführungspflicht auf einen anderen nicht erforderlich; demzufolge hat der Übernehmer die dem früheren Betriebsinhaber mitgeteilte Buchführungsverpflichtung auch dann zu erfüllen, wenn ihm selbst eine solche nicht zugeht.

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