Grundsteuerreform: Unterstützungsleistungen

Im Jahr 2022 müssen viele Steuerpflichtige für Zwecke der Grundsteuer eine zusätzliche Steuererklärung einreichen. Die Finanzverwaltungen der Länder und das BMF haben in diesem Zusammenhang Unterstützungs- und Informationsmaßnahmen geplant. Einen Überblick gibt dieser Beitrag.

Das BMF hat mit der öffentlichen Bekanntmachung zur Aufforderung der Abgabe von Erklärungen zur Feststellung von Grundsteuerwerten am 30.3.2022 den offiziellen Startschuss für die Umsetzung der Grundsteuerreform gesetzt. Diese öffentliche Bekanntmachung verpflichtet sämtliche Eigentümer mit Grundbesitz in den Ländern

  • Berlin,
  • Brandenburg,
  • Bremen,
  • Mecklenburg-Vorpommern,
  • Nordrhein-Westfalen,
  • Rheinland-Pfalz
  • Saarland,
  • Sachsen,
  • Sachsen-Anhalt,
  • Schleswig-Holstein und
  • Thüringen

zur Abgabe von Feststellungserklärungen bis zum 31.10.2022.

Auch die Länder mit abweichendem Landesrecht haben Ende März bereits per öffentlicher Bekanntmachung zur Erklärungsabgabe aufgefordert. Danach müssen auch für Grundbesitz in den Ländern

  • Baden-Württemberg,
  • Bayern,
  • Hamburg,
  • Hessen und
  • Niedersachsen

die entsprechenden Feststellungserklärungen bei der Finanzverwaltung eingereicht werden.

Außerplanmäßige Erklärungspflicht für Steuerpflichtige im Jahr 2022

Im Jahr 2022 müssen mit der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts bzw. der Feststellungserklärung für Grundsteuerzwecke viele Steuerpflichtige eine zusätzliche Steuererklärung bei der Finanzverwaltung einreichen. Die Erklärungspflicht wurde durch öffentliche Bekanntmachung durch das BMF und Allgemeinverfügungen der Landesfinanzverwaltungen bereits statuiert. Einzelaufforderungen werden die Finanzverwaltungen grundsätzlich nicht erlassen.

Die Erklärungsabgabe soll im Regelfall elektronisch über das Steuerportal Mein ELSTER abgewickelt werden. Dazu ist es erforderlich, dass der Steuerpflichtige sich zuvor bei Elster registriert hat und über entsprechende Zugangsdaten verfügt. Wenn bereits ein Elster-Benutzerkonto für die Übermittlung von anderen Steuererklärungen (z. B. der Einkommensteuererklärung) angelegt wurde, kann dieses auch für die Übermittlung der Steuererklärung für Grundsteuerzwecke genutzt werden. Falls ein solcher Zugang noch nicht vorhanden ist, muss ein Registrierungsvorgang durchlaufen werden, der bis zu zwei Wochen in Anspruch nehmen kann.

Die Erklärungsformulare zur Feststellung der Grundsteuerwerte werden voraussichtlich erst ab Juli 2022 in ELSTER verfügbar sein. Eine Registrierung ist zwar zu jedem Zeitpunkt möglich, sollte aber bereits zeitnah erfolgen, damit der Zugang bereits im Juli angelegt ist.

Hinweis: Nahe Angehörige

Das eigene ELSTER-Benutzerkonto darf auch für die Übermittlung von Feststellungserklärung naher Angehöriger i. S. d. § 15 AO verwendet werden

Neben der Erklärungsabgabe via Mein ELSTER bieten auch diverse Softwareanbieter Produkte für die Erstellung und Übermittlung der Grundsteuererklärungen an.

Tipp der Redaktion: Software für den ganzheitlichen Grundsteuerprozess

Mit unserer Partnersoftware "GrundsteuerDigital" können Sie die Deklaration der Grundsteuerwerte Ihrer Mandanten einfach digital vornehmen. Die Software unterstützt den kompletten Prozess von der Aggregation grundsteuerrelevanter Daten bis hin zur Bescheidprüfung.

Elektronische Übermittlung der Grundsteuererklärungen

Im Rahmen der Digitalisierung wird durch die Landesfinanzverwaltungen eine elektronische Übermittlung der Steuererklärungen gewünscht. Für die Bundesmodellländer ist in § 228 Abs. 6 BewG eine elektronische Übermittlungspflicht normiert. Auch die Länder mit eigenen Grundsteuermodellen sehen im Regelfall eine elektronische Übermittlung vor.

In begründeten Härtefällen (z. B. fehlende technische Infrastruktur oder kognitive Beeinträchtigungen) kann auch eine Abgabe in Papierform erfolgen. Zu den Formalitäten rund um die Erklärungsabgabe und der Verfügbarkeit von Erklärungsvordrucken in Papierform können sich betroffene Steuerpflichtige im Einzelfall direkt bei der zuständigen Finanzverwaltung informieren.

Umfangreiche grundstücksbezogene und gebäudebezogene Angaben

Insbesondere für Grundbesitz in den Ländern, die das Bundesmodell umsetzen, sind umfangreiche grundstücksbezogene und gebäudebezogene Angaben durch die Steuerpflichtigen in der Erklärung zur Feststellung der Grundsteuerwerte zu tätigen. Aber auch in den Ländern, die von der Öffnungsklausel Gebrauch gemacht haben, muss der Steuerpflichtige Angaben zur Grundstücksgröße und ggf. zum Bodenrichtwert machen.

Für Betriebe des Land- und Forstwirtschaftlichen Vermögens ist neben der Grundstücksfläche auch die Ertragsmesszahl von Bedeutung. Die Landesfinanzverwaltungen haben angesichts der herausfordernden Aufgabe der Datenermittlung unterschiedliche Unterstützungsleistungen geplant, die den Bürgern das Ausfüllen der Erklärungen im Rahmen der Grundsteuerreform erleichtern sollen.

