OFD Nordrhein-Westfalen, Verfügung v. 24.7.2014, Kurzinformation ESt Nr. 26/2014
Veräußerung zu einem symbolischen Kaufpreis
Nach Abstimmung auf Bund-Länder-Ebene gilt Folgendes:
Teilkapitalrückzahlungen auf Anleihen, die im Rahmen eines Insolvenzverfahrens i.H.d. Quote erfolgen, stellen ein Veräußerungsgeschäft i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG dar.
Es wird ein Veräußerungsgewinn von 0 EUR erzielt: Zum einen sind Teilkapitalrückzahlungen mit den entsprechenden Anschaffungskosten in gleicher Höhe zu verrechnen; zum anderen ist der nicht zurückgezahlte Teil des Nennwerts als schlichter Forderungsausfall zu behandeln (so z.B. bei Zahlungen auf der Grundlage des Insolvenzplans der Lehman Brothers Holding Inc.; vgl. BMF-Schreiben vom 9.10.2012, IV C 1 – S 2252/10/10013, BStBl 2012 I S. 953, RdNr. 60 ff.).
Beispiel:
Der Nennwert des Lehman-Zertifikats beträgt 1.000 EUR. Auf Grundlage des Insolvenzplans wurden dem Steuerpflichtigen 20% des Nennwerts (200 EUR) zurückgezahlt.
Lösung:
Hinsichtlich der Teilrückzahlung i.H.v. 20% des Nennwerts liegt ein Veräußerungsgeschäft i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG vor.
Der Veräußerungsgewinn beträgt 0 EUR (Rückzahlung i.H.v. 200 EUR abzgl. anteiliger Anschaffungskosten i.H.v. 200 EUR).
Der nicht zurückgezahlte Teil des Nennwerts i.H.v. 800 EUR (80%) ist als schlichter Forderungsausfall zu werten und einkommensteuerrechtlich unbeachtlich.
Werden Lehman-Zertifikate zu einem symbolischen Preis verkauft und deckt dieser nicht die entstandenen Transaktionskosten, so liegt keine Veräußerung i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG vor; die dadurch entstehenden Verluste sind nicht anzuerkennen (vgl. BMF vom 9.10.2012, a.a.O., RdNr. 59).
Normenkette
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen