Rz. 141

Innerhalb der Rücklagefristen von 4 bzw. 6 Jahren kann die Rücklage jederzeit ganz oder teilweise auch schon früher aufgelöst werden. Dabei steht es dem Stpfl. frei, jederzeit ganz oder teilweise auf die Rücklage zu verzichten, selbst wenn er damit lediglich die Absicht verfolgt, die Progression zu mildern.[1] Das ist deshalb zutreffend, weil die Bildung und Auflösung der Rücklage nicht von einer Reinvestitionsabsicht abhängig sind. Der vereinzelt geäußerten Gegenansicht[2] kann nicht gefolgt werden, da die in § 6b Abs. 3 und 8 EStG genannten Fristen lediglich den höchstzulässigen zeitlichen Rahmen für die Fortführung der Rücklage bestimmen. Ein Bilanzierungswahlrecht besteht auch hinsichtlich der Beibehaltung der Rücklage.

Die freiwillige Auflösung einer nach § 6b Abs. 3 EStG gebildeten Rücklage setzt als steuerliches Wahlrecht eine entsprechende Erklärung voraus. Die Feststellung, ob eine solche Erklärung vorliegt, obliegt dem FG als Bestandteil der tatsächlichen Würdigung.[3]

 

Rz. 142

Am Schluss des vierten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahres muss eine noch vorhandene Rücklage gem. § 6 Abs. 3 S. 5 EStG aufgelöst werden, sofern nicht ein Abzug von den Herstellungskosten von Gebäuden in Betracht kommt, mit deren Herstellung bis zu diesem Zeitpunkt begonnen worden ist. Ist mit der Herstellung des Gebäudes begonnen worden, kann die Rücklage noch in den beiden folgenden Jahren auf die Herstellungskosten des Gebäudes übertragen werden. Am Schluss des sechsten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahres ist die Rücklage in jedem Fall gewinnerhöhend aufzulösen. Vor Ablauf dieser Fristen ist die Rücklage gewinnerhöhend aufzulösen, wenn und soweit stille Reserven auf ein Reinvestitionsgut übertragen werden. Die Auflösung ist in diesen Fällen mit Ablauf des Wirtschaftsjahres vorzunehmen, in dem das Reinvestitionsgut angeschafft oder fertiggestellt worden ist. Die Übertragung stiller Reserven auf das Reinvestitionsgut geschieht in der Weise, dass dessen Anschaffungs- oder Herstellungskosten um den aufzulösenden Rücklagenbetrag gekürzt werden. Die nach der Kürzung verbleibenden Anschaffungs- oder Herstellungskosten bilden gem. § 6b Abs. 6 EStG die Bemessungsgrundlage für die AfA (Rz. 88f.). Wegen der Einzelheiten zur buchtechnischen Übertragung vgl. Haeger, DB 1987, 445.

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