Tatsächliche Verhältnisse auf den Stichtag 1.1.2022 maßgebend

Auch wenn für die unterschiedlichen Grundsteuermodelle unterschiedliche Angaben im Rahmen der Steuererklärungen für die Hauptfeststellung auf den 1.1.2022 zu machen sind, so haben alle 16 Bundesländer eines gemeinsam:

Die Erklärungspflichtigen müssen die tatsächlichen Verhältnisse auf den Stichtag 1.1.2022 angeben. Dies gilt es bei Verkäufen, Begründung von Wohnungs- und Teileigentum oder beispielsweise bei baulichen Veränderungen, die nach dem 1.1.2022 eingetreten sind, zu berücksichtigen.

Länderübergreifende Themenseite zur Grundsteuerreform

Die Grundsteuerreform ist ein bundesweit relevantes Ereignis, dem im Jahr 2022 viel mediale Aufmerksamkeit zuteil wird. Da sämtliche Grundbesitzer in Deutschland dieses Jahr zur Abgabe einer Grundsteuererklärung verpflichtet sind und entsprechender Informationsbedarf besteht, haben die Finanzverwaltungen der Länder und das BMF in Kooperation eine themenbezogene Webseite zur Grundsteuerreform erstellt.

Unter grundsteuerreform.de finden Interessierte allgemeine Informationen rund um die Grundsteuerreform, die elektronische Erklärungsabgabe über das Steuerportal Mein ELSTER, Informations-Videos sowie Verlinkungen zu sämtlichen Webseites der Landesfinanzverwaltungen.

Chatbot beantwortet Fragen zur neuen Grundsteuer

Ein weiteres Serviceangebot der Finanzverwaltungen sind die Chatbots zur neuen Grundsteuer. Über ein Frage-Antwort-System können über dieses digitale Informationsmedium Fragen zu verschiedenen Themenbereichen rund um die (neue) Grundsteuer gestellt werden.

Der Chatbot der bayerischen Finanzverwaltung ist hier aufrufbar.

Der Chatbot für alle übrigen Bundesländer ist hier aufrufbar. Um die Fragen vor dem Hintergrund der unterschiedlichen Grundsteuermodelle korrekt beantworten zu können, benötigt der Chatbot die Angabe des Belegenheitsorts des Grundbesitzes.

Die Chatbots beantworten nur allgemeine Fragen rund um die neue Grundsteuer und die jeweiligen Ländermodelle und Länderbesonderheiten. Eine Beantwortung von einzelfallbezogenen Fragen, die die Angabe von Identifikationsmerkmalen (z. B. Aktenzeichen/Steuernummer oder Flurstückskennzeichen) voraussetzt, ist nicht möglich. In diesen Fällen sollte man sich entweder an die zuständige Finanzbehörde oder an die steuerberatenden Berufe wenden.

Länder mit eigenem Grundsteuermodell: Baden-Württemberg

In Baden-Württemberg belegener Grundbesitz wird künftig nach dem modifizierten Bodenwertmodell bewertet. Die Bemessungsgrundlage der Grundsteuer ergibt sich im Wesentlichen aus dem Bodenwert des Grundstücks, d. h. sie wird durch Multiplikation der Grundstücksfläche mit dem jeweiligen Bodenrichtwert nach § 196 BauGB auf den Stichtag 1.1.2022 ermittelt. Im Vergleich zum Bundesmodell kommt das baden-württembergische Modell also mit nur zwei Bewertungsparametern aus.

Informationsschreiben

Die Finanzverwaltung in Baden-Württemberg wird im Zeitraum zwischen Mai und Juni 2022 Informationsschreiben an alle Eigentümer und Eigentümerinnen mit Grundbesitz in Baden-Württemberg versenden. Eigentümer land- und forstwirtschaftlichen Vermögens erhalten ein entsprechendes Informationsschreiben zu einem späteren Zeitpunkt. Diese Informationsschreiben sollen bei der Vorbereitung auf die Abgabe der Feststellungserklärung unterstützen und enthalten wertvolle Hinweise zum weiteren Vorgehen und zur konkreten wirtschaftlichen Einheit.

Bodenrichtwert

Im Rahmen der Steuererklärung für die Grundsteuer muss für das baden-württembergische modifizierte Bodenwertmodell (Grundsteuer B) unter anderem der Bodenrichtwert und die Fläche des Grundstücks von dem Steuerpflichtigen angegeben werden. Der für Steuerzwecke benötigte Bodenrichtwert muss von den Gutachterausschüssen (in Baden-Württemberg in den Kommunen angesiedelt) noch bis zum 30.6.2022 veröffentlicht werden. Planmäßig werden Steuerpflichtige den Bodenrichtwert ihres Grundstücks ab dem 1.7.2022 auf der Webseite aus dem Bodenrichtwertinformationssystem Baden-Württemberg kostenfrei abrufen können. Die Finanzverwaltung will nach Möglichkeit auch den Abruf der Grundstücksfläche auf der landeseigenen Informationsseite anbieten.

Betriebe der Land- und Forstwirtschaft

Die für die Abgabe einer Steuererklärung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) benötigten Ertragsmesszahlen sollen ebenfalls ab Juli aus dem "Geoportal Land- und Forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke für Zwecke der Grundsteuer" zum Abruf verfügbar sein.

FAQs und Videos

Die Finanzverwaltung hat auf ihrer Webseite außerdem die meist gestellten Fragen zur neuen Grundsteuer mit den entsprechenden Antworten sowie verschiedene Informationsvideos veröffentlicht.

Länder mit eigenem Grundsteuermodell: Bayern

In Bayern wird im Bereich der Grundsteuer B ein wertunabhängiges Flächenmodell umgesetzt, das allein mit der Angabe der Grundstücks- und Gebäudeflächen auskommt. Für sehr große Grundstücke und für Grundstücke, die zu bestimmten Zwecken genutzt werden, sieht das BayGrStG Ermäßigungen vor. Die Bemessungsgrundlage der Grundsteuer A wird dagegen nach dem Vorbild des Bundesmodells ermittelt.

