a) Haftung für hinterzogene Steuerbeträge nach § 71 AO

Schrifttum:

Bilsdorfer, Folgen einer steuerlichen Verfehlung, NWB Fach 13, 678 (1985); Bruschke, Die Haftung des Steuerhinterziehers nach § 71 AO, BB 2018, 2780; Büß, Die Haftung des Steuerhinterziehers nach § 71 AO, Diss. 1991; Dißars, Verfahrensrechtliche Folgen einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit, StB 2001, 169; Ehrig, Haftung des GmbH-Geschäftsführers für Umsatzsteuerrückstände, GmbHR 2003, 1174; Gast-de Haan, Steuerverfehlungen als Grundlage von steuerlichen und anderen Verwaltungseingriffen, in DStJG 6 (1983), S. 187 ff.; Gast-de Haan, Ausgewählte Probleme der Haftung und straf-(bußgeld-)rechtlichen Verantwortlichkeit in Fällen unrichtiger Spendenbestätigungen, in FS 50 Jahre Fachanwalt für Steuerrecht, 1999, S. 619 ff.; Gehm, Die Haftung des Steuerhinterziehers nach § 71 AO im Lichte der neuesten Rechtsprechung des BFH, StBW 2013, 221; Gehm, Überblick zur Haftung des Steuerhinterziehers und Steuerhehlers nach § 71 AO, NZWiSt 2014, 93; Gehm, Die Haftung des Steuerhinterziehers und Steuerhehlers gem. § 71 AO, StBp 2018, 13; Giemulla, Die Haftung des Steuerberaters bei unzulässiger Steuervermeidung, DStZ 1982, 20; Janz, Beihilfe zur Umsatzsteuerhinterziehung durch Steuerberater, StB 2019, 67; Joecks, Haftung des Steuerhinterziehers, wistra 1987, 248; Jope, Haftung des Täters und des Gehilfen einer Steuerhinterziehung nach § 71 AO, Stbg 2010, 299; Kamps/Wulf, Neue Rechtsprechung zur Geltung des Grundsatzes "in dubio pro reo" im Verfahrensrecht der AO, DStR 2003, 2045; Krömker, Haftung des Täters und Gehilfen einer Steuerhinterziehung, AO-StB 2002, 389; Lausen, Die Haftung des Vertretenen gem. § 70 AO, wistra 1989, 338; Ludwig, Die Haftung bei Steuerhinterziehung, PStR 1998, 216; Mösbauer, Die Steuerhaftung des Vertretenen (§ 70 AO), INF 1987, 529; Mösbauer, Die Haftung für die Steuerschuld, 1990; Müller, Der Beweis der Steuerhinterziehung im Besteuerungsverfahren, AO-StB 2011, 113; Nacke, Die Haftung für Steuerschulden, 4. Aufl. 2017; Pelz, Die Haftung von Banken für von Kunden hinterzogenen Steuern, WM 2003, 1661; Pflaum, Zu den Voraussetzungen der Haftung des Steuerhinterziehers, § 71 AO, wistra 2010, 368; Pump, Psychische Beihilfe des Auftragnehmers oder Subunternehmers als Grundlage der Haftung gem. § 71 AO, StBp 1986, 282; Raub, Zu den straf- und steuerrechtlichen Folgen der Hinterziehung, INF 2000, 353; Rödel, Geschäftsführerhaftung für Sozialversicherungsbeiträge trotz Nichtzahlung der Löhne, BuW 2000, 362; Schmidt/Troschke, Anteilige Haftung bei Steuerhinterziehung, StB 1994, 9; Spriegel/Jokisch, Die steuerrechtliche Haftung des GmbH-Geschäftsführers und der Grundsatz der anteiligen Tilgung, DStR 1990, 433; Stahlschmidt, Beihilfe zur Steuerhinterziehung – eine Haftungsfalle für GmbH-Geschäftsführer, GmbHR 2005, 295; Streck/Mack, Haftungsrisiken des Steuerberaters bei der Beteiligung an der Hinterziehung des Mandanten, Stbg 1989, 300; Wilcke, Die Steuerhaftung des GmbH-Geschäftsführers, StVj 1990, 146.

 

Rz. 1135

[Autor/Stand] Ist der Täter oder Teilnehmer[2] nicht zugleich Stpfl., so haftet er gem. § 71 AO für die durch ihn verkürzten Steuerbeträge, die zu Unrecht gewährten Steuervorteile und die Hinterziehungszinsen[3]. Die Steuerschuld und die Haftungsschuld schließen sich nach h.M. gegenseitig aus.[4] Insoweit ist zu beachten, dass das FG Hamburg[5] erst kürzlich in einem Fall der Inhaftungnahme für Tabaksteuer entgegen der h.M. entschieden hat, dass auch ein Steuerschuldner Haftungsschuldner sein kann. Die Frage, ob die Eigenschaft als Steuerschuldner die Inanspruchnahme als Haftungsschuldner ausschließt, liegt nunmehr dem BGH[6] vor. Die Vorschrift des § 71 AO ist keine Sanktionsnorm, sondern eine Haftungsnorm, durch die der Vermögensschaden des Fiskus ausgeglichen werden soll.[7] Die Haftung trifft Täter, die zum Vorteil eines anderen gehandelt haben, vor allem z.B. Angestellte wie Geschäftsführer[8], Prokuristen, Insolvenzverwalter[9], aber auch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer[10]. § 71 AO gilt auch für Teilnehmer, d.h. Anstifter oder Gehilfen[11]. Nach der restriktiven BFH-Rspr. ist dabei die Haftungshöhe des Gehilfen durch die festgestellte Steuerstraftat des Haupttäters vorgeprägt, so dass kein Grund bestehe, beim Entschließungsermessen i.S.d. § 191 Abs. 1 Satz 1 AO den Grad des Verschuldens, die finanziellen Möglichkeiten des Haftungsschuldners oder den Steuerschaden in Relation zu setzen[12].

Nach st. Rspr.[13] ist die Entscheidung über die Inanspruchnahme zweigliedrig:

"Das Finanzamt hat zunächst zu prüfen, ob in der Person oder den Personen, die es zur Haftung heranziehen will, die tatbestandlichen Voraussetzungen der Haftungsvorschrift erfüllt sind. Dabei handelt es sich um eine vom Gericht voll überprüfbare Rechtsentscheidung. Daran schließt sich die nach § 191 Abs. 1 AO zu treffende Ermessensentscheidung des Finanzamtes an, ob und wen es als Haftungsschuldner in Anspruch nehmen will. Diese auf der zweiten Stufe zu...

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