Rn. 232

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Die Gewährung von EU-Direktzahlungen fordert ua, dass die sog Cross-Compliance-Vorgaben eingehalten werden; hierzu gehört (ab 2015) auch, dass der Landwirt vorhandene Dauergrünlandflächen nicht (mehr) in Ackerland umbricht. Dieses Umbruchverbot ergibt sich speziell aus den von einzelnen Bundesländern erlassenen DauergrünlanderhaltungsG/-VO sowie allg aus dem ab 01.01.2015 geltenden Greening nach der GAP-Reform 2015. Danach bedarf der Umbruch von Dauergrünland in Ackerflächen grundsätzlich der vorherigen Genehmigung der hierfür zuständigen Landwirtschaftsbehörden; ein Verstoß führt uU zu Kürzungen der Direktzahlungen.

IdR wird die Genehmigung unter der Auflage erteilt, dass an anderer Stelle des jeweiligen Bundeslands eine Ersatzfläche in gleicher Größe als Dauergrünland angelegt wird. Die Neuanlage von Dauergrünland muss nicht zwangsläufig auf Flächen des Antragstellers erfolgen; vielmehr kann die Auflage auch so erfüllt werden, dass sich ein Dritter gegenüber dem Antragsteller vertraglich (für einen Mindestzeitraum von fünf Jahren) verpflichtet, Dauergrünland neu anzulegen und zu erhalten. Da mit der Neuanlage von Dauergrünland regelmäßig ein geringerer Ertrag einhergeht, hat der umbruchwillige Landwirt an den das Dauergrünland anlegenden Grundstückseigentümer regelmäßig einen finanziellen Ausgleich zu leisten.

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