Nach § 3 Nr. 11c EStG können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern

  • zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn
  • in der Zeit vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024
  • Leistungen in Form von Zuschüssen und Sachbezügen

zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise bis zu einem Betrag von 3.000 EUR steuerfrei zukommen lassen. Die Steuerbefreiung einer Inflationsausgleichsprämie wurde in dem Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz vom 19.10.2022 neu geregelt. Die Verkündung dieses Gesetzes erfolgte am 25.10.2022, so dass Leistungen ab dem 26.10.2022 bis spätestens zum 31.12.2024 steuerfrei sind. Es gilt das Zuflussprinzip gemäß §§ 11, 38a EStG. Für den Zufluss beim Arbeitnehmer kommt es darauf an, dass er wirtschaftlich über das Geld verfügen kann.

3.1 Welche Personen eine Inflationsausgleichsprämie erhalten können

Eine steuerfreie Inflationsausgleichsprämie können, unabhängig von der Art ihrer Beschäftigung, nur Arbeitnehmer im steuerlichen Sinne erhalten, zum Beispiel:

  • Arbeitnehmer in Voll- oder Teilzeit,
  • kurzfristig Beschäftigte,
  • Minijobber,
  • Aushilfskräfte in der Land- und Forstwirtschaft,
  • Auszubildende,
  • Arbeitnehmer im entgeltlichen Praktikum (nicht nur, aber auch Studierende),
  • Arbeitnehmer in Kurzarbeit,
  • Arbeitnehmer in Elternzeit,
  • Arbeitnehmer mit Bezug von Krankengeld,
  • Freiwillige im Sinne des § 2 Bundesfreiwilligendienstgesetz und Freiwillige im Sinne des § 2 Jugendfreiwilligendienstegesetz,
  • Menschen mit Behinderungen, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen tätig sind,
  • ehrenamtlich Tätige, sofern der steuerliche Arbeitnehmerbegriff erfüllt ist,
  • Vorstände und Gesellschafter-Geschäftsführer, sofern der steuerliche Arbeitnehmerbegriff erfüllt ist,
  • Arbeitnehmer in der aktiven oder passiven Phase der Altersteilzeit,
  • Beziehende von Vorruhestandsgeld,
  • Versorgungsbeziehende.

3.2 Beschäftigung von nahestehenden Personen: Worauf geachtet werden muss

Die Inflationsausgleichsprämie kann auch bei Arbeitsverhältnissen zwischen nahestehenden Personen gezahlt werden, wenn die Arbeitsverhältnisse steuerlich anzuerkennen sind. Die Anerkennung richtet sich nach den dafür geltenden allgemeinen Grundsätzen. Voraussetzung ist, dass das Arbeitsverhältnis ernsthaft vereinbart und tatsächlich durchgeführt wird.

Die Verträge müssen

  • zivilrechtlich wirksam zustande gekommen sein und
  • inhaltlich dem entsprechen, was zwischen Fremden üblich ist.

Bei Arbeitsverhältnissen zwischen nahestehenden Personen muss insbesondere geprüft werden, ob die Gewährung einer Inflationsausgleichsprämie auch unter Fremden üblich wäre (Fremdvergleichsgrundsatz). Wird nur pro Forma ein Vertrag abgeschlossen, um die steuerfreie Inflationsausgleichsprämie zu erhalten (z. B. "Gefälligkeitsverhältnis"), besteht kein Arbeitsverhältnis, das steuerlich anzuerkennen ist.

3.3 Dauer des Arbeitsverhältnisses für Inflationsausgleichprämie ohne Bedeutung

Der Beginn und die Dauer des Arbeitsverhältnisses sind für die Möglichkeit der Gewährung der Steuerbefreiung nicht von Bedeutung. Die Auszahlung muss jedoch im Begünstigungszeitraum erfolgen.

3.4 Einmalzahlungen/Teilzahlungen sind möglich – jedoch nicht mehr als 3.000 EUR

Die Steuerbefreiung gilt bis zur Höhe von insgesamt 3.000 EUR auch für mehrere (Teil-) Leistungen, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im begünstigten Zeitraum gewährt. Auch eine Auszahlung, z. B. in monatlichen Teilbeträgen, ist aus steuerlicher Sicht möglich. Die Teilleistungen müssen nicht auf einer einheitlichen Entscheidung über die Gewährung beruhen, sondern können jeweils eigenständig beschlossen oder vereinbart werden. Die Steuerbefreiung gilt nur bis zur Höhe von insgesamt 3.000 EUR im Begünstigungszeitraum. Der Höchstbetrag in § 3 Nr. 11c EStG ist ein Freibetrag. Das heißt, dass bei Überschreiten des Betrags immer nur ein Betrag von 3.000 EUR steuerfrei bleibt. Der darüberhinausgehende Betrag ist steuerpflichtig.

3.5 Mehrere Dienstverhältnisse – Inflationsausgleichsprämie für jedes Dienstverhältnis möglich

Die Steuerbefreiung gemäß §3 Nr. 11c EStG kann bis zu dem Betrag von 3.000 EUR in der Regel für jedes Dienstverhältnis, also auch für aufeinander folgende oder nebeneinander bestehende Dienstverhältnisse, gesondert in Anspruch genommen werden. Dies gilt auch bei mehreren Dienstverhältnissen mit unterschiedlichen Arbeitgebern verbundener Unternehmen im Sinne des § 15 Aktiengesetz. Der Arbeitgeber braucht somit nicht zu prüfen, ob der Arbeitnehmer eine Prämie bereits aus einem anderen Dienstverhältnis mit einem anderen Arbeitgeber erhalten hat.

Aber: Die Steuerbefreiung gilt nur bis zu dem Betrag von 3.000 EUR insgesamt, bei mehreren aufeinander folgenden Dienstverhältnissen, in dem Begünstigungszeitraum zu demselben Arbeitgeber.

In den Fällen einer zivilrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge und bei Betriebsübergängen (§613a BGB, z. B. bei Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Kapitalgesellschaft) ist nicht von einem weiteren Dienstverhältnis auszugehen. Hier tritt zivilrechtlich der neue Betriebsinhaber lediglich in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. In diesen Fällen kann der steuerfreie Höchstbetrag nicht mehrfach in Anspruch genommen werden.

3.6 Bedingungen für die Auszahlung einer Inflationsausgleichsprämie durch den Arbeitgeber

Ob Bedingungen, die der Arbeitgeber an die Prämiengewährung knüpft, generell zulässig sind, ist eine Frage des Arbeitsrechts. Unabhängig davon, ob diese arbeitsrechtlich zulässig sin...

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