Steuerberater müssen zusätzlich zu den allgemeinen Sorgfaltspflichten verstärkte Sorgfaltspflichten erfüllen, wenn sie im Rahmen der Risikoanalyse oder im Einzelfall unter Berücksichtigung der in den Anlagen 1 und 2 genannten Risikofaktoren feststellen, "dass ein höheres Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung bestehen kann" (§ 15 Abs. 1, 2 GwG). Ein höheres Risiko in Verbindung mit der Anwendung verstärkter Sorgfaltspflichten ergibt sich von Gesetzes wegen regelmäßig bei politisch exponierten Personen als Geschäftspartner (§ 15 Abs. 3 GwG). Verstärkte Sorgfaltspflichten sind u. a. "angemessene Maßnahmen" zur Klärung der Herkunft der Vermögenswerte, "die im Rahmen der Geschäftsbeziehung oder der Transaktion eingesetzt werden" sowie die verstärkte und kontinuierliche Überwachung der betreffenden Geschäftsbeziehung (§ 15 Abs. 4, 5, 5a GwG).

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