Rz. 15

§ 22 KStG ist bei "Genossenschaften" anzuwenden[1] und bezieht sich damit auf die von § 1 Abs. 1 Nr. 2 KStG erfassten Genossenschaften, einschließlich der Europäischen Genossenschaft (Societas Cooperativa Europaea – SCE), und ist demnach rechtsformabhängig. Eine Legaldefinition der Genossenschaft findet sich in § 1 Abs. 1 GenG.

 

Rz. 16

§ 22 KStG gilt grds. auch für beschränkt körperschaftsteuerpflichtige Genossenschaften, weil die Vorschrift keine anderweitigen Vorgaben macht. Ob ausländische Genossenschaften mit inländischen Einkünften tatsächlich § 1 Abs. 1 Nr. 2 KStG bzw. § 22 KStG unterfallen, ist nach den allgemeinen Grundsätzen des Rechtstypenvergleichs zu ermitteln. Allerdings ist die Rückvergütung aus dem Gesamtergebnis der Genossenschaft zu berechnen, sodass eine auf die Gewinne einer inländischen Betriebsstätte der Genossenschaft beschränkte Rückvergütung nicht den Grundsätzen des § 22 KStG entspricht. Leistet eine beschränkt körperschaftsteuerpflichtige Genossenschaft allerdings Rückvergütungen, die dem § 22 KStG entsprechen, spricht m. E. nichts dagegen, die entsprechenden Gewinnminderungen anteilig der Betriebsstätte zuzuordnen und damit den der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht unterliegenden Gewinn zu mindern.

 

Rz. 17

Für steuerbefreite Genossenschaften (§ 5 Nr. 10, 14 KStG) hat die Vorschrift nur insoweit eine Bedeutung, wie nicht begünstigte, also steuerpflichtige Tätigkeiten ausgeübt werden[2], da es sich bei § 5 Nr. 10, 14 KStG nicht um persönliche, sondern um sachliche Steuerbefreiungen handelt. Rückvergütungen von steuerbefreiten Genossenschaften mindern lediglich den ohnehin steuerfreien Gewinn.

 

Rz. 18

Für den Beginn und das Ende der Steuerpflicht (z. B. bei in Gründung befindliche Genossenschaften, auch "Vor-Genossenschaften" genannt) und für den Beginn und das Ende der Genossenschaft selbst gelten die allgemeinen Grundsätze des Körperschaftsteuerrechts bzw. des Genossenschaftsrechts (z. B. wenn die Genossenschaft über den Kreis der zulässigen Geschäfte hinausgeht, die Nichtmitgliedergeschäfte überwiegen, der Zweck nicht mehr in der Förderung der Mitglieder besteht, kann sie nach § 81 GenG durch Urteil aufgelöst werden). Von dem Vorliegen einer Genossenschaft ist in jedem Fall von der Eintragung bis zur Löschung im Genossenschaftsregister auszugehen.[3]

 

Rz. 19

Nicht erfasst werden die Hauberg-, Wald-, Forst- und Laubgenossenschaften (§ 3 Abs. 2 KStG), weil sie als KdöR (sog. Realgemeinden) kein Körperschaftsteuersubjekt sind. Mit anderen Worten handelt es sich nicht um privatrechtlich organisierte Genossenschaften i. S. d. § 1 Abs. 1 GenG.

[1] Zur Auslegung der Begriffe s. Pirner, in Schnitger/Fehrenbacher, KStG, 2. Aufl. 2018, § 22 KStG Rz. 16ff.
[2] Klein, in Mössner/Seeger, KStG, 3. Aufl. 2017, § 22 KStG Rz. 24; a. A. Schulte, in Erle/Sauter, KStG, 3. Aufl. 2010, § 20 KStG Rz. 10.

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