Informationsschreiben

Die bayerische Finanzverwaltung hat am 31.3.2022 mit dem Versand von Informationsschreiben an alle Grundstückseigentümer und Grundstückseigentümerinnen begonnen. Die Informationsschreiben richten sich an natürliche Personen mit inländischer Anschrift und sollen die Steuerpflichtigen mit den wichtigsten Informationen zur Erklärungspflicht versorgen.

Datenabruf aus dem Liegenschaftskataster

Für in Bayern belegene Grundstücke und Betriebe der Land- und Forstwirtschaft wird die bayerische Vermessungsverwaltung einen Datenabruf aus dem Liegenschaftskataster über die Anwendung BayernAtlas ermöglichen. Die Daten werden für die Abgabe der Grundsteuererklärungen benötigt.

Die folgenden Daten können im Zeitraum 1.7. bis 31.12.2022 kostenlos über den BayernAtlas-Grundsteuer abgerufen werden:

  • Flurstücksnummer,
  • amtliche Fläche,
  • Gemeindenamen,
  • Gemarkungsname und Gemarkungsnummer,
  • tatsächliche Nutzung mit den zugehörigen Flächenanteilen,
  • bei land- und forstwirtschaftlichen Flächen: die Flächenanteile je Ertragsmesszahl und die Gesamt­ertragsmesszahl.

Die im BayernAtlas-Grundsteuer bereitgestellten Daten beziehen sich auf den Stichtag 1.1.2022 und sind damit für den Hauptfeststellungszeitpunkt 1.1.2022 maßgebend.

Der Link zur Anwendung BayernAtlas wird ab Juli 2022 im Steuerportal Elster hinterlegt. So kann bei Ausfüllen der Steuererklärung unkompliziert auf die Katasterdaten zurückgegriffen werden.

Themenwebseite und Broschüre zur Grundsteuer

Die bayerische Finanzverwaltung wird auf ihrer Themenwebseite zur Grundsteuer neben den bereits verfügbaren Hinweisen zur Erklärungsabgabe auch Ausfüllanleitungen per Video anbieten, die – bezogen auf verschiedene Fallkonstellationen – veranschaulichen, welche Formulare wie ausgefüllt werden müssen. Informationen zu den Formalitäten rund um die Erklärungsabgabe (wo bekommt man wann welche Erklärungsformulare?) stehen dort ebenfalls zur Verfügung.

Die kostenlos verfügbare Broschüre "Die Grundsteuerreform in Bayern- ein Überblick für Eigentümerinnen und Eigentümer" fasst die wichtigsten Informationen für Steuerpflichtige zusammen.

Länder mit eigenem Grundsteuermodell: Hamburg

In Hamburg wird ebenfalls ein Flächenmodell – das sogenannte Wohnlagemodell – umgesetzt. Es handelt sich hierbei um ein Flächenmodell, das – basierend auf dem bayerischen Ländermodell – ebenfalls mit unterschiedlichen Äquivalenzzahlen für Flächen des Grund und Bodens und Gebäudeflächen arbeitet. Allerdings wird die Berechnung auf Ebene der Grundsteuermesszahl um einen Wohnlagenfaktor ergänzt, durch den auch die wertbeeinflussende Grundstückslage Eingang in die Berechnung der Grundsteuer findet.

 Flyer zur Grundsteuerreform

Auf der Webseite der Finanzbehörde Hamburg stehen unter anderem themenbezogene Flyer zur Grundsteuerreform in Deutsch, Türkisch und Englisch, sowie die meist gestellten Fragen und Antworten zur neuen Grundsteuer zum Download zur Verfügung.

Abruf grundstücksbezogener Daten

Die folgenden, für die Erklärungen zur Feststellung des Grundsteuerwerts benötigten grundstücksbezogenen Daten können Steuerpflichtige über das Geoportal Hamburg abrufen:

  •  Flurstückskennzeichen,
  • Gemarkung,
  • Flurstücksfläche.

Die Wohnlage, die beim Hamburger Wohnlagemodell Berücksichtigung findet, kann im Wohnlageverzeichnis abgefragt werden. Steuerpflichtige müssen diese allerdings nicht in der Grundsteuererklärung angeben, denn sie wird bereits von Amts wegen angesetzt.

Erklärungsvordrucke und der Ausfüllanleitungen

Die Entwürfe der Erklärungsvordrucke und der Ausfüllanleitungen sind bereits auf der Webseite der Landesfinanzbehörde veröffentlicht. Die endgültigen Ausfertigungen werden erst ab dem 1.7.2022 verfügbar sein.

Infomobil Hamburg

Die Hamburger Finanzverwaltung bietet im Zeitraum von März bis Anfang Juni 2022 einen besonderen Informationsservice an. Das Infomobil macht zu verschiedenen Terminen an ausgewählten Standorten Station und bietet Interessierten die Möglichkeit, Fragen zur neuen Grundsteuer zu stellen und sich eingehend zu informieren. Die Daten und Standorte sind auf der Webseite der Finanzverwaltung veröffentlicht.

Länder mit eigenem Grundsteuermodell: Hessen

Für in Hessen belegene Grundstücke kommt das Flächen-Faktor-Verfahren zur Anwendung. Dieses Verfahren basiert auf der Grundlage des bayerischen Flächen-Modells. Das HGrStG ergänzt dieses allerdings um einen lagebezogenen Faktor, der die Grundstückslage bei der Berechnung mit einfließen lässt. Dieser Faktor berechnet sich im Grunde genommen durch das Verhältnis von dem Zonen-Bodenrichtwert eines Grundstücks zu dem durchschnittlichen Bodenrichtwert in der jeweiligen Gemeinde. Der Bodenrichtwert dient also als Indikator für eine gute oder schlechtere Lage.

