Typische umsatzsteuerliche Fragestellungen

[Ohne Titel]

Dr. Markus Wollweber, Dipl.-Finw. (FH), RA/FASt / Dr. Alexander Ruske, RA/FASt/FAHandels-/GesellR[*]

In der Holding- bzw. Beteiligungsgesellschaft gelten für die Umsatz- und Vorsteuer besondere Regeln. Der Beitrag beleuchtet die geltenden Grundsätze und gibt Gestaltungshinweise.

[*] Streck Mack Schwedhelm Rechtsanwälte Steuerberater Partnerschaft mbB Köln – Berlin – München.

I. Einleitung

Grundsätzlich ist nur die Vorsteuer, die für eine unternehmerische Tätigkeit anfällt, abzugsfähig. Der Erwerb, das Halten und der Verkauf von Beteiligungen gelten nur ausnahmsweise als unternehmerische Tätigkeit. Beschränkt sich der Zweck einer Gesellschaft auf diese Tätigkeiten, ist die Gesellschaft grundsätzlich kein Unternehmer. Auch ein Vorsteuerabzug scheidet dann grundsätzlich aus.

Insofern stellt auch die Finanzverwaltung immer wieder die Berechtigung von Holdinggesellschaften zum Vorsteuerabzug in Frage.

Andererseits ist in den letzten Jahren eine Mehrzahl praxisrelevanter Entscheidungen des EuGH und BFH zur umsatzsteuerlichen Behandlung zwei- oder mehrstufiger Beteiligungsstrukturen ergangen, die Obergesellschaften betreffen, welche eine originär unternehmerische Tätigkeit jenseits der bloßen Tätigkeit als Finanz-Holding entfalten.

Der Beitrag beleuchtet insoweit

  • typische umsatzsteuerliche Fragestellungen bei GmbH-Beteiligungsgesellschaften und ihren Holdinggesellschaften
  • im Zusammenhang mit der Organschaft, dem Vorsteuerabzug und der Übertragung von Beteiligungen.

II. Organschaft: Begründung, Handhabung, Beendigung

Die umsatzsteuerliche Organschaft ist mit derjenigen im Bereich der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer nicht identisch. Ein Gewinnabführungsvertrag ist nicht erforderlich.

Begründung: Die umsatzsteuerliche Organschaft wird begründet, wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse

  • finanziell,
  • wirtschaftlich und
  • organisatorisch

in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist. Beachten Sie: Liegen die Voraussetzungen vor, entsteht die Organschaft kraft Gesetzes.

Voraussetzungen: Zu den einzelnen Voraussetzungen:

  • Die finanzielle Eingliederung wird auch im Umsatzsteuerrecht (USt-Recht) grundsätzlich durch eine Anteilsmehrheit begründet.
  • Die wirtschaftliche Eingliederung liegt vor, wenn die Organgesellschaft bei wertender Betrachtung in einem engen wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Gesamtunternehmen dieses durch ihre Tätigkeit fördert und ergänzt.
  • Die organisatorische Eingliederung setzt voraus, dass die mit der finanziellen Eingliederung verbundenen Möglichkeiten der Beherrschung der Tochtergesellschaft durch die Muttergesellschaft in der laufenden Geschäftsführung tatsächlich wahrgenommen werden. Beachten Sie: Entscheidend ist, dass der Organträger die Organgesellschaft durch die Art und Weise der Geschäftsführung beherrscht oder aber zumindest durch die Gestaltung der Beziehungen zwischen dem Organträger und der Organgesellschaft sichergestellt ist, dass eine vom Willen des Organträgers abweichende Willensbildung bei der Organtochter nicht stattfindet.[1]

Organgesellschaft ist kein Unternehmer: Eine als Organgesellschaft eingegliederte Kapitalgesellschaft ist nicht Unternehmer i.S.d. USt-Rechts. Die Besteuerung erfolgt nur auf der Ebene des Organträgers. Der Organträger ist der alleinige Unternehmer des Organkreises und Schuldner der USt. Der Organträger hat demnach einheitliche USt-Voranmeldungen und eine einheitliche USt-Erklärung für die gesamte Organschaft abzugeben.

(Nicht steuerbare) Innenumsätze – Anhängiges EuGH-Verfahren: Umsätze innerhalb des Organkreises sind als Innenumsätze – nach derzeitiger Auffassung – nicht steuerbar.[2] Hierfür dürfen keine Rechnungen mit gesondertem Vorsteuerausweis ausgestellt werden. Beachten Sie: Wenn eine Rechnung ausgestellt wird, soll dies nach Ansicht der Finanzverwaltung aber unbeachtlich sein.[3]

Beendigung: Es besteht nach herrschender Auffassung kein Wahlrecht für den Eintritt der Rechtsfolgen einer umsatzsteuerlichen Organschaft.[4] Die Organschaft kann also unwillkürlich begründet und auch wieder beendet werden, wenn die oben dargestellten Voraussetzungen erfüllt werden oder entfallen, z.B. aufgrund einer Geschäftsführerwechsels.

Beraterhinweis Gerade in Konzernstrukturen muss die umsatzsteuerliche Organschaft deswegen immer berücksichtigt werden.

[1] Vgl. dazu nur Abschn. 2.8 Abs. 7 S. 1 f. UStAE.
[2] Hinweis: Der BFH hat dem EuGH die Frage vorgelegt, ob es mit den europarechtlichen Vorgaben vereinbar ist, dass die Innenumsätze nicht steuerbar sind. Das Verfahren ist unter dem Az. C-184/23 beim EuGH anhängig.

III. Keine Vorsteuerabzugsberechtigung bei reinen Beteiligungsgesellschaften

Der Vorsteuerabzug nach § 15 UStG setzt u.a. voraus, dass die den Vorsteuerabzug begehrende Gesellschaft

  • als Unternehmer i.S.d. USt-Rechts tätig ist und
  • Lieferungen oder sonstige Leistungen
  • von einem anderen Unternehmer
  • für das eigene Unternehmen bezieht.

Reine Beteiligungsgesellschaft ist kein Unternehmer i.S.d. USt-Rechts: Eine Gesells...

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