§§ 1 - 2 Abschnitt 1 Allgemeines

§ 1 Anwendungsbereich

 

(1) 1Zur erheblichen Verbesserung oder Erleichterung des gleichmäßigen Vollzugs der von den Ländern im Auftrag des Bundes verwalteten Steuern wirken Bund und Länder beim einheitlichen Einsatz von IT-Verfahren und Software sowie ihrer einheitlichen Entwicklung zusammen. 2Der Gegenstand sowie die Art und Weise des Zusammenwirkens werden durch dieses Gesetz geregelt.

 

(2) Das Zusammenwirken nach Absatz 1 umfasst die Planung, Beschaffung und Entwicklung sowie den Einsatz, die Pflege und Wartung der einheitlichen IT-Verfahren und der einheitlichen Software.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind:

 

1.

"Gesamtvorhaben KONSENS" das Zusammenwirken des Bundes und der Länder nach § 1,

 

2.

"IT-Verfahren" die Zusammenfassung mehrerer Software-Entwicklungen,

 

3.

"Hauptversion" eine neue Version einer Software mit signifikant erweiterter Funktionalität,

 

4.

"Vorhabensplan" der jährlich fortzuschreibende Plan der zu entwickelnden IT-Verfahren und Software,

 

5.

"Sourcingstrategie" die Entwicklung, Anpassung und Planung einer Beschaffungsstrategie zum Einsatz interner und externer Unterstützung,

 

6.

"Architektur" eine Beschreibung von IT-, Fach- und Betriebsarchitektur einschließlich der technischen Basis, auf der IT-Verfahren oder Software zur Umsetzung der festgelegten Anforderungen bereitgestellt werden müssen.

§§ 3 - 7 Abschnitt 2 Grundsätze des Zusammenwirkens

§ 3 Allgemeine Festlegungen

 

(1) 1IT-Standards im Gesamtvorhaben KONSENS müssen offene Standards sein, die den Grundsätzen der Interoperabilität und der Wiederverwendbarkeit entsprechen. 2Es ist vorrangig auf bestehende Marktstandards abzustellen.

 

(2) Aufgaben der Entwicklung sowie der Pflege und Wartung von Software sollen in der Art und Weise zugeschnitten und zu Einheiten (IT-Verfahren) zusammengefasst werden, dass sie ausschließlich an einem Entwicklungsstandort eines Auftrag nehmenden Landes wahrgenommen werden können.

§ 4 Entwicklung von IT-Verfahren und Software

 

(1) IT-Verfahren und Software für den einheitlichen Einsatz werden gemeinsam für Bund und Länder beschafft oder arbeitsteilig in der Art und Weise entwickelt, dass ein Auftrag nehmendes Land oder mehrere Auftrag nehmende Länder die IT-Verfahren oder die Software nach Maßgabe der in einem Lastenheft festgelegten Anforderungen für den Einsatz in den übernehmenden Ländern entwickelt oder entwickeln.

 

(2) IT-Verfahren und Software sind so zu gestalten, dass sie mit der Architektur in der jeweils aktuellen Fassung im Einklang stehen und ohne inhaltliche Änderung in allen Ländern und beim Bund einsetzbar sind.

 

(3) Die durch die Steuerungsgruppe Informationstechnik nach § 9 Absatz 5 Nummer 1 Buchstabe k anerkannten unabweisbaren Besonderheiten fließen in die einheitliche Entwicklung ein.

 

(4) Ist der Einsatz von Standardsoftware wirtschaftlicher als eine Eigenentwicklung, so ist ihr der Vorrang einzuräumen.

§ 5 Einsatz der IT-Verfahren und der Software

 

(1) 1Der flächendeckende Einsatz einheitlicher IT-Verfahren oder einheitlicher Software erfolgt entsprechend eines verbindlich festgelegten Release- und Einsatzplans. 2Der Einsatz soll in nicht mehr als zwei Hauptversionen jährlich erfolgen.

 

(2) 1Die Länder sind verpflichtet, ihre Entwicklungs- und Testumgebungen zu vereinheitlichen und die Betriebsumgebungen an den von der Steuerungsgruppe Informationstechnik vorgegebenen IT-Standards und der Betriebsarchitektur auszurichten. 2Bund und Länder werden ihre Beschaffungen im Bereich der Informationstechnik bereits vor der Freigabe der IT-Verfahren oder der Software so gestalten, dass die Entwicklung und Vorhaltung unterschiedlicher Software-Versionen entbehrlich ist. 3Spätestens ein Jahr nach der Bereitstellung des Release zum Einsatz in den Ländern sind die IT-Verfahren oder die Software in Betrieb zu nehmen.

 

(3) Die Aufbau- und Ablauforganisation der Finanzbehörden ist an die einheitlichen IT-Verfahren und die einheitliche Software anzupassen.

§ 6 Pflege und Wartung der IT-Verfahren und der Software

 

(1) 1Die Aufgabe der Pflege umfasst sämtliche Maßnahmen zur Erhaltung der Lauffähigkeit von eingesetzten IT-Verfahren und Software, soweit sie nicht der Wartung zugehören. 2Der Pflege sind vorbehaltlich des Absatzes 2 folgende Maßnahmen zuzuordnen:

 

1.

Bereinigung von Fehlern der eingesetzten Software,

 

2.

geringfügige Anpassung der Schnittstellen,

 

3.

geringfügige Änderungen in der Architektur,

 

4.

geringfügige Funktionserweiterungen oder Funktionsänderungen und

 

5.

Performanceverbesserungsmaßnahmen.

 

(2) 1Die Aufgabe der Wartung umfasst sämtliche Maßnahmen zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit der eingesetzten IT-Verfahren und Software. 2Hierzu gehören auch erforderliche fachliche und technische Anpassungen der IT-Infrastruktur.

§ 7 Produktiver Betrieb der IT-Verfahren und der Software

 

(1) 1Der produktive Betrieb ist vorbehaltlich abweichender Regelungen in diesem Gesetz je eigene Angelegenheit von Bund und Ländern. 2Dabei sind die sich aus der Architektur sowie dem länderübergreifenden Einsatz der einheitlichen IT-Verfahren und der einheitlichen Software ergebenden Anforderungen einzuhalten.

 

(2) 1Produktions- und Serviceaufgaben können in zentralen Produktions- und Servicestellen erbracht werden, wenn dadurch die Wirtschaftlichkeit des Vorgehens verbessert wird oder dies für länderübergreifend zu ...

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