Informationsschreiben

Für Juni 2022 plant die hessische Finanzverwaltung den Versand eines Informationsschreibens zur Erklärungspflicht im Rahmen der Grundsteuerreform. Die Informationsschreiben werden an die Eigentümer und Eigentümerinnen mit hessischem Grundbesitz versandt und werden die für die Abgabe der Erklärung zum Grundsteuermessbetrag benötigten Aktenzeichen der jeweiligen wirtschaftlichen Einheiten, Angaben zur Lage der jeweiligen wirtschaftlichen Einheit und eine Checkliste zur Vorbereitung der Erklärungserstellung beinhalten.

Checklisten

Die hessische Finanzverwaltung bietet bereits aktuell auf ihrer Webseite verschiedene Checklisten an, mit deren Hilfe sich Erklärungspflichtige mit Grundbesitz in Hessen umfassend über die in der Erklärung zum Grundsteuermessbetrag anzugebenden Daten informieren können.

Flurstücksnachweis (für die Grundsteuer B)

Ein besonderes Serviceangebot im Rahmen der Erklärungsabgabe bietet die hessische Steuerverwaltung in Zusammenarbeit mit der hessischen Katasterverwaltung mit dem Flurstücksnachweis (für die Grundsteuer B) an. Der Flurstücksnachweis bietet den Erklärungspflichtigen die kostenlose Möglichkeit, flurstücksbezogene Angaben zu

  • Gemarkung,
  • Flur,
  • Flurstück (Zähler/Nenner),
  • Grundstücksfläche (amtliche Fläche),
  • Lage und
  • die Grundbuchblattnummer

im Internet abzurufen.

Diese Daten haben Erklärungspflichtige im Rahmen ihrer Erklärung zum Grundsteuermessbetrag für die Grundsteuer B anzugeben. Die Inhalte des Flurstücksnachweises können bei Bedarf auch beim Bürgerservice des zuständigen Finanzamts erfragt werden. Die Daten sollen von den Nutzern allerdings auf Aktualität und Vollständigkeit geprüft werden, bevor eine Übernahme in die Erklärung zum Grundsteuermessbetrag erfolgt.

Betriebe der Land- und Forstwirtschaft

Auch Eigentümer und Eigentümerinnen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe (Grundsteuer A) werden bei der Erklärungsabgabe unterstützt. Voraussichtlich im Juni 2022 werden betroffene Erklärungspflichtige einen sog. "Sonderkatasterauszug Hessen – Grundsteuerreform (LuF)" online kostenlos abrufen können. Dieser Sonderkatasterauszug wird alle zu der wirtschaftlichen Einheit gehörenden Flurstücke und die für die Erklärungsabgabe benötigten Daten enthalten, soweit diese der Steuerverwaltung bekannt sind. Um den Sonderkatasterauszug abrufen zu können, müssen Erklärungspflichtige das Aktenzeichen der jeweiligen wirtschaftlichen Einheit angeben. Der Link zum Aufruf des Sonderkatasterauszugs wird im Juni 2022 auf der themenbezogenen Webseite zur Grundsteuerreform der hessischen Finanzverwaltung zu finden sein.

Niedersachsen

Die Berechnung der Grundsteuer nach dem niedersächsischen Landesmodell wird künftig auf den Grundstücks- und Gebäudeflächen sowie wertunabhängigen Äquivalenzzahlen basieren. Auch das niedersächsische Flächen-Lage-Modell baut also auf das Flächenmodell aus Bayern auf und ergänzt es um einen lagebezogenen Faktor.

Informationsschreiben

Die Finanzverwaltung in Niedersachsen hat für Mai/Juni 2022 den Versand eines Informationsschreibens an alle Eigentümerinnen und Eigentümern von Grundbesitz (für Grundstücke und Betriebe der Land- und Forstwirtschaft) in Niedersachsen angekündigt. Diese Schreiben erläutern den weiteren Verfahrensablauf und enthalten die Informationen, die individuell für die jeweiligen Steuerpflichtigen in der Finanzverwaltung vorhanden sind (z. B. Aktenzeichen und Lage). Der Entwurf dieses Informationsschreibens ist auf der Webseite der niedersächsischen Finanzverwaltung verfügbar.

Checklisten zur Vorbereitung

Außerdem stellt die Finanzverwaltung jeweils für die Grundsteuer A (Betriebe der Land- und Forstwirtschaft) und für die Grundsteuer B (Grundvermögen) Checklisten zur Vorbereitung auf die Erklärungsabgabe zur Verfügung, die den Erklärungspflichtigen einen Überblick über die in der Steuererklärung zu machenden Angaben und Informationsquellen zu diesen Daten an die Hand geben.

Grundsteuer-Viewer

Überdies werden Erklärungspflichtige mit Grundbesitz in Niedersachsen durch das Angebot eines sogenannten Grundsteuer-Viewers unterstützt. Das internetbasierte Auskunftsportal bietet die kostenfreie Möglichkeit, für jedes Flurstück die folgenden Daten abzurufen:

  • Gemeinde,
  • Gemarkung,
  • Flur und Flurstück,
  • amtliche Fläche des Flurstücks.

Anhand des Grundsteuer-Viewers sollen Steuerpflichtige auch den im niedersächsischen Flächen-Lage-Modell für ihr Grundstück zur Anwendung kommenden Lagefaktor nachvollziehen können.

Der Grundsteuer-Viewer soll rechtzeitig zum Starttermin der Erklärungsabgabe zum 1.7.2022 zur Verfügung stehen und wird auf der Webseite der niedersächsischen Finanzverwaltung verlinkt.

