Rz. 22

In der Literatur ist umstritten, ob neben den in § 22 KStG aufgeführten Voraussetzungen die Abzugsfähigkeit der Rückvergütung zusätzlich davon abhängt, dass sie "angemessen" ist. Liegen die Voraussetzungen des § 22 KStG nicht vor (z. B. durch Verstoß gegen die Anforderungen des § 22 Abs. 2 Satz 1 KStG oder durch Vorliegen eines Preisnachlasses, s. Rz. 24ff.), kann es sich gleichwohl um eine verdeckte Gewinnausschüttung handeln.[1] Der BFH hatte entschieden, dass auf die Angemessenheitsprüfung nicht verzichtet werden könne, da die Regelung über genossenschaftliche Rückvergütungen die Bestimmungen über die verdeckte Gewinnausschüttung nicht verdrängen würde.[2] Das Urteil dürfte aber schon deshalb nicht verallgemeinerungsfähig sein, da es zu einem Sachverhalt erging, in dem eine Rückvergütung trotz des negativen Ergebnisses im Mitgliedergeschäft gezahlt wurde und ein positives Ergebnis nur durch die unzulässige Einbeziehung von Nebengeschäften erreicht werden konnte. § 22 KStG würde in einem solchen Fall schon deshalb keine Rückvergütung zulassen, weil kein rückvergütungsfähiger Gewinn erzielt wurde. Der BFH konnte zwar die Ansicht vertreten, dass der im Streitfall anzuwendende § 35 KStDV als bloße Verordnungsbestimmung die gesetzlichen Regeln über die verdeckte Gewinnausschüttung nicht verdrängte. Ab dem KStG 1976 ist die Situation aber insoweit anders, als die genossenschaftliche Rückvergütung im Gesetz selbst geregelt ist und daher als Spezialregelung angesehen werden kann, die § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG vorgeht (Rz. 5). Bei dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 22 KStG kann die Abziehbarkeit der Rückvergütung nicht von ihrer Angemessenheit abhängig gemacht werden.[3]

[1] Klein, in Mössner/Seeger, KStG, 3. Aufl. 2017, § 22 KStG Rz. 46.
[3] Ebenso Schmitz, in H/H/R, EStG/KStG, § 22 KStG Rz. 9; Dremel, in Rödder/Herlinghaus/Neumann, KStG, 2. Aufl. 2023, § 22 KStG Rz. 16; Goverts, in Bott/Walter, KStG, § 22 KStG Rz. 16; Klein, in Mössner/Seeger, KStG, 3. Aufl. 2017, § 22 KStG Rz. 47; für eine Angemessenheitsprüfung Pirner, in Schnitger/Fehrenbacher, KStG, 2. Aufl. 2018, § 22 KStG Rz. 61.

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