Die formelle Legitimationswirkung des § 16 Abs. 1 S. 1 GmbHG führt dazu, dass im Grundsatz lediglich der in der Gesellschafterliste Eingetragene seine Rechte als Gesellschafter ausüben kann.

Beraterhinweis Die formelle Legitimationswirkung greift nicht bereits mit Beschlussfassung über die Einziehung der Geschäftsanteile bzw. mit der Abtretung der Geschäftsanteile, sondern erst mit Aufnahme der geänderten Gesellschafterliste in das Handelsregister.

Stellt sich im Nachgang zu einer streitigen Anteilseinziehung im Gerichtsverfahren heraus, dass die Einziehung von Geschäftsanteilen rechtswidrig war, und wurde gleichwohl bereits unmittelbar im Nachgang zur Beschlussfassung über die Einziehung eine geänderte Gesellschafterliste beim Handelsregister aufgenommen, sind die seitdem ergangenen Gesellschafterbeschlüsse (z.B. hinsichtlich des Jahresabschlusses gem. § 46 Nr. 1 GmbHG) trotzdem weiterhin wirksam und rechtmäßig – selbst, wenn der von der Einziehung betroffene Gesellschafter, der in der Zwischenzeit nicht mehr in der Liste eingetragen war, nicht zu diesen Gesellschafterversammlungen geladen wurde, demgemäß auch nicht an den Versammlungen teilgenommen und dort auch nicht abgestimmt hat.[1]

Beraterhinweis Die aus der Eintragung resultierende Legitimationswirkung i.S.d. § 16 Abs. 1 S. 1 GmbHG ist von der materiellen Rechtslage entkoppelt. Der Berater sollte sich über den aktuellen Inhalt der Gesellschafterliste durch (kostenlose) Einsicht in das elektronische Handelsregister fortlaufend informieren.

[1] Vgl. dazu auch Wollweber/Vitale, GmbH-StB 2019, 314 ff.; Wollweber, GmbHR 2019, 874 f.; Wollweber/Ruske, GmbHR 2015, 785 (791).

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