Länder mit Anwendung des Bundesmodells: Allgemeine Hinweise

Neben der elektronischen Übermittlung der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts über das Steuerportal der Finanzverwaltung "Mein ELSTER" wird ab Juli 2022 im Auftrag des BMF von der DigitalService4Germany GmbH ein kostenloses Serviceangebot für private Grundbesitzer und Grundbesitzerinnen eröffnet. Es handelt sich dabei um eine vereinfachte elektronische Grundsteuerwerterklärung, die eine unkomplizierte Erklärungsabgabe ermöglichen soll. Dieser Service ist jedoch nur für Grundbesitz in den Bundesländern

  • Berlin,
  • Brandenburg,
  • Bremen,
  • Mecklenburg-Vorpommern,
  • Nordrhein-Westfalen,
  • Rheinland-Pfalz,
  • Saarland,
  • Sachsen,
  • Sachsen-Anhalt,
  • Schleswig-Holstein und
  • Thüringen

nutzbar.

Voraussetzung ist außerdem, dass es sich bei dem zu erklärenden Grundstück um ein Ein- oder Zweifamilienhaus, eine Eigentumswohnung oder ein unbebautes Grundstück handelt und die Eigentumsverhältnisse einfach sind (z. B. Ehegatteneigentum oder Eigentum einer Einzelperson). Handelt es sich hingegen um einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, eine andere Grundstücksart oder liegt der Grundbesitz z. B. im Eigentum einer Erbengemeinschaft oder kommt eine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung in Betracht, kann dieser Service nicht in Anspruch genommen werden. In diesem Fall muss die Erklärungsübermittlung über Mein ELSTER oder eine andere Steuersoftware erfolgen.

Länder mit Anwendung des Bundesmodells: Berlin

Die Senatsverwaltung für Finanzen Berlin möchte Eigentümer und Eigentümerinnen mit Grundbesitz in Berlin über die themenbezogene Webseite zur Grundsteuerreform weitergehend informieren. Auf der Webseite finden sich zu den unterschiedlichen Grundstücksarten die in der Steuererklärung anzugebenden Daten. Mittels Informations-Flyern, die auf bestimmte Zielgruppen zugeschnitten sind (z. B. Spezial-Flyer zu Wohnungseigentum) können sich Erklärungspflichtige und Interessierte gezielt über die Grundsteuerreform und die Erklärungspflicht informieren.

Die Senatsverwaltung für Finanzen hat auf ihrer Webseite auch FAQs zur neuen Grundsteuer zur Verfügung gestellt.

Länder mit Anwendung des Bundesmodells: Brandenburg

Die Finanzverwaltung in Brandenburg wird ab Mai 2022 zur Unterstützung der Erklärungspflichtigen bei der Erstellung der Feststellungserklärung ein Informationsportal für Grundstücksdaten einrichten. Dort können Erklärungspflichtige nach Angabe der Flurstücknummer oder der Adresse des Grundstücks den Bodenrichtwert auf den Stichtag 1.1.2022 und die Grundstücksfläche ihres Grundstücks bzw. ihrer Flurstücke abrufen.

Auf ihrer Webseite hat die brandenburgische Finanzverwaltung außerdem eine Checkliste zur Verfügung gestellt, die den Eigentümern und Eigentümerinnen die für die Abgabe der Feststellungserklärung erforderlichen Daten aufzeigt.

Zusätzlich wird ab Mai auch eine Info-Hotline der brandenburgischen Finanzverwaltung zur Beantwortung von Fragen rund um die Grundsteuerreform erreichbar sein. Die Nummer der Hotline ist bereits jetzt auf der Grundsteuerthemenwebseite der Finanzverwaltung [Link]zu finden.

Im Zeitraum von Mitte Mai bis Mitte Juli bietet die Finanzverwaltung in Brandenburg Informationsveranstaltungen für interessierte Bürgerinnen und Bürger an, die sich allgemein über die Grundsteuerreform informieren möchten. Die Termine und Veranstaltungsorte können auf der Webseite der Finanzverwaltung eingesehen werden.

Länder mit Anwendung des Bundesmodells: Bremen

Die Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundbesitz in Bremen erhalten voraussichtlich ab Juli 2022 ein allgemeines Informationsschreiben, mit dem die Steuernummer des konkreten Grundstücks sowie allgemeine Informationen zur Erklärungsabgabe von der Finanzverwaltung mitgeteilt werden.

Die Bremer Finanzverwaltung bietet Erklärungspflichtigen bei der Erstellung der Feststellungserklärung Unterstützung an und informiert auf ihrer Webseite unter anderem mit einem Flyer über die Erklärungspflicht und die im Rahmen der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts benötigten Daten. Für die unterschiedlichen Grundstücksarten im Grundvermögen und für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft sind die erforderlichen Daten und ggf. die jeweilige Datenquelle aufgeführt.

Die Bodenrichtwerte auf den Stichtag 1.1.2022 für in Bremen belegene Grundstücke können Grundbesitzer über das Portal BORIS (Bodenrichtwertinformationssystem Niedersachsen und Bremen) für ihre Feststellungserklärung abrufen.

Weitere grundstücksbezogene Informationen wie die Gemarkung, Flur, die Flurstückskennzeichen (Zähler/Nenner) und die Grundstücksfläche können über den Flurstücksviewer abgefragt werden.

Länder mit Anwendung des Bundesmodells: Mecklenburg-Vorpommern

Auf ihrer Webseite teilt die Finanzverwaltung aus Mecklenburg-Vorpommern allgemeine Informationen zur Grundsteuerreform und dem weiteren Vorgehen im Land mit. Unter anderem wird dort auch eine Checkliste zur Vorbereitung der Erklärungsabgabe angeboten.

Im Mai 2022 versendet die Finanzverwaltung in Mecklenburg-Vorpommern an alle Eigentümerinnen und Eigentümer mit Grundbesitz in Mecklenburg-Vorpommern ein Informationsschreiben, das wichtige Hinweise rund um die Erklärungsabgabe sowie das Aktenzeichen für das zu erklärende Grundstück bzw. den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft enthalten wird.

