Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufwendungen für spirituelle Dienstleistungen

 

Leitsatz (redaktionell)

Ausgaben für die Inanspruchnahme spiritueller Dienstleistungen zur Umsatzsteigerung stehen in keinem objektiven Zusammenhang mit dem Betrieb und können daher nicht als Betriebsausgaben berücksichtigt werden.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 4

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Abziehbarkeit von Zahlungen der Klägerin an Herrn A für spirituelle Dienstleistungen zur Umsatzsteigerung als Betriebsausgaben für die Jahre 2005 – 2010.

Die Klägerin ist eine Kommanditgesellschaft, die einen Einzelhandel mit Uhren, Edelmetallwaren und Schmuck betreibt. Komplementär mit einem Geschäftsanteil von 51 % ist Herr E 2, Kommanditisten sind Frau E 3 mit 47 % Geschäftsanteil und Frau U mit 2 % Geschäftsanteil. Herr E 2 ist Geschäftsführer der Klägerin.

In den Jahren 2005-2010 wurden folgende – unstreitig an Herrn A gezahlte – Beträge als Betriebsausgaben abgezogen:

  • • EUR X (EUR X netto + X USt) im Jahr 2005
  • • EUR X (EUR X netto + X USt) im Jahr 2006
  • • EUR X (EUR X netto + X USt) im Jahr 2007
  • • EUR X (EUR X netto + X USt) im Jahr 2008
  • • EUR X (EUR X netto + X USt) im Jahr 2009
  • • EUR X (EUR X netto + X USt) im Jahr 2010

Erfasst waren diese Zahlungen bei der Klägerin auf dem Konto „Provisionen A”.

Aufgrund der Außenprüfung des Finanzamtes für Groß- und Konzernbetriebsprüfung R (vgl. Betriebsprüfungsbericht vom 17.11.2011) änderte der Bekl. die Bescheide für 2005 bis 2010 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und die Gewerbesteuermessbetragsbescheide für 2005 bis 2010 nach § 164 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) und erkannte diese Zahlungen nicht mehr als Betriebsausgaben an. Weder seien die Inanspruchnahme noch der betriebliche Erfolg (z.B. Kundenneuzugänge, Umsatzsteigerungen) der Dienstleistung nachgewiesen.

Gegen diese Bescheide legte die Klägerin jeweils Einspruch ein und trug zur Begründung vor, der Zweck der durch Herrn A erbrachten Dienstleistungen sei die Steigerung des Umsatzes der Klägerin gewesen. Aufgrund der Angaben von Herrn A (in seiner Vernehmungen vom 30.10.2009 beim Strafsachenfinanzamt O und in einer weiteren Vernehmung vom 26.01.2010) sei es unzweifelhaft, dass eine betriebliche Veranlassung für die streitgegenständlichen Aufwendungen bestanden habe. Für die Frage der betrieblichen Veranlassung sei es unerheblich, ob die Aufwendungen aus weltlicher Sicht üblich oder zweckmäßig seien.

Mit Einspruchsentscheidungen vom 08.02.2013, vom 13.02.2013 und vom 24.07.2013 wies der Bekl. die Einsprüche als unbegründet zurück. Es sei nicht feststellbar, ob tatsächlich Leistungen für die Klägerin erbracht worden seien. Herr E 2, der Geschäftsführer der Klägerin, habe Herrn A Mitte der achtziger Jahre als „Patient” kennengelernt. Auch die Familie und die Verwandtschaft des Herrn E 2 sowie einige seiner Mitarbeiter hätten zu dessen Kundenkreis gehört. Die Aufwendungen seien daher durch den Geschäftsführer, Herrn E 2, zumindest privat mit veranlasst gewesen. Eine Aufteilung der geltend gemachten Aufwendungen komme hier nicht in Betracht, da die Klägerin den betrieblich veranlassten Teil der Aufwendungen nicht anhand objektiv nachprüfbarer Kriterien dargelegt habe. Vorliegend seien die von Herrn A an die Klägerin erbrachten Leistungen nicht erkennbar. Objektive Nachweise oder Unterlagen lägen dem Finanzamt nicht vor.

Die dagegen am 08.03.2013 (Az.: 12 K 759/13 G, F) und am 08.08.2013 (Az.: 12 K 2568/13 F) erhobenen Klagen hat der Senat am 05.12.2013 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden

Die Zahlungen seien nach Auffassung der Klägerin Betriebsausgaben gemäß § 4 Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG), da sie durch den Betrieb der Klägerin veranlasst gewesen seien. Der Zweck der durch Herrn A erbrachten Dienstleistungen sei die Steigerung des Umsatzes der Klägerin gewesen. Dies ergebe sich bereits aus den übereinstimmenden Ausführungen des Herr A und des Geschäftsführers der Klägerin, Herrn E 2. Wenn die Umsätze der Klägerin schlecht liefen, habe Herr A sich auf Bitten des Geschäftsführers der Klin. mental mit dem Sachverhalt auseinandergesetzt und den Kontakt zu Gott aufgenommen. Dadurch habe Herr A zu erreichen versucht, dass der Umsatz pauschal in die Höhe gehe bzw. mehr Kunden in das Geschäft kämen. Herr E 2 habe jeweils nach einer solchen Dienstleistung eine von ihm frei bestimmte Zahlung / Provision an Herrn A geleistet. Die Zahlungen seien allesamt Pauschalen für die generelle Umsatzverbesserung oder Umsatzerhöhung gewesen.

Dies könne Zeuge

A

bestätigen.

Es liege in der Natur der Tätigkeit des Zeugen, dass sich diese nicht durch Unterlagen dokumentieren lasse. Insbesondere lasse sich die von ihm geschilderte spirituelle Verbindung „mit dem höchsten Gott” kaum nach Dauer oder Erfolg aufzeichnen.

Unerheblich sei, dass die Klägerin weder die vermittelten Kunden noch die Höhe des jeweils erzielten (Mehr-)Umsatzes habe benennen können. Es sei vielmehr allein Sache des Steuerpflichtigen, Art und Um...

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