Schließlich müssen Galeristen und Kunsthändler besonders darauf achten, dass sie in ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer gesondert ausweisen und auf die Anwendung der Differenzbesteuerung ausdrücklich mit "Kunstgegenstände/Sonderregelung" hinweisen.[72]

Zudem ist in den Rechnungen der Verkaufspreis anzugeben, in dem die Umsatzsteuer enthalten ist, die auf die Nettomarge zwischen An- und Verkaufspreis enthalten ist. Die Marge an sich muss nicht angegeben werden, denn die besondere Regelung zur Rechnungsausstellung zielt gerade darauf ab, diese nicht gegenüber dem Käufer offenlegen zu müssen.[73]

Ein unternehmerischer Käufer der Kunstgegenstände kann aus den Rechnungen des Wiederverkäufers indes keinen Vorsteuerabzug geltend machen. Das ergibt sich wiederum nicht unmittelbar aus der deutschen Regelung, sondern wieder aus der Richtlinie, genauer aus Art. 323 MwStSystRL. Praktisch ist auch die Geltendmachung eines Vorsteuerabzuges auch schon deshalb nicht möglich, weil der Käufer mangels gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer gar nicht weiß, welche Vorsteuern in welcher Höhe angefallen sind. Hintergrund dieser Regelung ist wohl, dass unternehmerische Käufer von Wiederverkäufern selbst typischerweise Wiederverkäufer sind, so dass eine Belastung mit Vorsteuern durch die insofern mögliche Anwendung des Regimes der Differenzbesteuerung ausgeschlossen ist. Andererseits stellt sich die Frage, was überhaupt die (nach wie vor bestehende) Verpflichtung des Wiederverkäufers zur Rechnungsausstellung im B2B-Bereich bezwecken soll, wenn der Rechnungsempfänger mit der Rechnung (zumindest für umsatzsteuerliche Zwecke)[74] gar nichts anfangen kann.

 

Beispiel 7:

Galerist H möchte ein Gemälde des berühmten Künstlers V an K verkaufen. Da H und V befreundet sind, hat H das Bild von ihm für 10.000 EUR erworben. Ziel ist die Erwirtschaftung einer Marge von 90.000 EUR.

Würde H nun dem K 100.000 EUR in Rechnung stellen, so müsste er aus der sich hieraus ergebenden Bruttomarge von 90.000 EUR Umsatzsteuer aus eigener Tasche zahlen, so dass ihm abzgl. der Umsatzsteuer eine Marge von 75.630,25 EUR verbleiben würde. Stattdessen muss er die auf die beabsichtigte Nettomarge von 90.000 EUR anfallende Umsatzsteuer von 17.100 EUR auf den Verkaufspreis von 100.000 EUR hinzurechnen. Der Verkaufspreis beträgt somit 117.100 EUR; diesen Betrag muss H dem K in Rechnung stellen.

Abwandlung:

Versehentlich weist H in seiner Rechnung, neben dem Brutto-Verkaufspreis von 117.100 EUR, Umsatzsteuer i.H.v. 17.100 EUR gesondert aus.

Die Rechnung weist einen unberechtigten Steuerausweis nach § 14c Abs. 2 UStG aus.[75] Das bedeutet, dass H verpflichtet ist, diese ausgewiesenen 17.100 EUR an das Finanzamt zu zahlen. Zusätzlich muss er die auf die Marge anfallende Steuer (also weitere 17.100 EUR) zahlen.[76] Gleichwohl kann er den ersten Steuerbetrag erstattet bekommen, wenn er die Rechnung berichtigt; hierbei muss aber gem. § 14c Abs. 2 Satz 3 bis 4 UStG gewährleistet sein, dass keine Gefährdung des Steueraufkommens besteht, was dann der Fall ist, wenn ein Vorsteuerabzug beim Rechnungsempfänger nicht durchgeführt wurde. Dies dürfte regelmäßig anzunehmen sein, weil Käufer von Wiederverkäufern keinen Vorsteuerabzug geltend machen können.

[72] Das ergibt sich unmittelbar aus § 14a Abs. 6 UStG.
[73] Vgl. Stadie in Rau/Dürrwächter, UStG, 207. Lfg. 1/2024, § 25a Rz. 178.
[74] Der Empfänger hat zwar dadurch einen Beleg für getätigte Ausgaben, ertragsteuerlich reicht als Beleg aber auch ein Dokument aus, das nicht die Pflichtangaben des § 14 Abs. 4 UStG enthält.

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