Rz. 156

Die Aufstockung der Buchwerte erfolgt nur auf Antrag der übernehmenden Gesellschaft.

 

Rz. 157

Der Antrag kann nicht auf einzelne Wirtschaftsgüter und auch nicht betragsmäßig beschränkt werden.[1]

 

Rz. 158

Der Antrag ist an keine unmittelbare Frist und auch keine bestimmte Form gebunden, sodass er wohl auch konkludent[2] – z. B. durch Einreichung einer Steuerbilanz mit aufgestockten Buchwerten - gestellt werden kann. Eine mittelbare Befristung kann sich jedoch aus den allgemeinen verfahrensrechtlichen Änderungsvorschriften ergeben.[3]

 

Rz. 158a

Nach Auffassung der Finanzverwaltung "müssen" sich aus dem Antrag die Höhe und die Zuordnung des Aufstockungsbetrags eindeutig ergeben.[4] Dieses Erfordernis ist als zu weitgehend zu bewerten, weil es sich nicht aus dem Gesetz ableiten lässt. Insbesondere kann die Wirksamkeit des Antrags nicht davon abhängen, ob sich aus dem Antrag die richtige Zuordnung ergibt.[5]

 

Rz. 159

Der Antrag ist grundsätzlich bei dem für die übernehmende Gesellschaft zuständigen FA zu stellen. Handelt es sich bei dem Einbringungsgegenstand um einen Mitunternehmeranteil, so ist der Antrag bei dem für die Mitunternehmerschaft zuständigen FA zu stellen.

 

Rz. 160

Die übernehmende Gesellschaft sollte durch eine Klausel im Einbringungsvertrag Vorsorge dafür treffen, dass sie von dem Einbringenden über eine etwaige Besteuerung des Einbringungsgewinns I in Kenntnis gesetzt wird. Der Einbringende könnte im Gegenzug zu vereinbaren versuchen, sich den daraus ergebenden steuerlichen Vorteil für die übernehmende Gesellschaft und mithin für alle Gesellschafter der übernehmenden Gesellschaft zusätzlich vergüten zu lassen.[6]

[1] Schmitt, in Schmitt/Hörtnagl, Umwandlungsgesetz, Umwandlungssteuergesetz, 9. Aufl. 2020, § 23 UmwStG, Rz 38; Ritzer, in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, UmwStG, 2019, § 23 UmwStG Rz. 98.
[2] Ritzer, in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, UmwStG, 2019, § 23 UmwStG Rz. 102; Bilitewski, in Haritz/Menner/Bilitewski, UmwStG, § 23 UmwStG Rz 94; Nitzschke, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 23 UmwStG Rz. 77; Schmitt, in Schmitt/Hörtnagl, Umwandlungsgesetz, Umwandlungssteuergesetz, 9. Aufl. 2020, § 23 Rz 38.
[5] So ebenso Engers/Kröner/Kaeser, in FGS/BDI, Umwandlungssteuererlass 2011, 2012, 484f.; Nitzschke, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 23 UmwStG Rz. 77; Schmitt, in Schmitt/Hörtnagl, Umwandlungsgesetz, Umwandlungssteuergesetz, 9. Aufl. 2020, § 23 Rz 38.
[6] Zum Vorschlag einer disproportionalen Gewinnausschüttung Frotscher, Internationalisierung des Ertragsteuerrechts, 2007, Rz. 436.

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