Der Umfang der wirtschaftlichen Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens bestimmt sich nach den Eigentumsverhältnissen beim Grund und Boden des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft am Bewertungsstichtag. Befinden sich Flächen am Bewertungsstichtag noch nicht im zivilrechtlichen Eigentum des Steuerpflichtigen, genügt für eine Zurechnung an den Steuerpflichtigen das wirtschaftliche Eigentum[1] an diesen Flächen. Bei z. B. Flächen in Flurbereinigungsverfahren ist nach dem Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums im Rahmen der vorläufigen Besitzeinweisung nach § 65 FlurbG abzustellen. Ausnahmsweise kann der Übergang an wirtschaftlichem Eigentum in einem früheren Stadium vor einer Besitzeinweisung im Sinne des § 65 FlurbG in Betracht kommen, wenn der Fall der §§ 52, 53 FlurbG gegeben ist. Dann ist der Zeitpunkt der Unwiderruflichkeit der Zustimmung zum Landabfindungsverzicht (Zugang der Erklärung bei der zuständigen Flurbereinigungsbehörde) maßgebend.[2]

Für bestehende wirtschaftliche Einheiten, bei denen für Zwecke der Einheitsbewertung die Wirtschaftsgüter von Eheleuten oder Lebenspartnerschaften nach § 26 BewG zusammengefasst wurden, gilt folgende Besonderheit: Im ersten Hauptfeststellungszeitraum können diese wirtschaftlichen Einheiten für Zwecke der Feststellung von Grundsteuerwerten bestehen bleiben und müssen nicht nach den vorherrschenden Eigentumsverhältnissen aufgeteilt werden.[3]

Land- und forstwirtschaftliche Flächen, die im Eigentum einer der in § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 BewG bezeichneten Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen stehen (Betriebsgrundstücke i. S. d. § 99 Abs. 1 Nr. 2 BewG), sind gemäß § 218 Satz 2 BewG wie land- und forstwirtschaftliches Vermögen zu bewerten. Dies gilt insbesondere für das Eigentum von Personengesellschaften oder Personengemeinschaften, wenn die Voraussetzung des § 232 Abs. 1 Satz 1 BewG (Nutzung der Flächen zur land- und forstwirtschaftlichen Urproduktion) erfüllt ist.

Bestehende wirtschaftliche Einheiten, die für Zwecke der Einheitsbewertung unter Anwendung von § 34 Abs. 4 bis 6 BewG gebildet wurden, können weiterhin für Zwecke der Feststellung von Grundsteuerwerten zugrunde gelegt werden.[4] Deshalb kann das land- und forstwirtschaftliche Vermögen bei Personengesellschaften und bei Personengemeinschaften im ersten Hauptfeststellungszeitraum, wie bisher bei der Einheitsbewertung einheitlich ermittelt werden, auch wenn die Wirtschaftsgüter nur einem der Beteiligten gehören.[5]

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