Zusätzlich soll ab Mai 2022 auch ein Datenportal für die Grundsteuer zur Verfügung gestellt werden, welches Erklärungspflichtigen ermöglichen soll, die für die Erstellung der Feststellungserklärung erforderlichen grundstücksbezogenen Daten der Katasterverwaltung und der Gutachterausschüsse (wie z. B. die Kataster- und Grundbuchbezeichnung, die amtliche Fläche, die Ertragsmesszahlen [für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft] und die Bodenrichtwerte auf den 1.1.2022 [für das Grundvermögen] für das zu erklärende Grundstück oder den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft) online abzurufen.

Länder mit Anwendung des Bundesmodells: Nordrhein-Westfalen

Auf der Webseite der nordrhein-westfälischen Finanzverwaltung wird der Versand eines Informationsschreibens an alle Eigentümer und Eigentümerinnen mit Grundbesitz in Nordrhein-Westfalen ab Mai 2022 angekündigt. Dieses individuelle Informationsschreiben soll als Serviceangebot der Finanzverwaltung die für die Erklärungsabgabe wichtigsten Informationen enthalten.

Inhalt des Informationsschreibens sollen unter anderem die folgenden Daten sein: Aktenzeichen, Lage des Grundstücks (Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort), Gemarkung, Flurstückskennzeichen (Flur, Flurstückszähler und -nenner), Fläche des Grundstücks, Bodenrichtwert auf den Stichtag 1.1.2022.

Außerdem ist im zweiten Quartal 2022 ein weiteres Schreiben an die Eigentümer und Eigentümerinnen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs mit Wohnteil geplant. Das Schreiben wird nähere Informationen enthalten und gegebenenfalls wird in diesem Schreiben auch ein zusätzliches Aktenzeichen für das Wohngebäude mitgeteilt, das bisher im Rahmen der Einheitsbewertung im Betrieb mitbewertet wurde.

Auf der Webseite der Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen wird mitgeteilt, dass das Grundsteuerportal (Geodatenportal) ab sofort online zur Verfügung steht. Es handelt sich dabei um eine webbasierte Anwendung, über die Erklärungspflichtige die Daten ihres Grundstücks oder Betriebs der Land- und Forstwirtschaft aus dem Liegenschaftskataster abrufen können. Auf der Webseite der Finanzverwaltung sind Erklärvideos verfügbar, die Schritt für Schritt den Datenabruf im Grundsteuerportal demonstrieren.

Für die Grundsteuer B (Grundvermögen) können folgende Daten im Grundsteuerportal abgerufen werden:

  • Lage des Grundstücks (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort),
  • Gemarkung und Gemarkungsnummer,
  • Grundbuchblattnummer,
  • Flur und Flurstück (Zähler/Nenner),
  • Flurstücksfläche und
  • Bodenrichtwert zum Stichtag 1.1.2022

Für die Grundsteuer A (Betriebe der Land- und Forstwirtschaft) können folgende Daten im Grundsteuerportal abgerufen werden:

  • Flurstückskennzeichen,
  • Lage des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft,
  • Gemeinde,
  • Gemarkung und Gemarkungsnummer,
  • Grundbuchblattnummer,
  • Flur und Flurstück (Zähler/Nenner),
  • Flurstücksfläche,
  • im Kataster ausgewiesene Nutzung und
  • Ertragsmesszahl.

Auf der Webseite der Finanzverwaltung finden sich außerdem Informationen, die auf bestimmte Zielgruppen zugeschnitten wurden(z. B. Grundstückseigentümer, Eigentümer von Land- und Forstwirtschaftlichen Betrieben oder Eigentümer von steuerbefreitem Grundbesitz) sowie FAQs zur neuen Grundsteuer.

Länder mit Anwendung des Bundesmodells: Rheinland-Pfalz

Die rheinland-pfälzische Finanzverwaltung kündigt auf ihrer Webseite den Versand eines Informationsschreibens inklusive Ausfüllhilfe an alle Eigentümer und Eigentümerinnen eines unbebauten oder bebauten Grundstücks an. Die Informationsschreiben sollen im Zeitraum von Ende Mai bis Mitte Juli 2022 versendet werden. Die beigefügte Ausfüllhilfe soll Geobasisdaten sowie weitere Informationen, die für die Abgabe der Feststellungserklärung notwendig sind, enthalten. Ein Entwurf dieser Ausfüllhilfe ist ebenfalls auf der Behördenwebseite einsehbar. Dem Entwurf zufolge werden die folgenden Daten Bestandteil der Ausfüllhilfe sein:

  • Aktenzeichen,
  • Lagebezeichnung,
  • Gemarkung,
  • Grundbuchblattnummer,
  • Flurstückskennzeichen (Flur, Flurstückszähler und -nenner),
  • amtliche Fläche,
  • Miteigentumsanteil,
  • Bodenrichtwert zum Stichtag 1.1.2022 mit Flächenangabe, Entwicklungszustand und Art der Nutzung.

Die Eigentümer und Eigentümerinnen von land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen inklusive Wirtschaftsgebäude und verpachtete Ländereien sollen ein gesondertes Informationsschreiben erhalten. Dieses wird etwas später, im August 2022 versendet. In diesen Informationsschreiben werden folgende Daten mitgeteilt:

  • Aktenzeichen,
  • Gemeinde,
  • Gemarkung,
  • Flurstückskennzeichen (Flur, Flurstückszähler und -nenner),
  • amtliche Fläche,
  • Art der Nutzung nach gesetzlicher Klassifizierung,
  • Ertragsmesszahlen

Die Daten in den Informationsschreiben sollen den Bestand zum 1.1.2022 abbilden.

Die rheinland-pfälzische Finanzverwaltung stellt auf ihrer Webseite auch eine Klickanleitung für das Ausfüllen der Grundsteuerformulare auf Mein Elster zur Verfügung, die Schritt für Schritt durch die entsprechenden Erklärungsformulare führt. Es finden sich dort außerdem weiterführende Informationen für Grundstückseigentümer rund um die Erklärungsabgabe, sowie Fragen und Antworten zur Grundsteuerreform.

