Umsatzsteuerliche Themen spielen schon von Anfang an keine Rolle, wenn feststeht, dass Kulturschaffende bereits keine Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinne sind.

Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt. Gewerblich oder beruflich ist nach § 2 Abs. 1 Satz 3 UStG jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt. Erforderlich ist nach den umsatzsteuerlichen Regelungen eine nach außen gerichtete Teilnahme am allgemeinen Wirtschaftsverkehr.[10]

Die umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft geht weiter als der Unternehmerbegriff im Einkommensteuerrecht, denn auch Freiberufler, die Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit nach § 18 Einkommensteuergesetz (EStG) und nicht aus Gewerbebetrieb nach § 15 EStG erzielen, fallen unter § 2 Abs. 1 UStG.[11]

Abgrenzung rein künstlerische Tätigkeit von unternehmerischem Handeln: Unstreitig sind Galeristen und Kunsthändler Unternehmer, indem sie Kunstwerke an Dritte verkaufen. Dasselbe gilt auch für Kunstschaffende, die regelmäßig ihre eigenen Werke verkaufen oder gegen Zahlung von Eintrittsgeldern Auftritte haben (z.B. Live-Performances).[12] Das Schaffen von Kunst allein ist aber nicht bereits eine unternehmerische Tätigkeit i.S.d. § 2 Abs. 1 UStG, auch wenn die Kunstwerke im Anschluss daran der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden (bspw. kostenlose Ausstellungen bildender Künstler in seinen Privaträumen, Vorführungen an öffentlichen Plätzen). Hierbei handelt es sich nämlich jeweils um Tätigkeiten, die den Kernbereich der Kunstfreiheit des jeweiligen Kunstschaffenden aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ausfüllen, wodurch ihre steuerliche Erfassung (noch) nicht gerechtfertigt ist. Sobald aber Einnahmen erzielt werden (darunter auch "Spenden"), schlägt ein bloß künstlerisches Tätigsein in ein unternehmerisches Handeln i.S.d. § 2 Abs. 1 UStG um.[13]

Zu beachten ist, dass wegen des Grundsatzes der Unternehmenseinheit in § 2 Abs. 1 Satz 2 UStG Künstler, Galeristen und Kunsthändler dann grundsätzlich mit ihrer gesamten Tätigkeit Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinne sind; unternehmerisch sind danach auch gelegentlich ausgeübte Nebentätigkeiten, sofern diese selbstständig ausgeübt werden.[14]

[10] So auch Englisch in Tipke/Lang, § 17 Rz. 42.
[11] Vgl. Müller in BeckOK UStG, 39. Edition, Stand: 1.1.2024, § 2 Rz. 85.
[12] Vgl. Faber in Beck’sches Steuer- und Bilanzrechtslexikon, Stand: 1.1.2024, Künstler, Rz. 28.
[13] Allerdings können insbesondere Spenden unter Umständen weiterhin umsatzsteuerlich irrelevant sein, nämlich dann, wenn diese freiwillig an einen Künstler gezahlt werden und der Höhe nach im Ermessen des Spenders liegen, s. dazu EuGH, Urt. v. 3.3.1994 – C-16/93 – Tolsma, UR 1994, 399.
[14] Vgl. EuGH, Urt. v. 13.6.2013 – C-62/12 – Kostov, UR 2013, 626.

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