Kurzbeschreibung

Dieses Musterschreiben bietet Unterstützung bei der Einlegung eines Einspruchs beim Finanzamt.

Vorbemerkung

Der Inhalt des folgenden Musterschreibens dient als Orientierungshilfe für die Einlegung eines Einspruchs beim Finanzamt. Die Formulierung ist für den Einzelfall anzupassen.

Vorinstanz: FG Münster, Urteil v. 24.11.2021, 3 K 2174/19 Erb

Verfahren beim BFH: II R 49/21

Achtung

Das Verfahren ist erledigt, vgl. BFH, Urteil v. 13.9.2023, II R 49/21 (veröffentlicht am 14.12.2023.

Hinweis

Hinsichtlich des streitigen Steuerbetrags kann die Aussetzung der Vollziehung beantragt werden, wobei das Zinsrisiko zu berücksichtigen ist.

Einspruch

Vor- und Nachname des/der Steuerzahler/s

sowie Adresse des/der Steuerzahler/s
 
   

An das

Finanzamt ...

Straße, Nr. ggf. Postfach

Postleitzahl, Ort
 
  Ort, Datum
   
Steuernummer:  

Bescheid über Erbschaft- und Schenkungsteuer vom ..........

Keine Anwendung des Einstiegstests bei originär gewerblicher Kapitalgesellschaft
   
Einspruch  

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit lege ich Einspruch gegen den o. g. Bescheid vom …………… ein.

Begründung:

Der Steuerpflichtige erwarb durch Schenkung alle Anteile an der X-GmbH. Bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs ist der Verschonungsabschlag und der Abzugsbetrag gem. § 13a Abs. 1 und 2 ErbStG anzuwenden, so dass von einem steuerpflichtigen Erwerb in Höhe von xxxxx EUR auszugehen ist.

Dem steht nicht entgegen, dass per gesonderter und einheitlicher Feststellung neben einem Wert der Kapitalgesellschaftsanteile in Höhe von xxxxxx EUR u. a. die Summe der gemeinen Werte der Finanzmittel mit xxxxxxxxx EUR festgestellt wurde. Bei wortlautgetreuer Anwendung des § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG – sog. Einstiegstest – würde sich daraus ergeben, dass das Betriebsvermögen der X-GmbH zu mindestens 90 % aus Verwaltungsvermögen besteht und somit eine Begünstigung insgesamt entfiele.

Dabei ist jedoch zu beachten, dass es sich bei § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG um eine spezielle Missbrauchsvermeidungsregelung handelt, durch die verhindert werden soll, dass nicht begünstigtes Verwaltungsvermögen durch das Rechtskleid einer Kapitalgesellschaft in begünstigtes Betriebsvermögen umqualifiziert wird. Ein solcher Fall ist hier jedoch eindeutig nicht gegeben, da die X-GmbH, deren Gesellschaftszweck der Handel mit xxxx ist, originär gewerblich tätig ist. Der hohe Bestand an Finanzmittel resultiert hier schlicht auf dem Geschäftsmodell, das sich durch jeweils hohe Bestände an Finanzmittel und demgegenüber hohen Beständen an Verbindlichkeiten, wie dies in der Handelsbranche durchgängig üblich ist, auszeichnet. Um hier nicht zu vom Gesetzgeber nicht beabsichtigten Ergebnissen zu gelangen, ist es erforderlich, die Regelung des § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG entsprechend restriktiv auszulegen und anzuwenden. In dem Fall, dass eine Kapitalgesellschaft originär einer Tätigkeit i. S. v. §§ 13 Abs. 1, 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 18 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG nachgeht, qualifiziert das Gesellschaftsvermögen unabhängig von der Gewerblichkeit aufgrund der Rechtsform bereits als begünstigtes Betriebsvermögen. Ein Missbrauch von steuerlichen Regelungen ist damit auszuschließen, so dass die Missbrauchsvermeidungsvorschrift des § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG nicht anzuwenden ist.

Dass sich bei Anwendung des Einstiegstests hier ein sinnwidriges Ergebnis ergibt, zeigt sich insbesondere auch daran, dass für die X-GmbH Schulden in Höhe von xxxxxxx EUR gesondert festgestellt wurden, die den Finanzmitteln gegenüber stehen. Im Saldo überwiegen somit im Zeitpunkt der Bewertung die Schulden, so dass wirtschaftlich betrachtet das Vermögen nicht zu mehr als 90 % aus Verwaltungsvermögen in Form von Finanzmitteln bestehen kann.

Vgl. FG Münster, Urteil v. 24.11.2021, 3 K 2174/19 Erb.

Ich beantrage deshalb, den angefochtenen Bescheid dahingehend zu ändern, dass unter Anwendung des Verschonungsabschlags und des Abzugsbetrags ausgehend von einem steuerpflichtigen Erwerb in Höhe von xxxxx EUR die Steuer in Höhe von xxxx EUR festgesetzt wird.

Beim BFH ist wegen dieser Rechtsfrage ein Verfahren unter dem Aktenzeichen II R 49/21 anhängig.

Unter Bezugnahme auf das vorgenannte Verfahren beantrage ich zudem, das Einspruchsverfahren nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ruhen zu lassen.

Der strittige Bescheid ist im Übrigen insoweit nicht nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig ergangen.

Mit freundlichen Grüßen

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge