Rn. 37
Stand: EL 159 – ET: 08/2022
§ 10b EStG gilt für unbeschränkt und beschränkt StPfl, s § 50 Abs 1 EStG.
Rn. 38
Stand: EL 159 – ET: 08/2022
Aufwendungen können gemäß § 10 Abs 1 S 1 EStG nur dann als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn sie weder BA noch WK sind; dies gilt auf für den Abzug der Zuwendungen als Sonderausgaben nach § 10b EStG. Ob es sich bei den Aufwendungen um Zuwendungen iSd § 10b EStG oder aber um WK oder BA handelt, bestimmt sich nach der aus den äußeren Umständen ersichtlichen Motivation des StPfl, BFH v 25.11.1987, I R 126/85, BStBl II 1988, 220; BFH v 09.08.1989, I R 4/84, BStBl II 1990, 237; BFH v 12.09.1990, I R 65/86, BStBl II 1991, 258; BFH v 02.02.2011, IV B 110/09, BFH/NV 2011, 792. Sind die Aufwendungen betrieblich oder beruflich veranlasst, handelt es sich um BA bzw WK. Dies ist dann anzunehmen, wenn für den StPfl die betriebliche Veranlassung im Vordergrund steht und es ihm überwiegend darauf ankommt, eine konkrete Gegenleistung zu erhalten. In diesem Fall stellt sich die Verfolgung des gemeinnützigen Zwecks als bloße Nebenfolge der mit der Aufwendung verfolgten betrieblichen Zielsetzung dar.
Wird die Aufwendung hingegen fremdnützig zur allgemeinen Förderung der in den §§ 52–54 AO genannten Zwecke erbracht und überwiegt dieser Förderzweck, handelt es sich auch dann um eine Zuwendung, wenn daneben eine betriebliche Veranlassung gegeben ist.
Rn. 39
Stand: EL 159 – ET: 08/2022
Keine Zuwendungen, sondern BA sind deshalb bei unentgeltlichen Aufwendungen im Wege des Sponsoring gegeben, zum Begriff vgl AEAO zu § 64 Abs 1 AO Tz 7; BMF v 18.02.1998, BStBl I 1998, 212. Es handelt sich um Aufwendungen zur Förderung von Personen oder Organisationen in sportlichen, kulturellen oder ähnlichen gesellschaftlichen Bereichen, wenn der Sponsor als Gegenleistung wirtschaftliche Vorteile, die insbesondere auch in der Sicherung oder Erhöhung des unternehmerischen Ansehens liegen können, für sein Unternehmen erstrebt oder für Produkte bzw Dienstleistungen seines Unternehmens werben will (vgl BFH v 16.12.2015, IV R 24/13,BStBl II 2017, 224, BFH v 14.07.2020, VIII R 28/17, BStBl II 2021, 14; BFH v 03.02.1993, I R 37/91, BStBl II 1993, 441;Thiel, DB 1998, 842; Krome, DB 1999, 2030; Hey, DB 2005, 1403).
Sponsoringaufwendungen sind nur dann als BA abziehbar, wenn der Sponsoringempfänger öffentlichkeitswirksam auf das Sponsoring oder die Produkte bzw Dienstleistungen des Sponsors hinweist. Durch den Hinweis muss für Außenstehende eine konkrete Verbindung zu dem Sponsor und seinen Leistungen erkennbar werden, BFH v 14.07.2020, VIII R 28/17, BStBl II 2021, 14.
Tätigt eine Freiberufler-PersGes Sponsoringaufwendungen, ist der der erforderliche hinreichende Zusammenhang zum Sponsor auch dann gegeben, wenn auf die freiberufliche Tätigkeit und Qualifikation der einzelnen Berufsträger hingewiesen wird, BFH v 14.07.2020, VIII R 28/17, BStBl II 2021, 14.
Rn. 40
Stand: EL 159 – ET: 08/2022
Beim Crowdfunding ist zwischen dem "klassisches Crowdfunding" und dem "Spenden-Crowdfunding" zu unterscheiden, BMF v 15.12.2017, BStBl I 2018, 246; nur bei Letzterem ist ein Spendenabzug möglich. Nach Tz I. des vorgenannten BMF-Schreibens bezeichnet Crowdfunding eine Form der Mittelakquise unter Nutzung internetbasierter Strukturen, die die Beteiligung einer Vielzahl von Personen (der "Crowd") ermöglicht. Dabei werden die einzelnen durch einen Dritten ("Projektveranstalter") durchzuführenden Projekte oder zu entwickelnden Produkte auf einer Internetplattform (sog "Crowdfunding-Portal") vorgestellt und gezielt Gelder zur Erreichung eines häufig festen Finanzierungsziels eingeworben.
Organisation und Abwicklung der einzelnen Akquisemethoden können dabei sehr unterschiedlich gestaltet sein. Beim klassischen Crowdfunding handelt es sich bei den jeweiligen Projektveranstaltern idR um sog Start-Up-Unternehmen, die das Crowdfunding nutzen, um eine möglichst effiziente Form der Anlauffinanzierung zu erreichen. Die Unterstützer dieses "klassischen Crowdfunding" erhalten für ihren Beitrag zur Erreichung des Finanzierungsziels eine Gegenleistung (BMF v 15.12.2017, BStBl I 2018, 246 Tz II.).
Nach Tz III. des vorgenannten BMF-Schreibens werden als sog "Spenden-Crowdfunding" anlassbezogene Spendensammlungen organisiert, die idR ein festes Sammlungsziel haben. Nur bei Erreichen des Sammlungsziels in der vorgegebenen Höhe und Zeit leitet das Crowdfunding-Portal die eingesammelten Mittel an die jeweiligen Projektveranstalter weiter. Weder die einzelnen Zuwendenden noch das Crowdfunding-Portal erhalten für diese Zuwendung eine Gegenleistung. Wird das Sammlungsziel nicht erreicht, dann erhalten die zuwendenden Personen in einigen Fällen ihre Einzahlung ohne Abzüge zurück (sog "Alles-oder-Nichts-Prinzip").
Wenn der Empfänger der Finanzierungsmittel aus dem Crowdfunding eine nach § 5 Abs 1 Nr 9 KStG iVm §§ 51ff AO steuerbegünstigte Körperschaft oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist, dann ist diese nach den allgemeinen gemeinnützigkeits- und spende...