Eingetragene Vereine i. S. v. § 21 BGB sind von einer Meldepflicht an das Transparenzregister ausgenommen (§ 20a GwG). Für diese erstellen die registerführenden Stellen die entsprechenden Meldungen. Die registerführenden Stellen melden die in das Vereinsregister einzutragenden Daten an das Transparenzregister. Gemeldet werden alle Mitglieder des Vorstands des entsprechenden Vereins.

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