Rn. 291a

Stand: EL 130 – ET: 09/2018

Sind die Veranlagungen unter Einschluss eines Verlustes aus LuF bestandskräftig, kann in bestimmten Fällen gleichwohl eine Änderung dieser Bescheide nach § 173 Abs 1 S 1 Nr 1 AO in Betracht kommen. Nachträglich bekannt gewordene Tatsachen iSd Norm sind alle Umstände, die für Abgrenzung "Einkunftserzielung/Liebhaberei" von Bedeutung sind (BFH v 07.08.1991, BFH/NV 1992, 108), denn zu den neuen Tatsachen gehören auch sog innere Tatsachen wie die Gewinnerzielungsabsicht, die nur anhand äußerer Merkmale (Hilfstatsachen) festgestellt werden können; Vermutungen u Wahrscheinlichkeiten reichen hierfür nicht aus. Die objektive Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen des § 173 Abs 1 S 1 Nr 1 AO trägt das FA (BFH v 20.12.1988, BStBl II 1989, 585 mwN).

Da eine nach dem Zeitpunkt der Steuerfestsetzung entstandene Hilfstatsache, die für diesen Zeitpunkt zu einer veränderten Würdigung in Bezug auf eine innere Tatsache führt, nur dann eine Berichtigung nach dieser Norm rechtfertigt, wenn sie einen sicheren Schluss auf die innere Haupttatsache ermöglicht (BFH v 06.12.1994, BStBl II 1995, 192), u dieser regelmäßig nur schwer durch das FA zu erbringen sein wird, scheidet mE – zumindest für den Regelfall – eine Berichtigung bestandskräftiger, die Verluste aus LuF berücksichtigender Veranlagungen regelmäßig aus.

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