Dipl.-Finanzwirt Werner Becker, Dr. Dario Arconada Valbuena
Die Finanzverwaltung hat zu den drängendsten Fragen bezüglich der Corona-Krise bereits eine Vielzahl von steuerlichen Hilfeleistungen auf den Weg gebracht, von denen insbesondere die nachfolgenden hervorzuheben sind:
Stundungs- und Vollstreckungsmaßnahmen
Für nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich durch die Corona-Krise betroffene Mandanten kann bis zum 31.12.2020 unter Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden Steuern, die von den Finanzämtern im Auftrag des Bundes verwaltet werden (das sind vor allem die Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer), beantragt werden.
Dabei sollen die Finanzämter bei der Nachprüfung der Voraussetzungen für Stundungen keine strengen Anforderungen stellen und regelmäßig auch auf die Erhebung von Stundungszinsen verzichten.
Steuerabzugsbeträge können nicht gestundet werden
Stundungsanträge können nicht bereits vorab – sozusagen ins Blaue hinein – für in Zukunft entstehende und fällig werdende Steuern oder für noch nicht angemeldete Steuern gestellt werden.
Zu beachten ist zudem, dass Steuerabzugsbeträge (Lohn- und Kapitalertragsteuer) nicht gestundet werden können.
Die Finanzämter sollen ferner bei unmittelbar und nicht unerheblich von der Corona-Krise Betroffenen bis zum 31.12.2020 von Vollstreckungsmaßnahmen bei allen rückständigen oder bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Steuern im v. g. Sinne absehen.
In den betreffenden Fällen sind die Finanzämter gehalten, die im Zeitraum vom 19.3.2020 bis 31.12.2020 verwirkten Säumniszuschläge für diese Steuern zu erlassen.
Anpassung von Vorauszahlungen
Vorauszahlungen bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer können auf Antrag angepasst werden. An die Begründung sind hierbei keine hohen Anforderungen zu stellen.
Hinreichender Grund ist die Darlegung, dass aufgrund der bereits eingetretenen und/oder noch zu erwartenden Umsatzausfälle die voraussichtlichen Einkünfte für 2020 deutlich gemindert sind bzw. sogar ein Verlust zu erwarten ist.
Vordruck für die Beantragung von Steuererleichterungen nutzen
Die meisten obersten Finanzbehörden der Länder stellen auf ihren Internetseiten einen Vordruck für die Beantragung von Steuererleichterungen aufgrund der Auswirkungen des Coronavirus zur Verfügung (vgl. z. B. unter https://www.saarland.de/SID-DFDC6638-468ED7A4/254808.htm).
Sondervorauszahlung für Dauerfristverlängerung
Unternehmen müssen nach Ablauf des Voranmeldezeitraums grundsätzlich bis zum 10. des jeweiligen Folgemonats die Umsatzsteuer-Voranmeldungen an ihr zuständiges Finanzamt übermitteln. Auf Antrag kann eine dauerhafte Fristverlängerung von einem Monat gewährt werden. Dafür muss eine Sonder-Vorauszahlung geleistet werden, die ein Elftel der Summe der Vorauszahlungen für das vorausgegangene Kalenderjahr beträgt. Um den Unternehmen mehr Liquidität zu verschaffen, soll dieser Betrag den von der Corona-Krise betroffenen Unternehmen auf Antrag zurückgezahlt bzw. herabgesetzt werden.
Berichtigte Anmeldung via ELSTER abgeben
Der einfachste und schnellste Weg der Antragstellung zur Herabsetzung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung 2020 besteht in der Übermittlung einer berichtigten Anmeldung via ELSTER entsprechend des Vordrucks "USt 1 H" (Wert 1 in Zeile 22) mit dem Wert "0" in der Zeile 24. Daneben ist der Antrag kurz zu begründen (z. B. Gaststätte: Umsatzeinbruch wegen Corona, o. Ä.) – vgl. KZ 23 des Vordrucks. Die Übermittlung einer berichtigten Anmeldung hat keine Auswirkung auf eine gewährte Dauerfristverlängerung nach § 46 UStDV, diese bleibt unverändert bestehen.
Fristverlängerungsanträge
Die Finanzämter entsprechen i. d. R. Fristverlängerungsanträgen für die Abgabe von sog. Jahressteuererklärungen wie z. B. die Einkommensteuererklärung für das Kalenderjahr 2018, die steuerberatende Berufe wegen einer angespannten Personalsituation im Steuerberatungsbüro aufgrund der Corona-Krise stellen, rückwirkend ab dem 1.3.2020 bis zum 31.5.2020, obwohl die Abgabefrist bereits Ende Februar 2020 abgelaufen war. Auf Antrag werden bereits festgesetzte Verspätungszuschläge in den Fällen der rückwirkenden Fristverlängerung erlassen.
Außerdem wird die derzeitige Ausnahmesituation wegen des Coronavirus auch im Voranmeldungsverfahren, z. B. bei Umsatzsteuervoranmeldungen, Lohnsteueranmeldungen oder Kapitalertragsteueranmeldungen berücksichtigt. Anträge auf Fristverlängerung zur Abgabe von Voranmeldungen werden wohlwollend geprüft.
Antworten auf häufig gestellte Fragen
Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) hat unter https://www.bstbk.de/de/ einen FAQ-Katalog erstellt, der häufig gestellte Fragen an den Steuerberater im Zusammenhang mit den wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Krise beantworten soll und täglich aktualisiert wird. Dieser gibt die Auffassung der BStBK unverbindlich wieder. Es wird empfohlen, sich auch auf dieser Website über die weiteren, insbesondere steuerlichen Entwicklungen zu informieren.
Autor: Dipl.-Finw. Werner Becker, Nambor...