Sind die an den Gesellschafter gezahlten Darlehenszinsen angemessen, stellen sie bei der GmbH Betriebsausgaben dar und mindern ihren steuerpflichtigen Gewinn. Zahlt die GmbH unangemessen hohe Zinsen, wird der überhöhte Teil von den Finanzbehörden als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt. Handelt es sich bei dem Darlehensgeber um einen beherrschenden Gesellschafter und ist die Zinshöhe nicht von vornherein klar und eindeutig vereinbart worden bzw. wird eine getroffene Vereinbarung nicht tatsächlich durchgeführt, so stellen alle von der GmbH gezahlten Zinsen verdeckte Gewinnausschüttungen dar, auch wenn sie angemessen sind.

Der Gesellschafter seinerseits bezieht Einnahmen aus Kapitalvermögen (Abgeltungssteuer). Ist der Gesellschafter zu mehr als 25 % an der GmbH beteiligt, hat er ein Besteuerungswahlrecht und kann die Zinsen nach dem Teileinkünfteverfahren zu 60 % versteuern. Dies gilt auch für den Gesellschafter, der mindestens 1 % der Anteile hält, aber maßgeblichen Einfluss auf die Geschäfte der GmbH nehmen kann, z. B. als mitarbeitender Prokurist oder Geschäftsführer ( 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG). Das Teileinkünfteverfahren kann sich dann lohnen, wenn der Gesellschafter Werbungskosten hat, z. B. weil er selbst das Darlehen, das er der GmbH gewährt, aufnehmen muss und hierfür Zinsen zahlt. Diese könnte er dann ggf. zu 60 % als Werbungskosten von 60 % der Einkünfte absetzen. Gewährt der Gesellschafter das Darlehen aus einem Betriebsvermögen, stellen die Zinsen Betriebseinnahmen dar. Erfüllen die Zinsen die Voraussetzungen der Dauerschuldentgelte, werden sie im Rahmen der Ermittlung des Gewerbeertrags zu einem Viertel dem Gewinn der Gesellschaft wieder hinzugerechnet (§ 8 Nr. 1 GewStG).

Bezieht der Gesellschafter die Zinsen im Rahmen eines Betriebsvermögens, unterliegen diese bei ihm ebenfalls der Gewerbesteuer. So kommt es bei Dauerschuldentgelten zu einer teilweisen gewerbesteuerlichen Doppelbelastung.

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