rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Auch bei Unternehmern mit abweichendem Wirtschaftsjahr Maßgeblichkeit der im Kalenderjahr des Spendenabzugs erzielten Umsätze als Bemessungsgrundlage der für den Spendenabzug natürlicher Personen maßgeblichen „Summe der Umsätze”
Leitsatz (redaktionell)
1. Hinsichtlich der für den Spendenabzug natürlicher Personen nach § 10b Abs. 1 S. 1, 2. Alt. EStG 2005 maßgeblichen „Summe der Umsätze” ist auch bei Steuerpflichtigen, die Einkünfte aus einem Unternehmen mit einem abweichenden Wirtschaftsjahr erzielen, auf die insgesamt im Kalenderjahr des Spendenabzugs erzielten Umsätze abzustellen und nicht auf die Umsätze des abweichenden Wirtschaftsjahres, das ertragsteuerlich in dem Veranlagungszeitraum, der für den Spendenabzug maßgeblich ist, gem. § 4a EStG zu berücksichtigen ist.
2. Dass folglich bei abweichendem Wirtschaftsjahr Nebenrechnungen zur Ermittlung der im Kalenderjahr erzielten Umsätze bzw. gezahlten Löhne und Gehälter erstellt werden müssen, hat der Gesetzgeber in Kauf genommen.
Normenkette
EStG 2005 § 10b Abs. 1 S. 1, 2. Alt, § 25 Abs. 1, § 4a Abs. 2 Nr. 2
Tenor
1. Unter Aufhebung des Rücknahmebescheides vom … 2014 über die abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen verbunden mit dem Einkommensteuerbescheid für 2005 vom … 2014 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 22. Dezember 2014 – jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom … 2016 – wird die Einkommensteuer 2005 aus Billigkeitsgründen ohne Berücksichtigung der Erstattungszinsen i.H.v. … EUR als Einkünfte aus Kapitalvermögen festgesetzt. Im Übrigen wird die Klage als unbegründet abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern zu … % und dem Beklagten zu … % auferlegt.
3. Der Gerichtsbescheid ist – soweit er als Urteil wirkt – hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.
4. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Kläger sind Eheleute, die beim Beklagten zur Einkommensteuer zusammenveranlagt werden. Der Kläger ist Gesellschafter und Geschäftsführer der … KG (Holding). Die …-Gruppe, die … betreibt, und deren Gesellschaften sämtlich ihren Gewinn nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr (1. Juli bis 30. Juni) ermitteln, wurde im Streitjahr 2005 umstrukturiert. Der Kläger brachte zum 1. Juli 2005 zunächst 75 % seiner Anteile an der Holding in die …GmbH (GmbH) ein und übertrug 5 % an die …KG. In einem zweiten Schritt spendete der Kläger 20 % seiner GmbH-Anteile in den Vermögensstock der neu errichteten …-Stiftung. Der Wert dieser Zuwendung beträgt … EUR. Diese Gesamtspende wurde wie folgt aufgeteilt:
… EUR |
Zuwendung in Vermögensstock anl. Neugründung |
… EUR |
Zuwendung an nicht im Inland ansässige Stiftungen (§ 10b Abs. 1 Satz 3 EStG 2005) |
… EUR |
Förderung von wissenschaftl. Zwecken |
… EUR |
Förderung sonst. als bes. gemeinnütz. anerk. Zwecke. |
… EUR. |
|
Von den Spenden zur Förderung wissenschaftlicher, mildtätiger und als besonders förderungswürdig anerkannter kultureller Zwecke wurde ein Teilbetrag von … EUR in den Veranlagungszeitraum 2004 zurückgetragen (BP-Bericht Tz. 14.2, BP Bl. 16). In ihrer Einkommensteuererklärung 2005 beantragten die Kläger den verbleibenden diesbezüglichen Spendenabzug, begrenzt auf den alternativen Höchstbetrag nach § 10b Abs. 1 EStG, vorliegend 2 vom Tausend der dem Kläger zuzurechnenden Umsätze sowie Löhne und Gehälter der …-Gruppe in dem (abweichenden) Wirtschaftsjahr vom 1. Juli 2004 bis 30. Juni 2005 (… EUR). Weiterhin stellten sie im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung einen Antrag auf abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen, indem sie die im Streitjahr 2005 erhaltenen Erstattungszinsen in Höhe von … EUR aus Steuererstattungen für 2003 den ebenfalls 2005 festgesetzten Nachzahlungszinsen für 2001 und 2002 gegenüberstellten und unter Hinweis auf das BMF-Schreiben vom 5. Oktober 2000 mit 0 Euro angaben (Ordner ESt 2005, Bl. 92). Auf Nachfrage erläuterten sie mit Schreiben vom … 2007 an den Beklagten, die Nachzahlungszinsen 2001 und 2002 beruhten auf demselben Ereignis wie die Erstattungszinsen 2003, nämlich der Korrektur von Wertansätzen bei Warenbeständen infolge einer bei der …-Gruppe für 1997-2000 durchgeführten Betriebsprüfung (Bl. 49).
Der Beklagte folgte dem zunächst und erließ am … 2007 einen entsprechenden Bescheid über Einkommensteuer. Hierin berücksichtigte er einen über die Zuwendung in den Stiftungsstock in Höhe von … EUR hinausgehenden Spendenabzug in Höhe von … EUR (2 v.T. von … EUR zzgl. … EUR nach § 10b Abs. 1 Satz 3 EStG zzgl. … EUR an pol. Parteien – BP-Unterlagen Ordner 01-05 Bl. 192); weiterhin berücksichtigte er die genannten Erstattungszinsen antragsgemäß nicht als Einkünfte aus Kapitalvermögen (Rbh Bl. 2 ff.).
2010 fand beim Kläger eine Betriebsprüfung für die Jahre 2001 bis 2005 statt. Der Prüfer vertrat die An...