Rz. 100

Die Einlage eines Teilbetriebs ist anders als die von einzelnen Wirtschaftsgütern und von unselbstständigen Betriebsteilen nach § 20 Abs. 1 UmwStG begünstigt.

 

Rz. 101

Das UmwStG enthält keine Definition des Teilbetriebs. Streitig und noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ob die Voraussetzungen des nationalen oder des europäischen Teilbetriebsbegriffs erfüllt sein müssen.[1]

 

Rz. 102

Unter einem Teilbetrieb ist ein organisatorisch geschlossener, mit einer gewissen Selbstständigkeit ausgestatteter Teil eines Gesamtbetriebs zu verstehen, der – für sich betrachtet – alle Merkmale eines Betriebs aufweist und als solcher lebensfähig ist.[2]

Der UmwStE-E verweist zur Bestimmung des Teilbetriebsbegriffs auf die Ausführungen zur Spaltung (Rz. 15.02 f. des BMF v. 23.10.2023, IV C 2 – S 1978/19/10001, UmwStE-E) und stellt klar, dass vom Teilbetriebsbegriff nicht die Teilbetriebsfiktion einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, die das gesamte Nennkapital umfasst (100 %-Beteiligung), erfasst ist (s. Rz. 106).[3]

Rz. 103 – 104 einstweilen frei

 

Rz. 105

Die für die Annahme eines Teilbetriebs erforderlichen Merkmale müssen nach Auffassung der Finanzverwaltung bereits zum steuerlichen Übertragungsstichtag vorliegen.[4]

 

Rz. 106

Eine zu einem Betriebsvermögen gehörende 100 %-Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft gilt nicht als Teilbetrieb.[5]

 

Rz. 107

Wie bei einem Betrieb müssen alle wesentlichen Betriebsgrundlagen des Teilbetriebs übertragen werden. Dient ein Wirtschaftsgut auch anderen Teilbetrieben als wesentliche Betriebsgrundlage[6], muss es dennoch grundsätzlich mit übertragen werden.[7]

Dies stellt jedoch kein Einbringungshindernis dar.[8]

Der UmwStE-E stellt im Rahmen der Ausführungen zur Spaltung klar, dass nach wirtschaftlichen Zusammenhängen zuordenbare Wirtschaftsgüter, die von mehreren Teilbetrieben genutzt und nicht aufgeteilt werden können, einheitlich dem Teilbetrieb zuzuordnen sind, in dem sie überwiegend genutzt werden.[9]

 

Rz. 108

Ist Ausgangsrechtsträger eine Personengesellschaft, ist auch das im Eigentum der Gesellschafter stehende Sonderbetriebsvermögen I und ggf. auch Sonderbetriebsvermögen II zivilrechtlich auf die übernehmende Gesellschaft zu übertragen, sofern die betreffenden Wirtschaftsgüter wesentliche Betriebsgrundlagen des Teilbetriebs der Personengesellschaft darstellen (Rz. 126ff.).

 

Rz. 109

Sofern es sich bei dem Ausgangsrechtsträger um eine ausl. Gesellschaft handelt, entscheidet der Typenvergleich (Rz. 31) darüber, ob es sich um eine aus deutscher Sicht (transparente) Personengesellschaft handelt.

 

Rz. 110

Handelt es sich um eine Personengesellschaft, muss aus deutscher Sicht grundsätzlich auch deren Sonderbetriebsvermögen I und ggf. Sonderbetriebsvermögen II mit übertragen werden, sofern es eine wesentliche Betriebsgrundlage des Teilbetriebs bildet.

 

Rz. 111

Handelt es sich bei der ausl. Personengesellschaft nicht um eine EU/EWR-Gesellschaft, die in ihrem Ansässigkeitsstaat als juristische Person der KSt unterworfen wird, steht die deutsche Sichtweise der Fusionsrichtlinie[10] nicht entgegen, weil die Fusionsrichtlinie auf "reine" Personengesellschaften und Drittstaat-Personengesellschaften keine Anwendung findet und deshalb auch keine Schutzwirkung entfalten kann.

 

Rz. 112

Handelt es sich bei der Personengesellschaft dagegen um eine EU/EWR-Gesellschaft, die in ihrem Ansässigkeitsstaat als juristische Person der KSt unterworfen wird (hybride EU/EWR-Personengesellschaft), ist die Fusionsrichtlinie anwendbar. Die Fusionsrichtlinie verlangt für den sachlichen Anwendungsbereich, dass ein Teilbetrieb i. S. d. Fusionsrichtlinie übertragen wird. Da das Konstrukt des Sonderbetriebsvermögens in anderen EU/EWR-Staaten weitgehend und im Zusammenhang mit Körperschaften sogar auch in Deutschland unbekannt ist, umfasst der Teilbetrieb einer hybriden Personengesellschaft i. S. d. Fusionsrichtlinie sicherlich nicht auch die Wirtschaftsgüter, die der Gesellschaft von ihren Gesellschaftern überlassen werden. Insoweit führt die deutsche Sichtweise zu einer unzulässigen Einengung des sachlichen Anwendungsbereichs der Fusionsrichtlinie.

 

Rz. 113

In den Fällen, in denen ein Sachverhalt vom persönlichen Anwendungsbereich der Fusionsrichtlinie erfasst wird, stellt sich ohnehin die Frage, inwieweit nicht von vornherein der Teilbetriebsbegriff der Fusionsrichtlinie zugrunde zu legen ist.[11]

 

Rz. 114

Der europäische Begriff des Teilbetriebs wird in Art. 2 Buchst. j der Fusionsrichtlinie definiert. Danach ist ein Teilbetrieb "die Gesamtheit der in einem Unternehmensteil einer Gesellschaft vorhandenen aktiven und passiven Wirtschaftsgüter, die in organisatorischer Hinsicht einen selbstständigen Betrieb, d. h. eine aus eigenen Mitteln funktionsfähige Einheit darstellen".

 

Rz. 115

Darüber, inwieweit sich der europäische von dem nationalen Teilbetriebsbegriff unterscheidet, gehen die Meinungen auseinander. Zum einen wird die Auffassung vertreten, dass der europäische Teilbetriebsbegriff weiter ist, weileine gewisse Selbststä...

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