OFD Nordrhein-Westfalen, Verfügung v. 24.7.2014, Kurzinformation ESt Nr. 26/2014

Veräußerung zu einem symbolischen Kaufpreis

Nach Abstimmung auf Bund-Länder-Ebene gilt Folgendes:

Teilkapitalrückzahlungen auf Anleihen, die im Rahmen eines Insolvenzverfahrens i.H.d. Quote erfolgen, stellen ein Veräußerungsgeschäft i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG dar.

Es wird ein Veräußerungsgewinn von 0 EUR erzielt: Zum einen sind Teilkapitalrückzahlungen mit den entsprechenden Anschaffungskosten in gleicher Höhe zu verrechnen; zum anderen ist der nicht zurückgezahlte Teil des Nennwerts als schlichter Forderungsausfall zu behandeln (so z.B. bei Zahlungen auf der Grundlage des Insolvenzplans der Lehman Brothers Holding Inc.; vgl. BMF-Schreiben vom 9.10.2012, IV C 1 – S 2252/10/10013, BStBl 2012 I S. 953, RdNr. 60 ff.).

Beispiel:

Der Nennwert des Lehman-Zertifikats beträgt 1.000 EUR. Auf Grundlage des Insolvenzplans wurden dem Steuerpflichtigen 20% des Nennwerts (200 EUR) zurückgezahlt.

Lösung:

Hinsichtlich der Teilrückzahlung i.H.v. 20% des Nennwerts liegt ein Veräußerungsgeschäft i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG vor.

Der Veräußerungsgewinn beträgt 0 EUR (Rückzahlung i.H.v. 200 EUR abzgl. anteiliger Anschaffungskosten i.H.v. 200 EUR).

Der nicht zurückgezahlte Teil des Nennwerts i.H.v. 800 EUR (80%) ist als schlichter Forderungsausfall zu werten und einkommensteuerrechtlich unbeachtlich.

Werden Lehman-Zertifikate zu einem symbolischen Preis verkauft und deckt dieser nicht die entstandenen Transaktionskosten, so liegt keine Veräußerung i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG vor; die dadurch entstehenden Verluste sind nicht anzuerkennen (vgl. BMF vom 9.10.2012, a.a.O., RdNr. 59).

 

Normenkette

EStG § 20 Abs. 2

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