Der Begriff des Flankenschutzes ist im Zusammenhang mit Finanzbehörden erklärungsbedürftig.[1] In Nordrhein-Westfalen wurden zur Unterstützung der Veranlagungsfinanzämter flankierende und für den Außendienst vorgesehene Sachverhaltsermittler als "Flankenschutz" eingerichtet, die sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zudem der Mitwirkung der im Außeneinsatz erfahrenen Steuerfahndung (Flankenschutz-”Fahnder” oder "-Prüfer") bedienen, die doppelfunktional auftritt: Eines ihrer Gesichter ist auf das Strafverfahren gerichtet, während das andere das Besteuerungsverfahren in den Blick nimmt ("Janusköpfigkeit").[2]

[1] Vgl. z.B. Anders, DStR 2012, 1779 (1179 f.) und Fischer, jurisPR-SteuerR 5/2019 Anm. 2.
[2] Einführend zur Doppelfunktionalität der Steuerfahndung: BFH, Beschl. v. 25.7.2000 – VII B 28/99, BFHE 192, 42; Bilsdorfer, DStR 2022, 1840 (1841) sowie Jesse, DB 2013, 1803.

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