Entscheidungsstichwort (Thema)

Häusliches Arbeitszimmer eines Hauptfeldwebels

 

Leitsatz (redaktionell)

Steht einem S3-Organisationsfeldwebel, der Präsentationen mittels "Power Point" zu erstellen hat, im Dienstzimmer des Stabsgebäudes ein Schreibtisch mit PC zur Verfügung, erfüllt der PC jedoch nicht die Anforderungen für die Verwendung von "Power Point", kann er für sein häusliches Arbeitszimmer den auf 2.400 DM beschränkten Werbungskostenabzug geltend machen, da der zur Verfügung gestellte Arbeitsplatz für die geforderte Arbeit nicht geeignet ist.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b, § 9 Abs. 5

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 14.01.2004; Aktenzeichen VI R 1/02)

BFH (Urteil vom 14.01.2004; Aktenzeichen VI R 1/02)

 

Tatbestand

Die Kläger werden im Streitjahr als Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie streiten mit dem Beklagten darüber, ob der Kläger bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit 2.400,00 DM als Werbungskosten abziehen kann, die ihm für die Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers entstanden sind.

Der Kläger ist Hauptfeldwebel. Seit 1. Januar 1995 (bis 10. März 1998) war er als S3-Organisationsfeldwebel sowie Artilleriefeldwebel und Systemverwalter beim Artillerielehrregiment 5 in ... auf zwei Dienstposten eingesetzt. Sein Betätigungsfeld als S3-Organisationsfeldwebel umfasste

1. Planung und Organisation der Lehrübung "Artillerie mit scharfem Schuss",

2. Planung und Organisation der Lehrübung "Soldat in Feuer" und

3. Planung und Organisation und Koordinierung des Abstellungsbetriebes des Artillerielehrregiments 5 und der Artillerieschule.

Für diese Tätigkeit als S3-Organisationsfeldwebel stand dem Kläger im Stabsgebäude ein Dienstzimmer mit Schreibtisch, Bürostuhl und PC zur Verfügung. Um für die unterstellten Truppenteile jederzeit erreichbar zu sein und um ständig - auch kurzfristig - die Koordination von Abstellungen sowie die Planung und Vorbereitung der Lehrübungen durchführen zu können, musste der Kläger ganztägig anwesend sein. Außerdem wurden in dem Dienstzimmer des Organisationsoffiziers Koordinationsbesprechungen abgehalten, an denen der Kläger teilzunehmen hatte.

Sein Hauptaufgabengebiet gem. Versetzungsverfügung vom 31. Januar 1995 bestand in der Wahrnehmung der Aufgaben des Artilleriefeldwebels und Systemverwalters lt. Dienstpostenbeschreibung. Im Rahmen dieser Tätigkeit wurde dem Kläger auch die Vorbereitung, Durchführung und Überarbeitung von Vorträgen unter Verwendung des Computer-Programms "Power Point" sowie die damit verbundenen Präsentationen vor militärischen und zivilen Gästen und Delegationen aus dem In- und Ausland übertragen. Auf die Bescheinigung des Regiments-Kommandeurs - Oberst ... - vom 23. Juli 1998 wird insoweit Bezug genommen. Laut dieser Bescheinigung konnte der Arbeitsplatz des Klägers als S3-Organisationsfeldwebel für die "teilweise sehr komplizierte Erstellung von Präsentationen" nicht genutzt werden, weil zu viel Publikumsverkehr herrschte und der sich dort befindliche Computer für andere dienstliche Angelegenheiten benötigt wurde. Da ein gesonderter Arbeitsraum nicht bereitgestellt werden konnte, war der Kläger - um Termine einhalten zu können - gezwungen, zur Erledigung dieser Aufgaben sein häusliches Arbeitszimmer zu benutzen. Dies geschah im Einvernehmen mit dem Kommandeur.

In der gemeinsam mit seiner Ehefrau abgegebenen Einkommensteuererklärung errechnete der Kläger seine Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer mit 3.871,00 DM, wovon er 2.400,00 DM als Werbungskosten geltend machte. Im Einkommensteuerbescheid für 1996 berücksichtigte der Beklagte diesen Betrag nicht als Werbungskosten und setzte die Einkommensteuer nach der Splittingtabelle nach einem zu versteuernden Einkommen von 34.501,00 DM auf 2.730,00 DM fest. Der Solidaritätszuschlag wurde auf 0 DM und die Arbeitnehmersparzulage auf insgesamt 95,00 DM festgesetzt. Wegen der Besteuerungsgrundlagen im Übrigen wird auf die Aktenausfertigung des Bescheides vom 17. August 1998 verwiesen.

Gegen den Bescheid erhoben die Kläger rechtzeitig Einspruch und machten geltend, der Kläger habe die ihm vom Regimentskommandeur übertragene Aufgabe der Erstellung, Archivierung und Vorführung von "Power Point"-Präsentationen für das Artillerielehrregiment 5 nur nach Dienstschluss und an den Wochenenden erledigen können, da ihm für diese Aufgaben weder ein Arbeitsplatz (ohne Publikumsverkehr und Telefon) noch eine ausreichende PC-Ausstattung zur Verfügung gestanden habe und ihm die Erstellung der Präsentationen auf dem Arbeitsplatz des S3-Organisationsfeldwebels unabhängig von der Schließung des Dienstgebäudes um 18.00 Uhr nicht möglich gewesen sei. Die Hälfte der dafür benötigten Zeit habe er - da die Aufgabe befohlen worden sei - zwar als Vergütung für Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung abrechnen können, für das Arbeitszimmer selbst sei ihm aber ebenso nichts erstattet worden, wie für die Weiterbildung an neuen Versionen, die er im häuslichen Arbeitszimmer verrichtet habe.

Mit Einspruchsentscheidun...

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