Rz. 146a

Bei einer Verschmelzung unter Buchwertfortführung tritt der übernehmende Rechtsträger mit Wirkung ab dem steuerlichen Übertragungsstichtag (§ 2 Abs. 1 UmwStG) in die steuerliche Rechtsstellung der Überträgerin ein. Deshalb ist eine von der übertragenden Körperschaft gebildete Rücklage gem. § 6b Abs. 3 EStG von der übernehmenden Kapitalgesellschaft in der Weise fortzuführen, wie sie von der übertragenden Körperschaft hätte fortgeführt werden können bzw. müssen[1]. Läuft die Reinvestitionsfrist zum Übertragungsstichtag (§ 2 Abs. 1 UmwStG) aus, darf die § 6b-Rücklage schon in der Schluss- bzw. Übertragungsbilanz der übertragenden Gesellschaft nicht mehr ausgewiesen werden und muss von dieser gewinnerhöhend aufgelöst werden.[2] Auch der Gewinnzuschlag nach § 6b Abs. 7 EStG ist bei der übertragenden Gesellschaft vorzunehmen. Es ist insoweit nicht zulässig, die Gewinnerhöhung und den Gewinnzuschlag nach § 6b Abs. 7 EStG bei der übernehmenden Gesellschaft anzusetzen.[3]

[1] S. auch BMF v. 11.11.2011, IV C 2 – S 1978-b/08/10001, Rn. 03.04 , BStBl I 2011, 1314: Steuerfreie Rücklagen sind dem Grunde nach anzusetzen, soweit die Buchwerte fortgeführt oder Zwischenwerte angesetzt werden.
[2] BFH v. 29.4.2020, XI R 39/18, BStBl II 2021, 517, BFH/NV 2020, 1149; s. auch Weiss, BB 2021, 742, 748.
[3] FG Berlin-Brandenburg v. 5.3.2019, 6 K 6071/18, EFG 2019, 739, BFH v. 15.3.2021, I R 56/19, Erledigung der Hauptsache, nachdem Änderungsbescheide auf der Grundlage des Urteils des BFH v. 29.4.2020, XI R 39/18, ergangen waren.

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