Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorsteuerabzug aus dem Erwerb einer Photovoltaikanlage; maßgebliche Zuordnungsentscheidung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der Stpfl. hat seine Entscheidung, die Photovoltaikanlage dem Unternehmensvermögen zuzuordnen, durch die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs in seiner eingereichten Umsatzsteuererklärung hinreichend dokumentiert. Die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs ist ein gewichtiges – und nach Auffassung des Senats auch ausreichendes Indiz – für die Zuordnung eines Gegenstands zum Unternehmensvermögen. Dem steht nicht entgegen, dass der Stpfl. keine Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht hat.

2. Eine „zeitnahe” Dokumentation der Zuordnungsentscheidung liegt vor, wenn diese bis zur gesetzlichen Abgabefrist für Steuererklärungen erfolgt ist.

 

Normenkette

UStG § 16 Abs. 2; MwStSystRL Art. 168 Buchst. a; UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob für die im Jahr 2019 angeschaffte Photovoltaikanlage ein Vorsteuerabzug zu gewähren ist.

Der Kläger erwarb im Streitjahr 2019 eine Photovoltaikanlage zu einem Preis von … € zzgl. Umsatzsteuer in Höhe von … €. Er schloss mit der Z AG einen Einspeisevertrag ab. Auf dem in diesem Zusammenhang im April 2019 ausgefüllten Kundendaten- und Inbetriebnahmeblatt Photovoltaik (vgl. Bl. 91 ff. d.A.) wurde unter Tz. 1.3 „Angaben zu der vom Anlagenbetreiber zu zahlenden Umsatzsteuer” angekreuzt, dass die Einspeisevergütung des Klägers ohne Umsatzsteuer ausgezahlt werden solle. Dementsprechend hat die Z AG ausweislich einer vorliegenden Abrechnung vom 12.03.2020 für den Zeitraum vom 16.04.2019 bis zum 31.12.2019 (vgl. Bl. 53 f. d.A.) den vom Kläger gelieferten Strom ohne den Ansatz von Umsatzsteuern berechnet und an den Kläger eine Abschlagszahlung in Höhe von … € (ebenfalls ohne den Ausweis von Umsatzsteuer) ausgezahlt. Aus der Abrechnung ist ferner ersichtlich, dass der Kläger in dem Zeitraum vom 16.04.2019 bis zum 31.12.2019 15.423 kWh erzeugt und hiervon 66,33 % in das Netz eingespeist hat.

Umsatzsteuer-Voranmeldungen gab der Kläger für das Jahr 2019 nicht ab.

Am 11.03.2021 reichte der steuerlich beratene Kläger betreffend die Photovoltaikanlage eine Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2019 ein. Hierdurch erfuhr der Beklagte erstmals von dem Sachverhalt „Photovoltaikanlage”. In der Steuererklärung machte der Kläger Umsatzsteuer aus der Rechnung über die Anschaffung der Photovoltaikanlage in Höhe von … € als Vorsteuern geltend und erklärte einen zu 19 % steuerpflichtigen Umsatz in Höhe von … €.

Der Beklagte erließ am 17.05.2021 den Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2019, in dem er die Vorsteuern aus der Anschaffung der Photovoltaikanlage nicht anerkannte. Dies begründete er dahingehend, dass der Kläger die Zuordnungsentscheidung zu seinem Unternehmen nicht rechtzeitig getroffen habe. Dies hätte nach Abschnitt 15.2c Abs. 16 Sätze 3-6 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) spätestens bis zum 31.07. des Folgejahres (gesetzliche Regelabgabefrist) erfolgen müssen. Fristverlängerungen für die Abgabe von Steuererklärungen hätten darauf keinen Einfluss.

Dagegen erhob der Kläger form- und fristgerecht Einspruch. Zur Begründung trug er vor, dass für die auf die Anschaffung der Photovoltaikanlage entfallende Umsatzsteuer ein Vorsteuerabzug zu gewähren sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs könne die Zuordnungsentscheidung spätestens in einer zeitnah erstellten Umsatzsteuererklärung nach außen hin dokumentiert werden. Er habe durch die unternehmerische Nutzung der Photovoltaikanlage sowie durch den Abschluss des Einspeisevertrags ausreichende Indizien für eine unternehmerische Zuordnung geschaffen.

Der Beklagte wies den Einspruch durch Einspruchsentscheidung vom 17.11.2022 zurück. Zur Begründung führte er aus, dass ein Vorsteuerabzug für die Umsatzsteuer aus dem Erwerb der Photovoltaikanlage ausscheide. Es fehle an einer zeitnahen Entscheidung des Klägers, die Photovoltaikanlage dem Unternehmensvermögen zuzuordnen. Diese könne spätestens bis zur gesetzlichen Regelabgabefrist für Steuererklärungen (31.07. des Folgejahres, § 149 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung (AO)) dokumentiert werden. Fristverlängerungen für die Abgabe der Steuererklärungen hätten darauf keinen Einfluss (vgl. BFH, Urteil v. 07.07.2011 – V R 42/09, BFHE 234, 519, BStBl. II 2014, 76; BFH, Urteil v. 07.07.2011 – V R 21/10, BFHE 234, 531, BStBl. II 2014, 81). In der jüngeren Rechtsprechung (BFH, Urteil v. 04.05.2022 – XI R 29/21, BFHE 276, 418) habe der Bundesfinanzhof für Recht erkannt, dass eine Zuordnung zum Unternehmensvermögen bereits dann ausreichend dokumentiert sei, wenn der Steuerpflichtige in einer im Streitjahr abgeschlossenen Einspeisevereinbarung angegeben habe, dass seine Stromlieferungen umsatzsteuerpflichtig erfolgen sollten, so dass bereits beim Erwerb der Photovoltaikanlage objektiv erkennbar die Absicht bestanden habe, diese als Unternehmer für eine wirtschaftliche Tätigkeit verwenden zu wollen.

Diese Voraussetzungen lägen im Strei...

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