Länder mit Anwendung des Bundesmodells: Saarland

Das Saarland setzt dem Grunde nach das Bundesgrundsteuermodell um, wendet aber auf Grundlage des Saarländischen Grundsteuergesetzes eigene Steuermesszahlen im Bereich der Grundsteuer B (Grundvermögen) an. Die Eigentümerinnen und Eigentümer mit Grundbesitz im Saarland müssen letztlich die gleichen Angaben in ihren Feststellungserklärungen machen, wie sie auch für Grundbesitz in anderen Bundesmodellländern erforderlich sind.

Auf der themenbezogenen Webseite der saarländischen Finanzverwaltung erhalten interessierte Personen allgemeine Informationen zur Grundsteuerreform, zum Saarländischen Grundsteuergesetz, zu dem geplanten Informationsschreiben und zu den Kontaktdaten der zuständigen Bewertungsfinanzämter.

Die Eigentümer und Eigentümerinnen von saarländischem Grundbesitz sollen laut Webseite der Finanzverwaltung Ende Juni 2022 ein Informationsschreiben erhalten, welches durch ein Datenblatt ergänzt wird. Das Schreiben wird sowohl an Grundstückseigentümer als auch an Eigentümer eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs versendet werden. Inhalt des beigefügten Datenblattes werden die wichtigsten grundstücksbezogenen Daten sein, die für das Ausfüllen der Erklärung zur Feststellung der Grundsteuerwerte benötigt werden. Das Datenblatt wird Aufschluss über folgende Angaben geben:

  • Aktenzeichen,
  • Lagebezeichnung,
  • Gemarkung,
  • Flurstückskennzeichen (Flur, Flurstückszähler und -nenner),
  • Fläche des Flurstücks,
  • Bodenrichtwert zum Stichtag 1.1.2022 (bei Grundvermögen) und
  • Ertragsmesszahl (bei land- und forstwirtschaftlichem Vermögen).

Das Informationsschreiben ist als Serviceangebot zu verstehen und die Daten müssen von den Eigentümern vor Übernahme in die Feststellungserklärung auf Richtigkeit und Vollständigkeit überprüft werden.

Der für die Feststellung des Grundsteuerwerts maßgebliche Bodenrichtwert auf den Stichtag 1.1.2022 kann außerdem voraussichtlich im Mai 2022 auf der Webseite des saarländischen Geoportals in der Anwendung Grundsteuerviewer kostenlos abgerufen werden. Die Werte sollen dort dauerhaft abrufbar sein.

Länder mit Anwendung des Bundesmodells: Sachsen

Auch für in Sachsen belegenen Grundbesitz werden die neuen Grundsteuerwerte dem Grunde grundsätzlich nach den Regelungen des Bundesmodells ermittelt. Durch das Sächsische Grundsteuermesszahlengesetz wurden allerdings von den Messzahlen gem. § 15 Abs. 1 GrStG abgewichen und landesspezifische Grundsteuermesszahlen für in Sachsen belegenen Grundbesitz (nur im Bereich Grundsteuer B) festgelegt.

Alle Eigentümerinnen und Eigentümer mit Grundbesitz in Sachsen sollen zwischen April und Ende Juni 2022 ein Informationsschreiben von den jeweils zuständigen Finanzämtern erhalten. In diesem Informationsschreiben werden alle relevanten Informationen zur Erklärungsabgabe sowie alle wichtigen Termine zusammengefasst.

Auch an die Eigentümer und Eigentümerinnen von land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken wird ein Informationsschreiben versandt. Anders als bisher müssen zukünftig nicht mehr die Pächter dieser Grundstücke, sondern die Eigentümer die Grundsteuer zahlen.

Die sächsische Finanzverwaltung bietet ab dem 1.7.2022 das "Grundsteuerportal Sachsen" zur Informationsbeschaffung an. Es handelt sich dabei um ein internetbasiertes Auskunftsportal. Für in Sachsen belegenen Grundbesitz können Erklärungspflichtige künftig folgende grundstücksbezogene Daten im Grundsteuerportal abrufen:

  • Gemeinde,
  • Gemarkung,
  • Gemarkungsnummer,
  • Flurstückskennzeichen (Flur, Flurstückszähler und -nenner),
  • Lagebezeichnung (wenn vorhanden),
  • amtliche Fläche des Flurstücks,
  • Bodenrichtwert zum Stichtag 1.1.2022 (nur für Grundvermögen) und
  • Ertragsmesszahl (nur für land- und forstwirtschaftliches Vermögen).

Auf der themenbezogenen Webseite der sächsischen Finanzverwaltung finden Interessierte außerdem nach Zielgruppen spezifizierte Informationsangebote und die Kontaktdaten der für die Bewertung zuständigen Finanzämter.

Länder mit Anwendung des Bundesmodells: Sachsen-Anhalt

Auf der Webseite der Finanzverwaltung Sachsen-Anhalts finden sich viele – an unterschiedliche Zielgruppen gerichtete – Informationen zum neuen Verfahren der Grundsteuerfestsetzung.

Im Juni 2022 wird die Finanzverwaltung in Sachsen-Anhalt in Anlehnung an die im BStBl veröffentlichte öffentliche Bekanntmachung zur Aufforderung der Abgabe von Erklärungen zur Feststellung der Grundsteuerwerte ein Informationsschreiben an die Eigentümer und Eigentümerinnen mit Grundbesitz in Sachsen-Anhalt versenden. Inhalt dieses Schreibens werden unter anderem begleitende Hinweise zur Erklärungsabgabe sein. Die Eigentümer sollen künftig für die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts notwendigen Bodenrichtwerte (nur für Grundvermögen) und Ertragsmesszahlen (nur für land- und forstwirtschaftliches Vermögen) über die Webseite des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation Sachsen-Anhalt (LVermGeo) abrufen können. Der Datenabruf soll ab Juni 2022 möglich sein.

