• 2021

Änderung bei Tatsachen mit gegenläufiger Auswirkung / § 173 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 AO

 

Voraussetzung für die Anwendung von § 173 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 AO war nach bisheriger Auffassung das Vorhandensein sowohl einer steuererhöhenden als einer steuermindernden Tatsache. Fraglich in diesem Zusammenhang ist, ob das Urteil des BFH v. 10.9.2020, IV R 6/18 dahingehend verstanden werden kann, dass § 173 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 AO zukünftig auch auf Tatsachen mit gegenläufiger Auswirkung anwendbar ist. Dies ergibt sich aus dem obigen BFH-Urteil nicht eindeutig, dürfte aber zu bejahen sein. Die Entscheidung dürfte auch nicht allein für Gewinnfeststellungsbescheide von Bedeutung sein. Gestaltungsoptionen ergeben sich im Hinblick auf die obige Entscheidung insbesondere hinsichtlich der Nacherklärung vergessener Aufwendungen in nachfolgenden Veranlagungszeiträumen. Der Auffassung des BFH dürfte allerdings nicht zu folgen sein.

(so Dinger, Lässt § 173 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 AO eine Änderung bei einer Tatsache mit gegenläufiger Auswirkung zu? – Anmerkung zum BFH-Urteil v. 10.9.2020 – IV R 6/18, DStR 2021, 2713)

• 2024

Korrekturvorschriften bei Aberkennung der Einkünfteerzielungsabsicht / §§ 164, 165, 173, 174, 175 AO

 

Wird das Fehlen der Einkünfteerzielungsabsicht festgestellt, stellt sich die Frage, welche rückwirkenden Korrekturmöglichkeiten bestehen. Erfolgen kann eine Korrektur nach § 164 AO, wobei die Festsetzungsfrist nach § 164 Abs. 4 S. 1 AO zu beachten ist. Ebenfalls erfolgen kann eine Korrektur nach § 165 AO. Dabei endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf eines Jahres, nachdem die Ungewissheit beseitigt ist und die Finanzbehörde hiervon Kenntnis erhalten hat. Gegeben sein kann dies z.B. bei einer vorliegenden Veräußerungsanzeige hinsichtlich des entsprechenden Objekts. In Betracht kommen kann eine Berichtigung auch bei Vorliegen neuer Tatsachen und Beweismittel i.S.d. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO, wobei die FinVerw insoweit die Feststellungslast trifft. Ebenfalls möglich ist eine Berichtigung wegen eines rückwirkenden Ereignisses nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO z.B. wegen unterlassener Renovierung trotz geeigneter Gelegenheit zur Verbesserung der Ertragslage. In Ausnahmefällen in Betracht kommen kann auch eine Korrektur nach § 174 Abs. 4 AO. In den Fällen des § 173 Abs. 1 Nr. 1 und § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO ist auf den in Betracht kommenden Berichtigungs-Vz zu achten. Das Vorliegen einer Korrekturvorschrift führt nicht zwingend dazu, dass alle Vz mit Verlusten korrigiert werden können.

(so Mühlenstädt, Korrekturvorschriften bei Aberkennung der Einkünfteerzielungsabsicht, DB 2024, 831)

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