Rz. 210

[Autor/Stand] Das Verwendungsverbot richtet sich dem Wortlaut nach nur an die StA und das (Straf-)Gericht. Nach Sinn und Zweck des § 393 Abs. 2 AO gilt es jedoch auch für die (Kriminal-)Polizei[2].

[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.03.2024
[2] Tormöhlen in HHSp., § 393 AO Rz. 173, 129 f.

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