Die Finanzverwaltung stellt auf ihrer Webseite außerdem eine Checkliste zur Vorbereitung auf die Abgabe der Feststellungserklärung zur Verfügung, welche die im Rahmen der Erklärung abgefragten Daten aufzählt

Auf der Webseite finden sich außerdem die Kontaktdaten der zuständigen Finanzämter sowie allgemeine Informationen rund um die Grundsteuerreform und die in der Feststellungserklärung anzugebenden Daten.

Länder mit Anwendung des Bundesmodells: Schleswig-Holstein

Die Finanzverwaltung in Schleswig-Holstein plant für Juni 2022 die Versendung eines Informationsschreibens an alle Eigentümerinnen und Eigentümer eines Grundstücks oder Land- und Forstwirtschaftlichen Betriebs in Schleswig-Holstein. Das Informationsschreiben wird allgemeine Daten zur Erklärungspflicht sowie das Aktenzeichen des konkret zu erklärenden Grundstücks bzw. Betriebs beinhalten.

Die Eigentümer und Eigentümerinnen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs mit Wohnteil werden im Herbst 2022 angeschrieben und über das für die Betriebsleiterwohnung neu zu erteilende Aktenzeichen informiert.

Die in der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts abgefragten Bodenrichtwerte auf den 1.1.2022 (nur für Grundvermögen) und Ertragsmesszahlen (nur für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft) werden rechtzeitig zur Erklärungsabgabe ab dem 1.7.2022 in gesonderten Online-Portalen zum Abruf bereitstehen. Über die Portale werden Grundbesitzer auch die Möglichkeit haben, die Flurstücksangaben und die amtlichen Flächen abzufragen. Die Links zu den Portalen werden auf der Webseite der schleswig-holsteinischen Finanzverwaltung veröffentlicht.

Für Steuerberater besteht außerdem die Möglichkeit einer Teilnahme am eingeschränkten automatisierten Grundbuchabrufverfahren nach § 133 GBO. Voraussetzung für die Teilnahme an diesem Verfahren ist eine Genehmigung durch die Landesjustizverwaltung, die u. a. erteilt wird, wenn diese Form der Datenübermittlung wegen der Vielzahl der Übermittlungen (etwa 20 Abrufe pro Monat) angemessen ist.

Auf der Webseite der Finanzverwaltung finden sich außerdem zielgruppenspezifische Informationen zur Grundsteuerreform und eine Übersicht über häufig gestellte Fragen und Antworten in Zusammenhang mit der Grundsteuerreform.

Länder mit Anwendung des Bundesmodells: Thüringen

Alle Eigentümer und Eigentümerinnen eines Grundstücks oder eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft in Thüringen sollen ab April 2022 ein Informationsschreiben mit Beiblatt erhalten, aus dem sich wichtige Daten und Informationen zur Grundsteuerreform und der Erklärungspflicht ergeben. Entwürfe des Informationsschreibens und des Datenblatts stellt die Finanzverwaltung auf Ihrer Webseite bereit. Das Informationsschreiben wird bereits die folgenden für die Erklärungsabgabe benötigten Daten beinhalten: zuständiges Finanzamt, Aktenzeichen des Grundstücks bzw. des Land- und Forstwirtschaftlichen Betriebs und Lagebezeichnung.

Zusätzliche Unterstützung im Rahmen der Erklärungsabgabe erhalten Steuerpflichtige durch den "Grundsteuer Viewer Thüringen". Über dieses Auskunftsportal können ab dem 1.7.2022 folgende grundstücksbezogene Daten für Grundsteuerzwecke kostenlos abgerufen werden:


  • Gemarkung und Gemarkungsnummer,
  • Flur, Flurstück-Zähler und Flurstück-Nenner,
  • Fläche des Flurstücks,
  • Bodenrichtwert auf den Stichtag 1.1.2022 (Grundvermögen) und
  • Ertragsmesszahl (nur bei Land- und Forstwirtschaft).

Auf der Webseite der Thüringer Finanzverwaltung können je nach Zielgruppe weitere Informationen zur Grundsteuerreform abgefragt werden. Dort werden beispielsweise auch themenbezogene Info-Newsletter zur neuen Grundsteuer angeboten, die alle 2 Monate von der Finanzverwaltung zusammengestellt werden. Die Newsletter sind eigentlich an die Kommunen in Thüringen gerichtet, allerdings finden sich auch wertvolle Informationen für Grundbesitzer in den Newslettern.

Achtung: Gebäudebezogene Daten

Die Unterstützungsleistungen der Landesfinanzverwaltungen erleichtert den Steuerpflichtigen die Datenbeschaffung im Vorfeld der Erklärungsabgabe. In vielen Bundesländern sind die grundstücksbezogenen Daten aus dem Liegenschaftskatasters für die Steuerpflichtigen abrufbar. Die gebäudebezogenen Angaben wie z. B. die Wohn-/Nutzfläche, die Bruttogrundfläche, Angaben zur Nutzung des Grundstücks und das Baujahr müssen von den Erklärungspflichtigen aber i. d. R selbst ermittelt werden.

Hinweis: Immer auf dem neuesten Stand

Da die themenbezogenen Webseiten der Landesfinanzverwaltungen laufend aktualisiert werden, lohnt sich ein regelmäßiger Blick auf die jeweilige Webseite, um auf dem neuesten Stand zu bleiben.

Sollten konkrete Fragen nicht durch die Informationen auf den Webseiten, in den Informationsschreiben oder über die Chatbots beantwortet werden können, bieten die meisten Finanzverwaltungen auch Info-Hotlines an.

Tipp der Redaktion: Software für den ganzheitlichen Grundsteuerprozess

Mit unserer Partnersoftware "GrundsteuerDigital" können Sie die Deklaration der Grundsteuerwerte Ihrer Mandanten einfach digital vornehmen. Die Software unterstützt den kompletten Prozess von der Aggregation grundsteuerrelevanter Daten bis hin zur Bescheidprüfung.

Schlagworte zum Thema:  Grundsteuer, Grundsteuerreform