Rz. 168

Die Aufstockung der Buchwerte hat nicht pauschal in einem Posten, sondern wirtschaftsgutbezogen zu erfolgen.[1] Der Einbringungsgewinn I wird nur insoweit berücksichtigt, wie die Wirtschaftsgüter noch zum Betriebsvermögen der übernehmenden Gesellschaft gehören oder zwischenzeitlich zum gemeinen Wert weiter übertragen wurden.

 

Rz. 169

Für die Frage der Zugehörigkeit ist grundsätzlich auf den Ansatz in der Steuerbilanz der übernehmenden Gesellschaft abzustellen. Auch wenn ein Wirtschaftsgut z. B. zum Sonderbetriebsvermögen der übernehmenden Gesellschaft bei einer Mitunternehmerschaft gehört und daher in der steuerlichen Gesamtbilanz der Mitunternehmerschaft bilanziert wird, gehört es über den spiegelbildlich in der Steuerbilanz der übernehmenden Gesellschaft abgebildeten "Mitunternehmeranteil" noch zum Betriebsvermögen der übernehmenden Gesellschaft.

Rz. 170 einstweilen frei

 

Rz. 171

In Fall einer bloßen Überführung des Wirtschaftsguts, z. B. in eine ausl. Betriebsstätte, gehört dieses weiterhin zum Betriebsvermögen der übernehmenden Gesellschaft.

 

Rz. 172

Beurteilungszeitpunkt ist wohl der Zeitpunkt des schädlichen Ereignisses..[2]

[1] BT-Drs. 16/2710, 50.
[2] BMF v. 11.11.2011, IV C 2 – S 1978-b/08/10001, BStBl I 2011, 1314, Rz. 23.06 i. V. m. Rz. 23.09; offenlassend Ritzer, in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, UmwStG, 3. Aufl. 2019, § 23 UmwStG Rz. 147ff.;

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