Entscheidungsstichwort (Thema)

„Zuhause im Glück” – Renovierungsleistungen steuerpflichtig

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Renovierungsleistungen bei den Teilnehmern am Fernsehformat „Zuhause im Glück” (Doku-Reality-Show) sind als Einkünfte aus sonstigen Leistungen nach § 22 Nr. 3 EStG steuerpflichtig.

 

Normenkette

EStG § 22 Nr. 3

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Aussetzungsverfahrens über die steuerliche Erfassung der Renovierungsleistungen beim Teilnehmer am Fernsehformat „Zuhause im Glück”.

Im Streitjahr … nahm der Antragsteller zusammen mit seinen Kindern an der Doku-Reality-Show „Zuhause im Glück” (nachfolgend bezeichnet als: Fernsehformat) teil. Dem lag ein Kandidatenvertrag (nachfolgend: KV) vom … zwischen der A GmbH (nachfolgend: Produzent) und dem Antragsteller zugrunde. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Vertrag verwiesen und entsprechend Bezug genommen. Das Gebäude des Antragstellers C-Straße …, … D, wurde im Rahmen des Fernsehformats in den Monaten … renoviert. In den Steuerakten des Antragsgegners befindet sich eine Rechnung der A1 GmbH an den Antragsteller über … € zzgl. … € MwSt = … € vom …, die sich auf eine Einzelaufstellung bezieht. Die Einzelaufstellung weist Beträge für Planung (… €), Weiterberechnung Sponsorenakquise (… €), Handwerkerrechnungen/Bauleistungen (… €) und im Übrigen für Materialrechnungen aus. Die Renovierungsarbeiten wurden in der … erstausgestrahlt.

Den Sachverhalt ermittelte das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung F anlässlich einer Betriebsprüfung bei G (TV-Sender). In einer Kontrollmitteilung an den Antragsgegner beurteilte es 65% der Produktionskosten von … € = … € als sonstige Einkünfte des Antragstellers nach § 22 Nr. 3 Einkommensteuergesetz (EStG). Dem folgte der Antragsgegner mit seinem nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) geänderten Einkommensteuerbescheid … vom 14.08.2018. Der Bescheid weist eine Steuernachzahlung i.H.v. … € sowie als Fälligkeit den 17.09.2018 aus.

Hiergegen erhob der Antragsteller am 10.09.2018 Einspruch und beantragte gleichzeitig Aussetzung der Vollziehung. Mit Schreiben vom 12.09.2018 lehnte der Antragsgegner diese ab, woraufhin der Antragsteller am 17.09.2019 den vorliegenden gerichtlichen Antrag gestellt hat.

Der Antragsteller ist der Ansicht, die Teilnahme am Fernsehformat führe nicht zu steuerbaren Einkünften, da es an einem Leistungsaustausch fehle. Es seien auch nicht die Voraussetzungen des BMF-Schreiben vom 30.05.2008 – IV C 3 – S 2257/08/10001 zur steuerlichen Behandlung von Fernsehpreisgeldern erfüllt. Er hätte weder ein bestimmtes Verhaltensmuster zu befolgen noch Gewinnchancen gehabt noch Antritts- oder Tagegelder bekommen. Der Fall unterscheide sich auch zu den bisher entschiedenen Fällen „Big Brother”, „Die Farm” und „Mein großer dicker peinlicher Verlobter” darin, dass er – der Antragsteller – nur an einer einzigen Sendung teilgenommen habe. Im Vordergrund stünden die Arbeiten und Handwerker. Es liege keine Gegenleistung für sein Verhalten vor. Ein Veranlassungszusammenhang bestehe somit nicht. Vielmehr liege ein überwiegendes eigenbetriebliches Interesse der Produktionsgesellschaft vor, denn es komme nicht auf die Wünsche der Familie an, sondern es werde das gemacht, was im Fernsehen gut aussehe. Auch handele es sich vorliegend um ein sog. Helptainment-Format, in dem Familien in einer schweren Lebenssituation geholfen werde. Hier solle den Teilnehmern ein Weg aus ihren realen Problemen gezeigt werden. Hierbei sollten nicht die Teilnehmer unterhalten werden und sie erbrächten auch keine schauspielerischen Leistungen wie in den anderen Formaten. Es läge vielmehr eine Art Gewinn wie bei „Wer wird Millionär” vor.

Dies begründet der Antragsteller damit, dass aufgrund des einmaligen Auftritts die Teilnahme nicht berufsmäßig erfolge. Auch habe er keinen Einfluss darauf gehabt, ob die Produktionsgesellschaft ihn auswählt. Dies sei Glück gewesen und die Übergabe der Renovierungsarbeiten die Aushändigung des Gewinns. Daneben stehe die Erlaubnis zur Verwertung der Aufnahmen in keinem Verhältnis zum Renovierungsergebnis. Auch stehe einem Leistungsaustausch entgegen, dass er keinen Einfluss auf die Gegenleistung gehabt habe. Damit sei sowohl ein vertraglicher wie auch tatsächlicher Leistungsaustausch zu verneinen. Der KV regele auch unter IV.1. ausdrücklich, dass der Teilnehmer keine Vergütung erhalte.

Hinsichtlich der Höhe der Einkünfte wendet der Antragsteller ein, dass die Produktionskosten als Bemessungsgrund dienten, die aber nicht bei den Teilnehmern verblieben. So seien drei Architekten vor Ort gewesen, der Teleskoplader habe der Produktion gedient und Einbauelemente hätten teils nur der Sendung gedient und seien zum sofortigen Abriss angebracht worden. Auch handele es sich um ein „Umbau-Roulette”, bei dem die Teilnehmer umfassend auf ihr Bestimmungsrecht und Rückbaurechte verzichteten. Hierfür sei niemand bereit, den üblichen Marktpreis zu zahlen. Dies mache auch der Vergleich mit der Hotelbranche ...

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