Rz. 27

Für den erbschaftsteuerpflichtigen Erwerb muss es zu einer Festsetzung von ErbSt gekommen sein, damit § 35b EStG anwendbar ist. Eine Belastung mit Schenkungssteuer ist nicht ausreichend.[1] Anderweitige Voraussetzungen enthält die Vorschrift nicht (z. B. die Bestandskraft des ErbSt-Bescheids oder eine tatsächliche Zahlung der ErbSt). Auch hier gilt: Falls frühere, aber nicht von § 35b EStG begünstigte Erwerbe nach § 14 ErbStG hinzugerechnet werden, muss die festgesetzte ErbSt entsprechend aufgeteilt werden.[2]

 

Rz. 28

Ob nicht nur inländische, sondern auch ausl. ErbSt angerechnet werden kann, ist im Schrifttum umstritten und wird unter systematischen Argumenten teilweise abgelehnt.[3] Unterliegt auch ausl. Vermögen (ohne dortige Berücksichtigung einer latenten ESt-Belastung) der inländischen ErbSt und ist § 21 ErbStG nicht anwendbar, erscheint eine Anrechnung m. E. sachgerecht.[4]

 

Rz. 29

Eine Korrektur der ErbSt-Bescheids ist verfahrensrechtlich nach der wohl überwiegenden Meinung als rückwirkendes Ereignis und nicht als Grundlagen-/Folgebescheidverhältnis zu qualifizieren.[5] Dies erscheint zutreffend, vor allem bei einer Korrektur aufgrund der Nachbesteuerungstatbeständen der §§ 13a, 13b ErbStG, was die Annahme einer steuerliche Rückwirkung rechtfertigt.[6] Der Unterscheidung wird im Schrifttum deswegen eine Bedeutung beigemessen, weil sie für die Antragsfrist (Rz. 33) eine Bedeutung hätte.[7] Weil § 35b EStG aber nach der übereinstimmenden Auffassung im Schrifttum keine Frist enthält, die Antragstellung also bis zur formellen und materiellen Bestandskraft möglich ist, ist es m. E. für die Antragsstellung irrelevant, ob die materielle Bestandskraft über die Regelungen zu § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 AO durchbrochen wird.

[3] Schulz, in H/H/R, EStG/KStG, § 35b EStG Rz. 27; Bäuml, in Kanzler/Kraft/Bäuml/Marx/Hechtner/Geserich, EStG, 2024, § 35b EStG Rz. 37, 54.
[4] So auch Zimmermann, in Lademann, EStG, § 35b EStG Rz. 28; Kulosa, in Schmidt, EStG, 2023, § 35b EStG Rz. 10; a. A. Hessisches FG v. 18.2.1982, X 184/78, EFG 1982, 566.
[5] Schulz, in H/H/R, EStG/KStG, § 35b EStG Rz. 12; a. A. Bäuml, in Kanzler/Kraft/Bäuml/Marx/Hechtner/Geserich, EStG, 2024, § 35b EStG Rz. 36.
[7] Schulz, in H/H/R, EStG/KStG, § 35b EStG Rz. 12 mit Verweis auf Keß, in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG § 35b EStG Rz. A 85.

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