Grundsätzlich ist nur die Vorsteuer, die für eine unternehmerische Tätigkeit anfällt, abzugsfähig. Der Erwerb, das Halten und der Verkauf von Beteiligungen gelten nur ausnahmsweise als unternehmerische Tätigkeit. Beschränkt sich der Zweck einer Gesellschaft auf diese Tätigkeiten, ist die Gesellschaft grundsätzlich kein Unternehmer. Auch ein Vorsteuerabzug scheidet dann grundsätzlich aus.

Insofern stellt auch die Finanzverwaltung immer wieder die Berechtigung von Holdinggesellschaften zum Vorsteuerabzug in Frage.

Andererseits ist in den letzten Jahren eine Mehrzahl praxisrelevanter Entscheidungen des EuGH und BFH zur umsatzsteuerlichen Behandlung zwei- oder mehrstufiger Beteiligungsstrukturen ergangen, die Obergesellschaften betreffen, welche eine originär unternehmerische Tätigkeit jenseits der bloßen Tätigkeit als Finanz-Holding entfalten.

Der Beitrag beleuchtet insoweit

  • typische umsatzsteuerliche Fragestellungen bei GmbH-Beteiligungsgesellschaften und ihren Holdinggesellschaften
  • im Zusammenhang mit der Organschaft, dem Vorsteuerabzug und der Übertragung von Beteiligungen.

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