Keine Geschäftsveräußerung im Ganzen nach § 1 Abs. 1a UStG: Die Übertragung von Anteilen an einer Gesellschaft soll grundsätzlich nicht zu einer Geschäftsveräußerung im Ganzen nach § 1 Abs. 1a UStG führen, denn der Gesellschafter ist nicht Inhaber der Vermögenswerte des Unternehmens. Er überträgt nicht das Unternehmen, sondern lediglich seine Rechte daran (insbesondere Gewinnbezugsrecht). Fazit: Damit ist die Übertragung von Beteiligungen im Regelfall – unabhängig von der Beteiligungshöhe – umsatzsteuerbar.[10]

USt-Befreiung – mit Verzichtsmöglichkeit: Die Übertragung von Gesellschaftsanteilen ist jedoch gem. § 4 Nr. 8 Buchst. f UStG von der USt befreit. Auf diese Steuerbefreiung kann nach § 9 Abs. 1 UStG verzichtet werden, wenn der Veräußerer Unternehmer ist und der Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird. Beachten Sie: Reine Holdinggesellschaften erfüllen diese Voraussetzung – wie bereits oben ausgeführt – regelmäßig nicht.

Verzicht auf die Steuerbefreiung? Der Verzicht auf die Steuerbefreiung kann sinnvoll sein – insbesondere, damit die in Bezug auf die Transaktion in Rechnung gestellte USt (z.B. aus Beratungskosten) als Vorsteuer geltend gemacht werden kann. Wenn der Verzicht nach § 9 Abs. 1 UStG zulässig erklärt wurde, muss der Verkäufer dem Käufer zusätzlich zum vereinbarten Kaufpreis die USt in Rechnung stellen. Er muss also eine Rechnung mit USt-Ausweis ausstellen.

Für den Käufer wird der Verzicht auf die USt aber nur dann akzeptabel sein, wenn

  • er selbst umsatzsteuerpflichtige Umsätze tätigt,
  • die Beteiligung für sein Unternehmen erwirbt und
  • die mit diesen Umsätzen in Zusammenhang stehenden Vorsteuern abziehen kann.

Nur wenn der Erwerber selbst aus dem Anteilskauf zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, stellt der Verzicht auf die Steuerbefreiung für ihn wirtschaftlich keine Belastung dar.

Beraterhinweis Will der Käufer andernfalls eine USt-Option verhindern, sollte er im Anteilskaufvertrag in jedem Fall die salvatorische Klausel aufnehmen, wonach dem Verkäufer die Option zur USt-Pflicht untersagt wird.

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