Die EU-Anti-Geldwäsche-Verordnung ist Teil des Anti-Geldwäsche-Pakets der EU aus 2021. Obwohl die endgültige Textfassung noch nicht vorliegt und die finalen Texte noch gebilligt und von EUParlament und -Rat angenommen werden müssen, können Steuerberater aus der gegenwärtigen Fassung erste Tendenzen entnehmen, in welche Richtung die EU bis 2027 (voraussichtliches Inkrafttreten der Verordnung) tendieren wird.

In diesem Zusammenhang ist Art. 15 der Verordnung zu beachten. Aus der Vorschrift ergeben sich folgende 4 Fälle, in denen Sorgfaltspflichten gegenüber Mandanten zwingend anzuwenden sind:

  • Bei der Aufnahme des Mandats;
  • bei der Beteiligung des Verpflichteten an einer gelegentlichen Transaktion ab 10.000 EUR;
  • bei der Beteiligung an der Gründung einer juristischen Person;
  • beim Verdacht auf Geldwäsche.

Von Steuerberatern wird künftig auch zu prüfen sein, inwieweit ihr Mandant (alternativ: der wirtschaftliche Eigentümer) Finanzsanktionen unterliegt und ob die Art der Geschäftstätigkeit ihres Mandanten weiteren Anlass für Recherchen ergibt und ggf. weitere Informationen über die Geschäftstätigkeit oder bei Einzelunternehmern über die Art des ausgeübten Berufs erforderlich sind.

Welche konkreten Daten zur Überprüfung der Identität eines jeden Mandanten und ggf. der wirtschaftlichen Eigentümer (wirtschaftlicher Eigentümer sind nach der Definition in der Verordnung der Unternehmenseigentümer bzw. die Anteilseigner mit einem Anteil von mindestens 25 %) erforderlich sind, ergibt sich aus Art. 18 der Verordnung. Diesbezüglich enthält die Verordnung allerdings nichts Neues bzw. es müssen keine zusätzlichen Informationen eingeholt werden. Bei Mandanten, die natürliche Personen sind, müssen Steuerberater sämtliche Vor- und Nachnamen, Geburtsort und -datum, Staatsangehörigkeit(en), Wohnsitz sowie die Steueridentifikationsnummern hinterlegen. Bei juristischen Personen sind dies die Rechtsform und Name, Unternehmenssitz, Namen der gesetzlichen Vertreter, Register- und Steueridentifikationsnummer. Das Erfordernis dieser Daten ergab sich auch aus bisherigen Vorschriften, sodass sich keine größeren zusätzlichen Belastungen ergeben dürften.

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